Panzerkrebse gelten als Wildtiere und umfassen die Krebstiere der Ordnung der Dekapoden (Zehnfusskrebse), mit Ausnahme von Garnelen. Dazu zählen mehrere Arten von Hummern, Krabben, Langusten und Flusskrebsen. Wirtschaftlich bedeutend sind vor allem der Amerikanische Hummer und der Europäische Hummer.
Hummer in der Wildbahn
Europäische und Amerikanische Hummer kommen ausschliesslich in marinen Lebensräumen vor. Sie können ihren inneren osmotischen Druck nicht regulieren, darum reagieren sie empfindlich auf Abweichungen des für sie richtigen Salzgehalts. In Süsswasser können sie gar nicht überleben. Hummer bewohnen bevorzugt felsige Gebiete des Meeresgrundes in Tiefen von bis zu 50 Metern. Sie sind nachtaktiv und halten sich tagsüber in dunklen Höhlen oder Felsspalten auf. Mit Ausnahme der Paarungszeit sind sie Einzelgänger: Sie verhalten sich Artgenossen gegenüber aggressiv und sind auf Distanz bedacht. An ihrem vordersten Beinpaar sind grosse Scheren ausgebildet, die ihnen zum Beutefang, zum Ergreifen und Zerteilen von Nahrung, aber auch als Verteidigungswaffe dienen.
Hummer in der Gastronomie
In der Gastronomie gelten Hummer als Delikatesse. Der grösste Teil aller weltweit gefangenen Hummer stammt aus nordamerikanischen Küstengewässern. Nach dem Fang werden sie bis zum Weiterverkauf in grossen Stückzahlen in Meerwassertanks gehalten. Die Scheren werden dabei oft zugebunden, da sich die Hummer ansonsten durch aggressives Verhalten gegenseitig verletzen. Nicht selten werden sie über mehrere Monate gehalten, bis sie über weite Strecken lebend weiter transportiert werden. Sie werden teilweise in Verteilzentren zwischengehältert und gelangen schliesslich in die hiesigen Gastronomiebetriebe. Dort müssen sie bis zur Tötung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gehalten werden.
Die Hälterung von Panzerkrebsen für gastronomische Zwecke gilt – wie die Haltung mit Fütterung – als gewerbsmässige Wildtierhaltung und ist bewilligungspflichtig. Zudem muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden. Das Bewilligungsgesuch ist beim Veterinärdienst des Kantons einzureichen, in dem die Tiere gehältert werden sollen.
Einrichtung, Wasserqualität, Hälterungsdauer: Die spezifischen Anforderungen an die Hälterung von Hummern und an den Umgang mit ihnen sind in der unten verfügbaren Fachinformation Tierschutz Nr. 4.4 erläutert.
Der Lebendtransport von Panzerkrebsen auf Eis oder in Eiswasser ist verboten, und die Tiere müssen während des Transports stets ausreichend feucht gehalten werden. Dies wird beispielsweise erreicht, wenn sie in eine stabile, isolierende Kiste mit befeuchteter Holzwolle gelegt werden. Panzerkrebse, die nicht im Wasser angeliefert werden, müssen unmittelbar nach Ankunft im Betrieb getötet oder in ein Hälterungsbecken umgesetzt werden. Die zulässige Transportdauer richtet sich nach den Vorschriften für internationale Tiertransporte.
Die Anforderungen an den Transport von Panzerkrebsen (Behälter, Temperatur usw.) können der unten verfügbaren Fachinformation Tierschutz Nr. 4.4 entnommen werden.
Wer Panzerkrebse gewerbsmässig verkauft, muss die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer schriftlich über die angemessene Betreuung und artgerechte Haltung, die Methoden der fachgerechten Tötung sowie über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen informieren.
Im Speziellen muss Folgendes erläutert sein:
- Die Tiere sind nach dem Transport möglichst rasch, jedoch spätestens nach 12 Stunden, fachgerecht zu töten oder in geeignete Aquarien für die «Dauerhaltung» einzusetzen.
- Nach dem Transport ist die weitere Aufbewahrung ausserhalb von Wasser nicht zulässig. Tiere, die durch erhöhte Aggressivität auffallen, sollen möglichst früh verkauft bzw. getötet werden.
- Bei der Übergabe an die Kundschaft sind geeignete Transportbehälter mit feuchter Unterlage zu verwenden.
- Auch ist eine Liste zu führen, in der Datum und Uhrzeit der Übergabe von lebenden Hummern sowie Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers vermerkt werden.
Die Anforderungen an den Verkauf von lebenden Panzerkrebsen können der unten verfügbaren Fachinformation Tierschutz Nr. 4.4 entnommen werden.
Töten auf qualvolle Art oder aus Mutwillen ist verboten. Wer Tiere vorsätzlich auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet, begeht Tierquälerei. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Qualvolle Tötungsmethoden sind das Eintauchen von Panzerkrebsen in siedendes Wasser ohne vorgängige Betäubung oder andere Methoden, bei denen das Tier nicht unverzüglich betäubt ist.
Weitere Informationen zur fachgerechten Tötung von Panzerkrebsen können der unten verfügbaren Fachinformation Tierschutz Nr. 16.8 entnommen werden.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) weist auf Folgendes hin: Wer Panzerkrebse gewerbsmässig halten will, muss im Rahmen einer Ausbildung spezifische Kompetenzen und Kenntnisse in den Bereichen Hälterung, Transport und Tötung von Panzerkrebsen erwerben. Das BLV empfiehlt zudem den zuständigen Personen, bei der Tötung von Panzerkrebsen eine Elektrobetäubung und nicht eine mechanische Betäubung durchzuführen.
Angesichts der Anforderungen an den schonenden Umgang mit Panzerkrebsen und ihre fachgerechte und tierschutzkonforme Tötung ist vom Verkauf an Privatpersonen abzuraten. Stattdessen sollten diese Tiere unmittelbar nach der Tötung oder tiefgekühlt verkauft werden.
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Letzte Änderung 25.10.2022