Stalleinrichtungen

Serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme dürfen in der Schweiz nur angeboten und verkauft werden, wenn sie gemäss Tierschutzgesetz bewilligt sind.

Schweinestallungen mit Aussenhöfen

Das Zentrum für tiergerechte Haltung von Wiederkäuern und Schweinen (ZTHT) prüft und bewilligt serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Dieselbe Aufgabe übernimmt das Zentrum für tiergerechte Haltung von Geflügel und Kaninchen (ZTHZ) für Kaninchen und Geflügel.

Liste der Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt eine Liste der Gesuche und der Bewilligungen sowie der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen (Art. 84 Abs. 2 TSchV) im Internet unter «Liste der Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme».

Prüf- und Bewilligungsverfahren

Artikel 7 des Tierschutzgesetzes verlangt, dass serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren nur mit einer Bewilligung angeboten und verkauft werden dürfen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung erfüllt sind.

Hersteller und Importeure von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen können die benötigten Gesuchsformulare unter „Weitere Informationen“ herunterladen. Dort finden sich auch Informationen zum Ablauf des Prüf- und Bewilligungsverfahrens von Stalleinrichtungen.

Das Bewilligungsgesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen können elektronisch an ZTHT für Wiederkäuer und Schweine beziehungsweise an ZTHZ für Geflügel und Kaninchen gesendet werden.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.01.2024

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