Märkte, Ausstellungen und andere Veranstaltungen mit Tieren

An Veranstaltungen wie Märkten und Ausstellungen kommen viele Tiere aus unterschiedlichen Haltungen zusammen. Dies erhöht die Gefahr, dass Krankheiten verschleppt werden. Solche Anlässe bedeuten zudem immer eine gewisse Belastung für die Tiere.

Mehrere Kühe in einer Reihe

Melde- und Bewilligungspflicht

Die Tierseuchenverordnung (Art. 27-31 TSV) regelt die Meldung und Überwachung der Tiere einer Veranstaltung und das Vorgehen im Seuchenfall. Die Bestimmungen der Verordnung werden in Weisungen und Empfehlungen des BLV präzisiert, siehe «Weitere Informationen».

Nach dem Tierschutzgesetz sind Veranstaltungen, an denen gewerbsmässig mit Tieren gehandelt wird, bewilligungspflichtig (Art. 13 TSchG). Die Tierschutzverordnung präzisiert die Vorgaben für eine solche Bewilligung (Art. 103 – 106 TSchV). Sie legt auch fest, welche Handlungen an Tieren im Zusammenhang mit Veranstaltungen verboten sind (Art. 16, 17, 21, 22 TSchV). Dabei geht es z.B. um Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung im Sport oder um Manipulationen durch Züchterinnen und Züchter zur Beeinflussung des Exterieurs im Hinblick auf Schönheitswettbewerbe.

Umgang mit Tieren an Veranstaltungen

Die Gesundheitsrisiken und Belastungen für Tiere an Veranstaltungen sind möglichst gering zu halten. Die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere liegt in erster Linie bei ihren Halterinnen oder Haltern. Die Veranstalterin ist jedoch verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, wenn Teilnehmende ihren Pflichten gegenüber den mitgebrachten Tieren nicht nachkommen.

Den Tieren müssen angemessene Ruhephasen ermöglicht werden. Bei  Überforderung, d.h. wenn Tiere Stressreaktionen zeigen, müssen sie aus den Veranstaltungsbereichen entfernt und geeignet untergebracht werden.

Nur gesunde Tiere dürfen an Veranstaltungen teilnehmen

Damit Gesundheit und Wohlergehen von Tieren an Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Märkten etc. nicht gefährdet werden, dürfen nur gesunde Tiere zu einer Veranstaltung gebracht werden. «Gesund» bedeutet auch, dass sie nicht unter zuchtbedingten Belastungen leiden bzw. ihr Wohlergehen durch Rasse- oder Zuchtformspezifische Merkmale beeinträchtigt ist.

Weitere Informationen: Art. 30a TSchV.

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Mindestabmessungen der Gehege / Streichelgehege

An Veranstaltungen dürfen Tiere während maximal vier Tagen in Gehegen untergebracht werden, die etwas kleiner sind als die die gesetzlichen Mindestabmessungen. Werden sie täglich ausreichend bewegt oder trainiert, gilt die Ausnahmeregelung für maximal acht Tage , vgl. Art. 30b TSchV).

Im Rahmen von Veranstaltungen ist es verboten, Streichelgehege mit Kaninchen, Kleinnagern oder Küken einzurichten und zu betreiben, vgl. Art. 24 Bst. f TSchV.

Fachinformationen

Das BLV hat eine Serie von Fachinformationen erarbeitet, welche die obenstehenden Vorschriften für bestimmte Tierarten präzisieren, siehe «im Detail» unter «Weitere Informationen».

Weitere Informationen

Im Detail

Fachinformationen Tierschutz:

Letzte Änderung 25.07.2023

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