Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Die Ausbildungen vermitteln Kenntnisse der tiergerechten Haltung und praktische Fähigkeiten zum schonenden Umgang mit Tieren. Sie müssen vorgängig vom BLV anerkannt worden sein.

Mit der Ausbildungspflicht soll sichergestellt werden, dass die verantwortliche Person die Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten versteht und im Umgang mit ihnen geschult ist. Um sicherzustellen, dass die Lernziele mit den Ausbildungen erreicht werden, müssen sie vom BLV anerkannt sein. Dies gilt auch für Ausbildungsstätten, an denen Lehrkräfte für die nach dem Tierschutzrecht obligatorischen Ausbildungen ausgebildet werden.

Ausbildungspflicht

In gewerbsmässigen Tierhaltungen, beim Handel mit Tieren, für die private Haltung zahlreicher Wildtierarten und einiger Haustiere muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die erforderliche Ausbildung verfügen. Ausbildungspflicht besteht auch für das Schlachthof- und Tiertransportpersonal, für die gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege, für die Vornahme bestimmter Eingriffe am Tier und für das Durchführen von Tierversuchen.

Mehr zur Ausbildungspflicht steht unter den entsprechenden Themen bzw. auf den tierartspezifischen Seiten geschrieben.

Ausbildung auf Anordnung

Werden in einer Tierhaltung Mängel in der Betreuung oder Pflege der Tiere festgestellt, kann die kantonale Tierschutzbehörde Ausbildungsmassnahmen für die Tierhaltenden anordnen.

Anerkennung der Ausbildungen

Das BLV anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) und das fachspezifische Vermitteln von Grundkenntnissen und Fähigkeiten, welches zum Sachkundenachweis (SKN) führt. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen zu FBA und SKN (Art. 200a TSchV). Das Gesuch um Anerkennung muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden (Art. 200 Abs. 1 TSchV).

Im Einzelfall kann die kantonale Behörde eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, beispielsweise weil die verlangte Ausbildung nicht angeboten wird. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (vgl. Art. 199 Abs. 3 TSchV).

Unter „Im Detail“ sind Listen der anerkannten Ausbildungen abrufbar. Dort sind auch die Formulare für ein Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung zu finden.

Fachspezifische Ausbildungen

SKN und FBA werden fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt. Fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildungen können anstelle einer verlangten FBA geltend gemacht werden. Eine FBA befreit vom Sachkundenachweis, vorausgesetzt ihre Inhalte verfolgen dieselben Lernziele und sind tierartspezifisch.

Anforderungen an Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten, die Ausbildnerinnen und Ausbildner im Bereich Tierhaltung ausbilden, müssen über qualifizierte Lehrkräfte verfügen und sich einer externen Qualitätskontrolle durch eine akkreditierte Organisation unterziehen. Ihre Kurse werden vom BLV anerkannt, wenn sie zusätzlich zum Stoff der FBA Grundlagen der Erwachsenenbildung, der Kursorganisation, der Didaktik sowie rechtliches Grundwissen vermitteln (Art. 14 Tierschutz-AusbildungsV).

Die angehenden Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltenden müssen diese FBA mit einer Prüfung abschliessen und über mindestens drei Jahre praktischer Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen.

Formulare für Anerkennungsgesuche von Ausbildungsstätten sind unter „Im Detail“ zu finden.

Angebot an anerkannten Ausbildungen bzw. Information zur Ausbildungspflicht

Weitere Informationen

Letzte Änderung 29.01.2024

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