Die tiergerechte Haltung und Pflege von Nutztieren bildet die Grundlage für eine gute Gesundheit der Tiere. Sie ist die Basis für eine leistungsfähige Landwirtschaft und die Produktion sicherer Lebensmittel.
Aufbau einer Koordinationsstelle für die Schweizer Aquakultur
Der Bericht bietet einen Überblick über die Schweizer Aquakulturbranche und stellt das Konzept zur schrittweisen und bedarfsorientierten Entwicklung einer langfristig selbsttragenden Koordinationsstelle vor.
Die Nutztierhaltung ist das erste Glied in der Kette für die Produktion von tierischen Lebensmitteln. Eine zentrale Aufgabe aller Nutztierhaltenden ist es, die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten und Krankheiten vorzubeugen. Dafür müssen sie die Tiere genügend oft überprüfen, um bei kritischen Situationen rechtzeitig eingreifen zu können. Kranke Tiere müssen behandelt, gepflegt und untergebracht oder sogar getötet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV).
Mit tiergerechten Stalleinrichtungen werden z.B. haltungsbedingte Schäden und Krankheiten vermieden und das Wohlbefinden der Tiere gefördert. Deshalb schreibt das Tierschutzgesetz vor, dass serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme eine amtliche Bewilligung benötigen.
Nutztiere
Unter Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen sind alle Fachinformationen und Merkblätter zu folgenden Themen der Nutztierhaltung zusammengestellt.
Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten. Es ist verboten Tiere zu züchten, bei denen Körperteile erblich bedingt derart umgestaltet sind, dass einem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden und Schäden entstehen. Tiere, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV). Mehr zu den Themen Zucht und Fortpflanzung findet sich bei den einzelnen Tierarten oder unter Tierschutz beim Züchten.
Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist ebenso verboten wie das Töten von Tieren auf qualvolle Art. In Artikel 16–21 der Tierschutzverordnung sind zahlreiche weitere verbotene Handlungen aufgezählt.
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Die Fahrweise muss die Tiere schonen. Die zulässige Dauer des Transports beträgt acht Stunden. Wer gewerbsmässig Tiere transportiert, muss eine Ausbildung absolviert haben und sich regelmässig weiterbilden. Weitere wichtige Themen wie Tierverkehrskontrolle (Registrierung, Kennzeichnung, Bestandeskontrolle) sowie Viehhandel finden sich unter Transport und Handel.
Es dürfen nur gesunde Tiere an Veranstaltungen teilnehmen. Tierhalter und Veranstalter müssen für das Wohlergehen der Tiere sorgen. Mehr zu Verantwortungen und Verboten an Märkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen unter Märkte und Ausstellungen.
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden, ausser bei der Schädlingsbekämpfung, der Jagd oder wenn die Tötungsmethode unverzüglich und ohne Schmerzen zur Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit führt (vgl. Art. 178 TschV).
Schlachthofpersonal muss eine Ausbildung absolviert haben und sich regelmässig weiterbilden. Nach dem Betäuben muss das bewusstlose Tier mittels Durchtrennen oder Anstechen der Hauptblutgefässe im Halsbereich entblutet werden. Weitere Informationen zum Schlachten unter Schlachtbetriebe.
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten (Art. 177 Abs. 1 + 1bis TSchV). Das Tier muss schonend und verzögerungsfrei getötet werden. Die gewählte Tötungsmethode muss zum sicheren Tod des Tieres führen. Der Vorgang des Tötens muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden (vgl. Art. 179 TSchV).
Wer Rinder, Lamas, Alpakas, mehr als fünf Pferde oder mehr als 10 Schafe oder Ziegen hält, muss einen Sachkundenachweis erbringen. Umfasst die Tierhaltung insgesamt mehr als 10 Grossvieheinheiten, ist eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich. Für die Haltung von Wildtieren zur landwirtschaftlichen Nutzung, wie z. B. Gehegewild oder Strausse, muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person eine spezifische berufsunabhängige Ausbildung FBA haben oder Tierpflegerin oder Tierpfleger sein. Welche Ausbildungen Tierhaltende noch benötigen, ist bei den einzelnen Tierarten sowie in den Fachinformationen unter „Weitere Informationen“ nachzulesen.
Eingriffe an Ferkeln, Kälbern, Lämmern und Zicklein
Tierhaltende, die ihre Jungtiere selber kastrieren oder enthornen wollen, müssen vorher einen entsprechenden anerkannten Kurs mit Sachkundenachweis absolvieren. Damit wird sichergestellt, dass die Eingriffe fachgerecht und für das Tier möglichst schonend durchgeführt werden. Mehr zur Aus- und Weiterbildung findet sich unter den einzelnen Nutztierarten.
Im Umgang mit allen Tieren muss zudem gemäss Tierschutzgesetz die Würde des Tieres geachtet werden (Art. 1 Tierschutzgesetz). Schmerzen, Leiden, Schäden und die weiteren Belastungen nach Artikel 3 Buchstabe a Tierschutzgesetz sind nur zulässig, wenn sie durch über-wiegende Interessen gerechtfertigt werden können. Mehr unter Würde des Tieres.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 27.09.2022