Schutzmassnahmen im Handel mit der EU

Im Tier- und Warenverkehr mit der EU ergreift die Schweiz keine einseitigen Schutzmassnahmen. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann es jedoch in der EU, wie in der Schweiz Einschränkungen geben, welche die normalerweise geltenden Vorschriften übersteuern.

Gut zu Wissen

Ab dem 1. Juli 2024 finden sich hier die gesetzlichen Bestimmungen über Schutzmassnahmen, welche im Handel mit der EU gelten. Diese werden mindestens wöchentlich aktualisiert.

Die bisherigen Verordnungen des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von ausgewählten Tierseuchen bei der Einfuhr wurden auf den 1. Juli 2024 aufgehoben.

Schutzmassnahmen dienen dazu, das Risiko einer Ausbreitung von Tierseuchen über den Handel so weit wie möglich zu reduzieren. Sie werden aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse verordnet und können je nach Eigenschaften des Tierseuchenerregers unterschiedliche Tiere und Waren betreffen.

Träger von Seuchenerregern können sein: Lebende Tiere, Zuchtmaterial, Lebensmittel wie Fleisch und Milch, erlegtes Wild, Häute und Felle sowie andere tierische Nebenprodukte und auch Heu und Stroh.

Im Seuchenfall legen die zuständigen Behörden Sperrzonen fest, aus denen die betroffenen Tiere und Tierprodukte gar nicht oder nur mit Genehmigung in den Handel gebracht werden dürfen. Wer solche Einschränkungen nicht beachtet, macht sich strafbar und riskiert, dass die betroffenen Tiere oder Waren beschlagnahmt werden.

Im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten zwischen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz gelten die gleichen veterinärrechtlichen Regelungen wie innerhalb der EU zwischen den Mitgliedstaaten. Grundlage dafür bilden die bilateralen Abkommen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch im Handel mit Norwegen und Nordirland und für Tiere der Aquakultur und Tierprodukte im Handel mit Island. Für alle anderen Tiere und Zuchtmaterial im Handel mit Island gelten die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten.

Seuchensituation: Das BLV und die kantonalen Veterinärämter informieren über Ausbrüche von Seuchen in der Schweiz. Siehe: Informationssystem Seuchenmeldungen der Kantone (InfoSM).

Die Mitgliedstaaten der EU, Norwegen, Island, Nordirland und die Schweiz melden ihre Seuchenfälle an das Animal Disease Information System ADIS (Englisch) der EU.

Aktuelle Informationen finden sich jeweils unten verlinkt bei den jeweiligen Tierseuchen.

Über die internationale Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Krankheiten informiert das BLV monatlich im Radar Bulletin: Radar (admin.ch).

Die Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates gibt Auskunft, ob in ihrem Gebiet seuchenpolizeiliche Einschränkungen gelten.

Mehr zu den allgemeinen Bestimmungen im Handel: Import (Abfrage) (admin.ch) und Export (admin.ch).

Aktuell geltende Schutzmassnahmen

Weitere Informationen

Letzte Änderung 25.07.2024

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/geltende-schutzmassnahmen/eu.html