Tauben sind sozial lebende Tiere und müssen in Gruppen gehalten werden. Tauben werden als Hobbytiere (z.B. Rassenzucht und Brieftaubensport) gehalten. Stadttauben leben im Freien und sind weltweit verbreitet.
Rassetauben werden in vielen Farben, Körperformen und Gefiedervarianten gezüchtet und an Ausstellungen präsentiert. Tauben werden auch als Brieftauben gezüchtet, um mit ihnen Flug-Wettbewerbe zu bestreiten. Tauben sind sehr anpassungsfähig, auch in der Schweiz haben sie sich als Stadttauben erfolgreich angesiedelt.
Die Bedürfnisse von Rasse- und Brieftauben sind dieselbe. Sie sollten täglich fliegen können, dies am Besten im Freien oder in grösseren Volieren. Für Tauben ist es auch wichtig, eine Badegelegenheit zur Verfügung zu haben.
Haltung und Pflege
Wer Tauben hält, muss ihnen ein Innengehege bieten sowie ein zusätzliches grosses Aussengehege, wenn die Tiere nicht täglich frei in der Gegend umherfliegen können. Zur tierschutzkonformen Einrichtung eines Taubengeheges gehören Futter- und Tränkvorrichtungen, erhöhte Sitzgelegenheiten, Nester mit Nestmaterial und wöchentlich eine Badegelegenheit mit frischem Wasser (vgl. Art. 66; Anh. 1 Tab. 9-3 TSchV).
Die wichtigsten Vorgaben und Tätigkeiten, die beim Halten von Tauben aus Sicht der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten sind, finden sich im Dokument „Tauben im Recht“ (siehe „Weitere Informationen“ > „Im Detail“)
Sozialkontakte
Tauben sind soziale Tiere und brauchen den Kontakt mit Artgenossen. Menschen können diesen Kontakt nicht ersetzen. Tauben dürfen deshalb nicht alleine gehalten werden.
Futter und Wasser
Die meisten Tauben-Arten ernähren sich fast ausschliesslich pflanzlich.
Wer Tauben hält, muss sie regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter – z.B. mit Körnermischungen – und mit Wasser versorgen.
Wer Tauben züchten will, muss darauf achten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von belastenden Merkmalen sind. Weil beim Züchten das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt werden kann, gilt es die Vorschriften über den Tierschutz beim Züchten zu beachten.
Wer pro Jahr die Nachzucht von mehr als zehn Taubenpaaren abgibt, muss über eine kantonale Bewilligung des zuständigen Veterinärdienstes verfügen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben (vgl. Art. 101 Bst. c Ziff. 7 und Art. 102 Abs. 4 TSchV).
Es dürfen keine Tauben an Ausstellungen teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2 TSchV) gezüchtet wurden (vgl. Art. 30a Abs, 4 TSchV).
An Veranstaltungen dürfen nur gesunde Tiere teilnehmen. «Gesund» bedeutet auch, dass sie nicht unter zuchtbedingten Belastungen leiden bzw. ihr Wohlergehen nicht durch Rasse- oder Zuchtformspezifische Merkmale beeinträchtigt ist (mehr dazu auf dieser BLV-Webseite). Teilnehmende und Veranstalterin sind dafür verantwortlich, dass stets auf einen schonenden Umgang mit den Tieren geachtet wird. Die weiter unten verfügbare Fachinformation enthält die Pflichten der beteiligten Personen, die Anforderungen an die Ausstellungsgehege und konkrete Angaben zum Ausstellungsverbot für Tauben mit zuchtbedingten Belastungsmerkmalen (unter Weitere Informationen «im Detail»).
Für Börsen und Märkte, an denen Papageien zum Kauf oder Tausch angeboten werden, ist zusätzlich die Fachinformation 12.2 zu beachten
Stadttauben
Die Stadttaube stammt von verwilderten Haus- und Brieftauben ab, die aus der Felsentaube (Columba livia) gezüchtet wurden. Sie sind heute weltweit verbreitet. Stadttauben fressen praktisch alles, was ihnen vor den Schnabel kommt. Vielerorts ist das Füttern von Stadttauben verboten.
Treten die Tauben in grosser Zahl auf, können sie mit ihrem Kot Gebäude erheblich beschädigen. Wirklich wirksame Abwehrsysteme, die auch noch tierschutzgerecht sind, gibt es kaum. Am besten wirken Netze, die korrekt angebracht sind. Falls sie dies nicht sind, können Tauben hinter die Netze schlüpfen und nicht mehr hinaus finden (siehe „Weitere Informationen“ > „Im Detail“ > „Taubenabwehrsysteme – der Konflikt zwischen Wirksamkeit und Tierschutz (PDF, 356 kB, 04.05.2016)“).
Verbotene Handlungen
Zur Taubenabwehr dürfen keine Mittel eingesetzt werden, welche den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen und Verletzungen zufügen, z.B. scharfe Nadeln oder ätzende Flüssigkeiten.
Mehr zu verbotenen Handlungen an Heimtieren siehe unter Umgang mit Heimtieren.
Tauben dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung von Tauben aneignen konnten und diese regelmässig töten (Art. 177 Abs. 1 + 1bis TSchV). Das Tier muss schonend und verzögerungsfrei getötet werden. Die gewählte Tötungsmethode muss zum sicheren Tod des Tieres führen. Der Vorgang des Tötens muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden (vgl. Art. 179 TSchV). Weitere Informationen > im Detail: Fachinformation.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 11.04.2018