Tierseuchen gemäss Art. 1 Tierseuchengesetz werden entweder staatlich bekämpft oder überwacht. Je nach Zweck der staatlichen Massnahmen werden Tierseuchen in eine von vier Kategorien eingeteilt.
Hochansteckende Tierseuchen unterscheiden sich wesentlich von allen anderen Tierseuchen. Eine Tierseuche gilt als hochansteckend, wenn ihre Ausbreitung besonders schnell und über die Landesgrenzen hinweg erfolgen kann; wenn ihre gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen schwerwiegend und ihre Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten erheblich sein können.
Aus diesem Grund müssen hochansteckende Tierseuchen möglichst rasch ausgerottet werden. Die Massnahmen in einem derartigen Seuchenfall sind daher drastisch: Beispielsweise werden alle für die hochansteckende Seuche empfänglichen Tiere eines betroffenen Bestandes an Ort und Stelle getötet (Art. 85 Tierseuchenverordnung).
Bei allen anderen Tierseuchen sind die Massnahmen weniger einschneidend. Andere Tierseuchen werden entweder...
- ... ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
- ... bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten;
- ... überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.
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Letzte Änderung 23.11.2023