Schlachttiere müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Diese sind zur Selbstkontrolle verpflichtet und werden durch amtliche Kontrollen überprüft. Neben der Hygiene hat der Tierschutz eine besondere Bedeutung.
Mehr Tierschutz beim Schlachten
20.12.2021: Die Totalrevision der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) bezweckt, das Tierwohl bei der Schlachtung in und ausserhalb von Schlachtbetrieben zu verbessern. Dazu sollen Stress und Leiden für die Tiere weiter vermindert werden.
Die Verordnung enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse: so etwa präzisere Vorgaben zur Betäubung und zur Beurteilung des Betäubungserfolges. Erstmalig enthalten sind Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen in Aquakultur-, Handels- und Gastronomiebetrieben.
Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Schlachttiere müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Davon ausgenommen sind Einzelfälle, z.B. verunfallte, nicht mehr transportfähige Tiere oder gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Kaninchen und Laufvögeln (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK Art. 11-12).
Tiere, welche zum Eigengebrauch auf dem Hof geschlachtet werden, bedürfen keiner Kontrolle (VSFK Art. 1).
Die Tiere müssen zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sein. Die Tierhaltenden sind dafür verantwortlich, dass sie sauber sind und dass sich im Fleisch keine verbotenen Stoffe und Rückstände befinden, welche die menschliche Gesundheit gefährden können. Damit die Tiere vor der Schlachtung untersucht werden können, müssen sie rechtzeitig angemeldet werden. Zu jedem Tier gehört bei der Anlieferung eine Gesundheitsmeldung (VSFK Art. 24) und die Kennzeichnung.
Wirbeltiere dürfen nur nach Betäubung geschlachtet werden. Auch Panzerkrebse, beispielsweise Hummer, müssen vor dem Töten betäubt werden (mehr unter Weitere Informationen > im Detail > Fachinformation "Panzerkrebse fachgerecht töten"). Das Töten ohne Betäubung ist unter anderem zulässig bei der Jagd oder bei der Schlachtung von gekühlten Fröschen, sofern ihr Kopf sofort vernichtet wird (Art. 178; 178aTSchV).
Betäubungsverfahren müssen zugelassen sein (Art. 184 TSchV). Das Entbluten mittels Durchtrennen oder Anstechen der Hauptblutgefässe im Halsbereich hat am bewusstlosen Tier zu erfolgen.
In der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten VTSchS wird folgendes geregelt:
- Verantwortung für die Übernahme der Tiere am Schlachthof
- Betreuung beim Ausladen der Tiere
- Unterbringung der Tiere
Im Weiteren sind die Anforderungen an die Betäubungsanlagen und -geräte sowie an die Betäubung selbst festgelegt. In den Anhängen werden die für jede Tierart erlaubten Methoden beschrieben. Ein weiterer Abschnitt regelt das fachgerechte Entbluten der Tiere nach deren Betäubung.
Tierschutz und Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben: Grössere Anstrengungen sind nötig
Das BLV hat im Rahmen seiner Oberaufsicht zehn Prozent der Schlachtbetriebe in der Schweiz und in Liechtenstein auf die Einhaltung des Tierwohls und die Durchführung der Fleischkontrolle überprüft. Das Resultat: Die rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere beim Schlachten sind gut, werden aber in den meisten besuchten Betrieben ungenügend befolgt.
Tierschutzvorschriften im Schlachtbetrieb:
Die häufigsten Mängel sind unter anderem auf unzureichende Selbstkontrollen und auf ungenügende Ausbildung des Personals zurückzuführen. Das BLV wird in drei Jahren prüfen, ob die bereits eingeleiteten Massnahmen Wirkung zeigen.
Die Fleischkontrolle umfasst die Schlachttier- sowie die Fleischuntersuchung:
Jeder Schlachtbetrieb muss von der kantonalen Behörde bewilligt sein (VSFK Art. 6). Rechtlich sind drei Arten von Schlachtbetrieben zu unterscheiden (VSFK Art.3 j-m):
- Grossbetriebe
- Betriebe mit geringer Kapazität
- Betriebe mit gelegentlichen Schlachtungen
Gelegentliche Schlachtungen können auch ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe durchgeführt werden.
Jeder Schlachtbetrieb braucht eine kantonale Bewilligung (VSFK Art. 6) und ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. Diese umfasst nebst den Regeln für die „Gute Herstellungspraxis“ (GHP) unter anderem die Rückverfolgbarkeit der Tiere, die Identifizierung und Bewertung von Gefahren, Massnahmen bei möglichen Gesundheitsgefährdungen sowie die Dokumentation.
Schlachtanlagen müssen strengen hygienischen Anforderungen genügen. Im Schlachthof wird die Trennung von reinen, zur Lebensmittelgewinnung brauchbaren und von unreinen, zu entsorgenden Teilen der Tierkörper vorgenommen. Die Arbeitsgänge müssen so voneinander getrennt sein, dass eine Verunreinigung der Schlachttierkörper und -erzeugnisse vermieden wird.
Die beim Schlachten geltenden strengen Hygienevorschriften werden von einem amtlichen Tierarzt oder einer amtlichen Tierärztin überprüft (Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten VHyS, Anh. 1 und 3).
An grösseren Schlachthöfen arbeiten die mit der Fleischkontrolle beauftragten Personen vollamtlich, an kleineren nebenamtlich.
Alle Schweizer Schlachtbetriebe müssen auf jedem zur Schlachtung gebrachten Tier eine Schlachtabgabe erheben. Die Erträge aus der Schlachtabgabe werden vom Bund zweckgebunden für die Finanzierung von Programmen zur Überwachung von Tierseuchen eingesetzt. (Tierseuchengesetz TSG Art. 56a).
Die Ausbildung des Schlachtpersonals muss aufgabenspezifisch erfolgen für:
- das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen
- die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen
Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Im Detail sind die Lernziele und Inhalte der Ausbildung in der Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Art. 10–13) geregelt.
Ausgebildete Metzgerinnen und Metzger oder Fleischfachleute mit Wahlbereich Gewinnung sind von dieser Ausbildung befreit.
Personen mit einer landwirtschaftlichen Berufsausbildung dürfen ohne weitere Ausbildung Tiere in Schlachtanlagen ausladen, treiben, aufstallen und betreuen.
Die amtliche Fleischkontrolle, welche von einem amtlichen Tierarzt oder einer amtlichen Tierärztin durchgeführt wird, umfasst die Schlachttieruntersuchung, die Fleischuntersuchung sowie weitere Kontrollen. Mehr dazu unter Fleischkontrolle.
Weitere Informationen
Im Detail
2018/4 Informationsschreiben (PDF, 1003 kB, 02.10.2018)Anleitung zur Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen von Schlachttierkörpern im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben
Tierverkehrskontrolle
Schlachtanmeldung und Gesundheitsmeldung
Bewilligung von Schlachtanlagen
Kontrollhandbuch für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben und Checklisten
Ausbildung von Schlachthofmitarbeitenden
Hof- und Weidetötung
Publikationen
Links
Letzte Änderung 30.07.2024