Würde des Tieres

Das geltende Tierschutzgesetz schützt die Würde des Tieres ebenso wie dessen Wohlergehen.

Als Würde des Tieres definiert das Tierschutzgesetz den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Als Belastung für das Tier gilt, wenn ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es darf nicht in Angst versetzt oder erniedrigt werden. Weiter gilt als Missachtung der Tierwürde, wenn tief greifend in das Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten des Tieres eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird Art. 3 Bst. a TSchG.

Güterabwägung

Ob eine Rechtfertigung im konkreten Einzelfall möglich ist, wird im Rahmen einer Güterabwägung abgeklärt. Die Arbeitsgruppe „Würde des Tieres" des BLV hat eine Vorlage für die korrekte und einheitliche Handhabung der Güterabwägung erarbeitet. Sie richtet sich an Personen, die im Rahmen ihrer Arbeit mit konkreten Fragestellungen hinsichtlich der Achtung der Würde des Tieres konfrontiert sind. Die Vorlage führt in sieben Schritten durch die Güterabwägung. Damit ist es möglich, im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung über die Zulässigkeit von Eingriffen an Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen zu entscheiden, insbesondere auch bei der Bewilligung von Tierversuchen. Die Erläuterungen der Güterabwägung erklären den theoretischen Hintergrund des Konzeptes der Würde des Tieres und die Umsetzung dieses Konzepts mittels einer Güterabwägung. Eine zusätzliche Präzisierung für den Tierversuchsbereich bietet das Dokument die «Güterabwägung bei Tierversuchen». 

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Letzte Änderung 21.10.2022

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