Damhirsche eignen sich gut für die Gehegehaltung, da sie in Rudeln in parkähnlichen Landschaften leben und recht anspruchslos sind. Als Zuchtschalenwild werden auch Rot- und Sikahirsche gehalten.
Hirsche sind als landwirtschaftliche Nutztiere anerkannt. Gehalten werden Dam-, Sika- oder Rothirsche. Sie werden als Gehege- oder Zuchtschalenwild bezeichnet und extensiv zur Fleischgewinnung gehalten. Da es sich um Wildtiere handelt, ist für ihre Haltung eine Bewilligung und eine spezifische Ausbildung erforderlich.
Die Weideflächen müssen gross genug sein, dass die Grasnarbe ganzjährig erhalten bleibt. Ein Unterstand muss allen Tieren gleichzeitig Schutz vor Witterung bieten. Ein solider Zaun muss das Entweichen der Hirsche und das Eindringen fremder Tiere verhindern.
Die Hirsche sowie der Zustand der Gehegeeinrichtungen müssen mindestens einmal täglich kontrolliert werden. Absperrgehege müssen für tierärztliche Behandlungen eingerichtet werden können.
Haltung
Bewilligungspflicht
Das Halten von Hirschen erfordert eine kantonale Bewilligung für das Halten von Wildtieren (vgl. Art. 90 TSchV). Diese wird erteilt, wenn die Anforderungen an die Gehege und Einrichtungen sowie an die Ausbildung der Betreuungsperson erfüllt sind. Zudem muss die regelmässige tierärztliche Überwachung sichergestellt werden können (vgl. Art. 95 TSchV). Gesuchsformulare sind beim zuständigen kantonalen Veterinärdienst zu beziehen.
Gehege
Das Gehege muss den Mindestflächen nach Anhang 2 Ziffer 124-125 besondere Anforderung 31 Tierschutzverordnung (TSchV) entsprechen und über einen Unterstand verfügen, der gleichzeitig allen Tieren Platz für arttypisches Ruhen und Schutz vor Niederschlägen, Wind und Kälte, aber auch vor starker Sonneneinstrahlung bietet. An viel begangenen Stellen müssen Böden z. B. mit Mergel befestigt werden, damit sie nicht zu Morast werden und der Klauenabrieb sichergestellt wird (vgl. Art. 3 + Art. 8 Abs. 2 WildtierV).
Während der Setzzeit müssen die Kitze im Gehege im hohen Gras oder unter Büschen Deckung finden (vgl. Art. 8 WildtierV).
Zur Geweih- und Fellpflege müssen im Gehege Fegebäume und – ausgenommen für Damhirsche – Suhlen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 3 WildtierV sowie Anhang 2 TSchV).
Zäune
Zäune müssen gut erkennbar und mindestens 2 m hoch sein, damit die Hirsche nicht entweichen können. Die Zäune müssen so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht mit dem Geweih darin verfangen können. Auch dürfen keine fremden Tiere ins Gehege eindringen können. Im unteren Bereich muss der Zaun engmaschig sein, damit die Tiere weder den Kopf durch das Gitter stecken noch Jungtiere durch den Maschenzaun schlüpfen können (vgl. Art. 9 WildtierV).
Futter und Wasser
Es muss sichergestellt werden, dass alle Tiere unabhängig von ihrem Rang Zugang zu genügend Futter haben. Die Weidflächen müssen so genutzt werden, dass die Grasnarbe ganzjährig erhalten bleibt. Futter, das ergänzend zum Gras der Weide zur Verfügung gestellt wird, muss in Qualität und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (vgl. Art. 2 WildtierV). Der Zugang zu Trinkwasser muss sichergestellt sein.
Ausbildungspflicht
Wer für die Betreuung der Hirsche verantwortlich ist, muss eine hirschspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert haben oder über ein Diplom als Tierpflegerin oder Tierpfleger und Erfahrung mit der Haltung von Hirschen verfügen (vgl. Art. 85 Abs. 1-2 TSchV). Die FBA Ausbildungen können nur Organisationen durchführen, welche vom BLV für diese Aufgabe anerkannt sind (siehe unter „Weitere Informationen“).
Transport
Gehegewild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist (Art. 160 TSchV).
Tötung
Der Abschuss von Gehegewild erfolgt von versteckten Hochsitzen, Schiessfenstern oder von Fahrzeugen aus. Zur Betäubung zugelassen sind der Bolzen- und der Kugelschuss ins Gehirn (vgl. Art. 184 TSchV). Anschliessend muss das bewusstlose Tier mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich entblutet werden (vgl. Art. 187 Abs. 1 TSchV).
Krankheiten und Seuchen der Hirsche
Hier geht es nur um die meldepflichtigen Hirschkrankheiten oder Seuchen. Als meldepflichtige Tierseuchen gelten in der Schweiz alle Krankheiten, welche in der Tierseuchenverordnung gelistet sind. Dies sind in der Regel Krankheiten, welche von den einzelnen Tierhaltenden nicht verhindert werden können.
Meldepflichtige Hirschkrankheiten
Weitere Krankheiten der Hirsche
Weitere Informationen
Letzte Änderung 29.08.2023