Bestimmungen zu den Schlachtbetrieben

Schlachttiere müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Diese sind zur Selbstkontrolle verpflichtet und werden durch amtliche Kontrollen überprüft. Neben der Hygiene hat der Tierschutz eine besondere Bedeutung.

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Mehr Tierschutz beim Schlachten

20.12.2021: Die Totalrevision der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) bezweckt, das Tierwohl bei der Schlachtung in und ausserhalb von Schlachtbetrieben zu verbessern. Dazu sollen Stress und Leiden für die Tiere weiter vermindert werden.

Die Verordnung enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse: so etwa präzisere Vorgaben zur Betäubung und zur Beurteilung des Betäubungserfolges. Erstmalig enthalten sind Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen in Aquakultur-, Handels- und Gastronomiebetrieben.

Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Schweinehälften im Schlachthof

Schlachttiere müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Davon ausgenommen sind Einzelfälle, z.B. verunfallte, nicht mehr transportfähige Tiere oder gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Kaninchen und Laufvögeln (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK Art. 11-12).

Tiere, welche zum Eigengebrauch auf dem Hof geschlachtet werden, bedürfen keiner Kontrolle (VSFK Art. 1).

Weitere Informationen

Im Detail

2018/4 Informationsschreiben (PDF, 1003 kB, 02.10.2018)Anleitung zur Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen von Schlachttierkörpern im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben


Tierverkehrskontrolle


Schlachtanmeldung und Gesundheitsmeldung


Bewilligung von Schlachtanlagen


Kontrollhandbuch für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben und Checklisten


Ausbildung von Schlachthofmitarbeitenden


Hof- und Weidetötung

Letzte Änderung 21.11.2023

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