Tierseuchen gemäss Art. 1 Tierseuchengesetz werden entweder staatlich bekämpft oder überwacht. Je nach Zweck der staatlichen Massnahmen werden Tierseuchen in eine von vier Kategorien eingeteilt.
Anpassung der Übersichten
Am 1. November 2022 ändert die Liste der in der TSV geregelten Tierseuchen:
Neu aufgenommene Tierseuchen:
Hochansteckend:
- Epizootische Hämatopoetische Nekrose
- Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
- Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit.
Zu bekämpfend:
- Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren
Zu überwachend:
- Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
- Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae
- Ebola-Virus-Infektion bei Affen
- Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons
- Infektion bei Schwanzlurchen mit Batrachochytrium salamandrivorans
- Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern
- Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen
- Koi-Herpesvirus-Infektion
Tierseuchen, welche die Kategorie wechseln:
Neu hochansteckend:
- Lungenseuche der Ziegen, bisher zu überwachend
- Rotz (Infektion mit Burkholderia mallei), bisher auszurottend
Neu zu überwachend:
- östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis, bisher zu bekämpfend
- West-Nil-Fieber, bisher zu bekämpfend
Aus der TSV entfernte, bisher zu überwachende Tierseuchen:
- Yersiniose
- Rauschbrand
- Teschener Krankheit;
- Transmissible Gastroenteritis
- Frühlingsvirämie der Karpfen
SR 916.401 - Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (admin.ch)
Mehr Informationen zur Änderung der TSV: Tiergesundheit (admin.ch)
Wissenschaftliche Grundlage des neuen Tiergesundheitsrechts der EU: EFSA and Animal Health Law (arcgis.com)
Hochansteckende Tierseuchen unterscheiden sich wesentlich von allen anderen Tierseuchen. Eine Tierseuche gilt als hochansteckend, wenn ihre Ausbreitung besonders schnell und über die Landesgrenzen hinweg erfolgen kann; wenn ihre gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen schwerwiegend und ihre Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten erheblich sein können.
Aus diesem Grund müssen hochansteckende Tierseuchen möglichst rasch ausgerottet werden. Die Massnahmen in einem derartigen Seuchenfall sind daher drastisch: Beispielsweise werden alle für die hochansteckende Seuche empfänglichen Tiere eines betroffenen Bestandes an Ort und Stelle getötet (Art. 85 Tierseuchenverordnung).
Bei allen anderen Tierseuchen sind die Massnahmen weniger einschneidend. Andere Tierseuchen werden entweder...
- ... ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
- ... bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten;
- ... überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.
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Letzte Änderung 16.12.2022