Die Ausbildungen vermitteln Kenntnisse der tiergerechten Haltung und praktische Fähigkeiten zum schonenden Umgang mit Tieren. Sie müssen vorgängig vom BLV anerkannt worden sein.
Mit der Ausbildungspflicht soll sichergestellt werden, dass die verantwortliche Person die Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten versteht und im Umgang mit ihnen geschult ist. Um sicherzustellen, dass die Lernziele mit den Ausbildungen erreicht werden, müssen sie vom BLV anerkannt sein. Dies gilt auch für Ausbildungsstätten, an denen Lehrkräfte für die nach dem Tierschutzrecht obligatorischen Ausbildungen ausgebildet werden.
Ausbildungspflicht
In gewerbsmässigen Tierhaltungen, beim Handel mit Tieren, für die private Haltung zahlreicher Wildtierarten und einiger Haustiere muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die erforderliche Ausbildung verfügen. Ausbildungspflicht besteht auch für das Schlachthof- und Tiertransportpersonal, für die gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege, für die Vornahme bestimmter Eingriffe am Tier und für das Durchführen von Tierversuchen.
Mehr zur Ausbildungspflicht steht unter den entsprechenden Themen bzw. auf den tierartspezifischen Seiten geschrieben.
Ausbildung auf Anordnung
Werden in einer Tierhaltung Mängel in der Betreuung oder Pflege der Tiere festgestellt, kann die kantonale Tierschutzbehörde Ausbildungsmassnahmen für die Tierhaltenden anordnen.
Anerkennung der Ausbildungen
Das BLV anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) und das fachspezifische Vermitteln von Grundkenntnissen und Fähigkeiten, welches zum Sachkundenachweis (SKN) führt. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen zu FBA und SKN (Art. 200a TSchV). Das Gesuch um Anerkennung muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden (Art. 200 Abs. 1 TSchV).
Im Einzelfall kann die kantonale Behörde eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, beispielsweise weil die verlangte Ausbildung nicht angeboten wird. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (vgl. Art. 199 Abs. 3 TSchV).
Unter „Im Detail“ sind Listen der anerkannten Ausbildungen abrufbar. Dort sind auch die Formulare für ein Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung zu finden.
Fachspezifische Ausbildungen
SKN und FBA werden fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt. Fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildungen können anstelle einer verlangten FBA geltend gemacht werden. Eine FBA befreit vom Sachkundenachweis, vorausgesetzt ihre Inhalte verfolgen dieselben Lernziele und sind tierartspezifisch.
Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten und ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Die FBA besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Zusätzlich muss ein Praktikum absolviert werden. (Art. 197 + 202 Abs. 1 TSchV; Art. 2-17 ; 58-67 Abs. 1 Tierschutz-Ausbildungsverordnung).
Der Sachkundenachweis beinhaltet Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten. Er kann in Form eines anerkannten Kurses oder eines Praktikums absolviert werden (Art. 198 TSchV; Art. 30-44 Tierschutz-AusbildungsV). Vom Sachkundeausweis befreit sind Personen, die über eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen (Art. 193 Abs. 3 TSchV).
Im Zoofachhandel muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über ein Tierpflegediplom verfügen. Alternativ ist für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel eine ergänzende fachspezifische Ausbildung FBA zulässig, welche mit einer Prüfung abzuschliessen ist (Art. 103 Bst. b; Art. 202 TSchV; Art. 5a, 5b, 5c + 5d Tierschutz-Ausbildungsverordnung).
In verschiedenen Tierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut (Art. 195 TSchV) werden, beispielsweise in Tierheimen, im Zoofachhandel, in gewerbsmässigen Wildtierhaltungen oder in Versuchstierhaltungen. In landwirtschaftlichen Haltungen mit mehr als 10 Grossvieheinheiten an Nutztieren insgesamt muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen (Art. 194 TSchV). Als Nachweis eines absolvierten Berufs gilt das Berufs- oder Hochschuldiplom.
Ein fachspezifischer Beruf befreit von einer verlangten FBA oder eines SKN. Beispielsweise muss eine Pferdepflegerin, die für die Pferdehaltung in einer Reitschule verantwortlich ist, keine FBA für die gewerbsmässige Haltung von mehr als elf Pferden absolvieren.
Regelmässige Weiterbildung dient dazu, das Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Sie kann in Form eines Kurses, eines Praktikums oder durch Teilnahme an Kongressen oder Workshops erfolgen.
Für folgende Berufe und Ausbildungen sind sie Pflicht:
- Tierpflegerinnen und Tierpfleger
- Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel mit einer vom BLV anerkannten fachspezifischen Ausbildung
- Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hofpflege für Equiden durchführen
- Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leitende von Versuchstierhaltungen. Die Weiterbildungen im Tierversuchsbereich müssen durch die kantonale Behörde anerkannt sein (Art. 199 Abs. 4 TSchV)
- Tiertransportpersonal nach Art. 190 Abs. 2 Bst. a TSchV
- Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren hat
- Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten
Anforderungen an Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten, die Ausbildnerinnen und Ausbildner im Bereich Tierhaltung ausbilden, müssen über qualifizierte Lehrkräfte verfügen und sich einer externen Qualitätskontrolle durch eine akkreditierte Organisation unterziehen. Ihre Kurse werden vom BLV anerkannt, wenn sie zusätzlich zum Stoff der FBA Grundlagen der Erwachsenenbildung, der Kursorganisation, der Didaktik sowie rechtliches Grundwissen vermitteln (Art. 14 Tierschutz-AusbildungsV).
Die angehenden Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltenden müssen diese FBA mit einer Prüfung abschliessen und über mindestens drei Jahre praktischer Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen.
Formulare für Anerkennungsgesuche von Ausbildungsstätten sind unter „Im Detail“ zu finden.
Angebot an anerkannten Ausbildungen bzw. Information zur Ausbildungspflicht
Vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2016 waren Hundehaltende durch die Tierschutzverordnung zum Besuch eines Kurses mit Sachkundenachweis (SKN) verpflichtet. Aufgrund eines Parlamentsbeschlusses wurde das nationale Kursobligatorium per 1. Januar 2017 aufgehoben. Der Bundesrat empfiehlt insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, den freiwilligen Besuch eines Kurses, damit sie lernen, ihren Hund rücksichtsvoll zu führen. Für die Haltung bestimmter Hundetypen gibt es aufgrund kantonaler Gesetze weiterhin ein Kursobligatorium. Informieren Sie sich dazu direkt beim zuständig Veterinärdienst (siehe „Weitere Informationen“).
Weitere Informationen
Letzte Änderung 11.12.2024