Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) regeln die Haltung und Zucht von Heim- und Wildtieren sowie die Ausbildungsanforderungen an ihre Halterinnen und Halter. Auch verbotenen Handlungen an den Tieren sind darin festgehalten.
Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden: Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Kaninchen und viele weitere Heimtierarten.
Ziervögel, Zierfische, Schlangen, Schildkröten oder Papageien zählen ebenso dazu wie Greifvögel, Tauben und Wachteln. Es darf dabei aber nicht vergessen werden, dass diese Tiere Wildtiere sind, auch wenn sie in Gefangenschaft leben.
Fischerei und Jagd fallen primär in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).
Heim- und Wildtiere
Allgemeine Informationen
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten, so steht es im Tierschutzgesetz. Die Eigenheiten jeder Art sind zu respektieren, indem ihr ein möglichst artgerechtes Leben ermöglicht wird. Tiere dürfen nicht vermenschlicht oder durch die Zucht umgestaltet werden. Auch im Sport und bei der Ausbildung von Tieren zu bestimmten Zwecken ist auf einen schonenden, respektvollen Umgang zu achten.
An Veranstaltungen werden Tiere unterschiedlicher Herkunft in einer fremden Umgebung versammelt, was mit Stress und gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Die Verantwortung für den schonenden Umgang mit Tieren liegt sowohl bei der Veranstalterin als auch bei den einzelnen Teilnehmenden. So sind beide Seiten verpflichtet, Verletzungs- und Erkrankungsrisiken zu minimieren und Schmerzen, Leiden oder Schäden zu vermeiden. Ebenso müssen die Tiere vor Überanstrengung geschützt werden. Erfährt die Veranstalterin, dass Ausstellende ihren Pflichten nicht nachkommen, muss sie die entsprechenden Massnahmen ergreifen und die betreffenden Tiere unter Umständen wegweisen. Mehr Informationen, z. B. zur Bewilligungspflicht und zu den Anforderungen an die Gehege finden Sie auf dieser BLV-Webseite sowie in den tierartspezifischen Fachinformationen (siehe unten).
Streichelgehege
Es ist verboten, an Veranstaltungen für das Publikum zugängliche Gehege mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken einzurichten (vgl. Art. 24 Bst. f TSchV).
Panzerkrebse, zu denen unter anderem Hummer zählen, dürfen nicht direkt auf Eis oder im Eiswasser transportiert werden. Im Wasser lebende Panzerkrebse müssen in ihrem natürlichen Milieu gehalten werden. Es ist demnach verboten, sie ausserhalb des Wassers zu halten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. f + g TSchV).
Bei Haltungsbecken von Panzerkrebsen und Salzwasser-Speisefischen in der Gastronomie habdelt es sich um gewerbsmässige Wildtierhaltungen, für welche eine Bewilligung nach Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a Tierschutzverordnung erforderlich ist.
Hummer dürfen nicht mehr ohne vorherige Betäubung lebend ins kochende Wasser verbracht werden. Die beiden zugelassenen Betäubungsmethoden sind Elektrizität sowie die mechanische Zerstörung des Gehirns, das bei Hummern in Form von multiplen Nervenzentren (Ganglien) angelegt ist. Diese verlaufen längs der Körperachse. Alle Ganglien müssen mittels einem Schnitt zerstört werden (vgl. Art. 178; 179a Abs. 1 Bst. j TSchV sowie weitere Informationen unter Tierschutz beim Schlachten).
Wer züchten will, muss darauf achten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von belastenden Merkmalen sind. Tiere, die aufgrund einem unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV). Wer Tiere züchtet und pro Jahr mehr als beispielsweise drei Würfe Hundewelpen oder fünf Würfe Katzenwelpen oder mehr als 1000 Zierfische abgibt, muss über eine kantonale Bewilligung verfügen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben (Art. 101; 102 Abs. 4 TSchV).
Da Käfige, Aquarien und andere Gehege vielfach über den Versandhandel vertrieben werden, ist es wichtig, dass die Tierhaltenden erkennen können, ob ein Gehege für ihre Haltung gesetzeskonform ist. Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Anzugeben sind die Innenabmessungen sowie die Tierart und maximale Anzahl Tiere, die im Gehege gehalten werden dürfen (Art. 111 TSchV).
Auch beim öffentlichen Anbieten von Hunden, z. B. auf Internetplattformen oder in Inseraten, ist Transparenz vorgeschrieben. Anzugeben sind der vollständige Name mit Adresse der Anbietenden, das Herkunfts- sowie das Zuchtland des Hundes (Art. 76a TSchV).
Die Tierschutzverordnung verbietet das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren. In einer detaillierten Liste werden weitere Handlungen aufgezählt, die allgemein bzw. bei den einzelnen Tierarten verboten sind: Tierschutzverordnung, Art. 16
Das geltende Tierschutzgesetz schützt die Würde des Tieres ebenso wie dessen Wohlergehen.
In der Tierschutzverordnung ist geregelt, welche Ausbildungen von welchen Tierhaltenden verlangt werden. Wie die verschiedenen Ausbildungen aufgebaut sind, ist in der Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren im Detail festgelegt.
Das Wichtigste in Kürze: Wer gewerbsmässig Heimtiere halten möchte (z.B. Tierheime oder Tierbetreuungsdienste mit mehr als 5 Plätzen) oder wer gewerbsmässig Heimtiere züchtet oder mit ihnen einen Handel betreibt, braucht eine Ausbildung sowie eine Bewilligung (Art. 101-103 TSchV). Die Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten, finden sich unter Art. 85 TSchV.
Bewilligungen werden durch die kantonale Tierschutzbehörde ausgestellt, wenn die Voraussetzungen an die Haltung, die Ausbildung der Tierhalter/innen sowie weitere Anforderungen an den Betrieb nach Tierschutzverordnung erfüllt sind.
Eine Bewilligung benötigt, wer ein Tierheim betreibt, gewerbsmässig einen Tierbetreuungsdienst für mehr als fünf Tiere anbietet (siehe Tierschutzverordnung, Art. 101 TSchV und unter „Weitere Informationen).
Eine Bewilligungspflicht besteht auch für das private Halten vieler Wildtierarten und auch für gewerbsmässige Wildtierhaltung. Geregelt ist dies in der Tierschutzverordnung (Art. 89 bis 92 TSchV).
Wenn die Behandlung kranker oder verletzter Tiere aussichtslos oder nur unter grossen Schmerzen möglich ist, sollen sie zur Leidensbegrenzung fachgerecht getötet werden. Bei Heimtieren soll dies möglichst durch Tierärztinnen oder Tierärzte gemacht werden. Denn ein Tier darf nur von fachkundigen Personen getötet werden, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung der bestimmten Tierart aneignen konnten und diese regelmässig töten. Das Tier muss schonend und verzögerungsfrei getötet werden. Die gewählte Tötungsmethode muss zum sicheren Tod des Tieres führen. Der Vorgang des Tötens muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden (vgl. Art. 177 Abs. 1; 179 TSchV).
Weitere Informationen
Im Detail
Gewerbsmässiger Umgang mit Heimtieren
Ausstellungen und andere Veranstaltungen mit Tieren
Fachgerechtes Töten
Gesetzgebung
Letzte Änderung 24.10.2024