Im Tier- und Warenverkehr mit der EU ergreift die Schweiz keine einseitigen Schutzmassnahmen. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann es jedoch in der EU, wie in der Schweiz Einschränkungen geben, welche die normalerweise geltenden Vorschriften übersteuern.
Im Fokus
Ab dem 1. Juli 2024 finden sich hier die gesetzlichen Bestimmungen über Schutzmassnahmen, welche im Handel mit der EU gelten. Diese werden mindestens wöchentlich aktualisiert.
Die bisherigen Verordnungen des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von ausgewählten Tierseuchen bei der Einfuhr wurden auf den 1. Juli 2024 aufgehoben.
Schutzmassnahmen dienen dazu, das Risiko einer Ausbreitung von Tierseuchen über den Handel so weit wie möglich zu reduzieren. Sie werden aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse verordnet und können je nach Eigenschaften des Tierseuchenerregers unterschiedliche Tiere und Waren betreffen.
Träger von Seuchenerregern können sein: Lebende Tiere, Zuchtmaterial, Lebensmittel wie Fleisch und Milch, erlegtes Wild, Häute und Felle sowie andere tierische Nebenprodukte und auch Heu und Stroh.
Im Seuchenfall legen die zuständigen Behörden Sperrzonen fest, aus denen die betroffenen Tiere und Tierprodukte gar nicht oder nur mit Genehmigung in den Handel gebracht werden dürfen. Wer solche Einschränkungen nicht beachtet, macht sich strafbar und riskiert, dass die betroffenen Tiere oder Waren beschlagnahmt werden.
Im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten zwischen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz gelten die gleichen veterinärrechtlichen Regelungen wie innerhalb der EU zwischen den Mitgliedstaaten. Grundlage dafür bilden die bilateralen Abkommen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch im Handel mit Norwegen und Nordirland und für Tiere der Aquakultur und Tierprodukte im Handel mit Island. Für alle anderen Tiere und Zuchtmaterial im Handel mit Island gelten die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten.
Seuchensituation: Das BLV und die kantonalen Veterinärämter informieren über Ausbrüche von Seuchen in der Schweiz. Siehe: Informationssystem Seuchenmeldungen der Kantone (InfoSM).
Die Mitgliedstaaten der EU, Norwegen, Island, Nordirland und die Schweiz melden ihre Seuchenfälle an das Animal Disease Information System ADIS (Englisch) der EU.
Aktuelle Informationen finden sich jeweils unten verlinkt bei den jeweiligen Tierseuchen.
Über die internationale Lage und Ausbreitung der bedeutendsten Krankheiten informiert das BLV monatlich im Radar Bulletin: Radar (admin.ch).
Die Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates gibt Auskunft, ob in ihrem Gebiet seuchenpolizeiliche Einschränkungen gelten.
Mehr zu den allgemeinen Bestimmungen im Handel: Import (Abfrage) (admin.ch) und Export (admin.ch).
Tierhaltende und Unternehmer dürfen die Tiergesundheitssituation am Bestimmungsort nicht gefährden, deshalb müssen sie im Handel bestimmte Regeln beachten.
In der EU und in der Schweiz gilt: nur Tiere und Zuchtmaterial ohne Anzeichen übertragbarer Tierseuchen darf in den Handel gebracht werden.
Tierhaltende müssen seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einer Tierärztin bzw. einem Bieneninspektor melden. Zusammen sind sofort Massnahmen zu treffen, um eine weitere Verschleppung der Seuche zu verhindern. Weiter muss das kantonale Veterinäramt informiert werden.
Bei jedem Verbringen muss die aktuelle Situation am Herkunfts- und Bestimmungsort berücksichtigt werden. Deshalb haben Importeure die Pflicht, folgende Sendungen beim kantonalen Veterinäramt spätestens 10 Tage vor der Einfuhr anzumelden:
- Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kameliden, Büffel, Bisons, Gehegewild)
- Hühnervögel, Gänsevögel, Laufvögel
- Bienen und Hummeln
- Zuchtmaterial von Schweinen
Unterliegt der Herkunftsbetrieb in der Schweiz oder in der EU einer tierseuchenrechtlichen Sperre (im Seuchenfall), ist der Handel mit Tieren und Zuchtmaterial grundsätzlich verboten.
Informationen zu den Bedingungen für die Ausfuhr in die EU sind beim kantonalen Veterinäramt einzuholen.
Informationen finden sich zudem auf den Webseiten des BLV zur jeweiligen Tierseuche (Link siehe unten bei der jeweiligen Tierseuche).
Bei der Ausfuhr ist es sinnvoll, vorgängig bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort abzuklären, ob neben den harmonisierten Bestimmungen weitere nationale Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
Lebensmittel tierischer Herkunft aus einem Betrieb in einer Sperrzone, die ein Risiko darstellen könnten, dürfen nur mit Genehmigung der Behörden vor Ort in den Handel gelangen. Jede Sendung solcher Lebensmittel muss von einer Gesundheitsbescheinigung, die in TRACES (admin.ch) übermittelt wird, begleitet werden. Sie darf nur direkt und ohne Umladen in den zuvor mit der Behörde am Bestimmungsort vereinbarten Lebensmittelbetrieb verbracht werden. Damit ist die Rückverfolgbarkeit garantiert und kontaminierte Ware kann nötigenfalls zurückgezogen werden.
Die zuständigen Behörden geben Lebensmittelbetrieben, die in Sperrzonen liegen, Vorgaben, welche Produkte in andere Mitgliedstaaten versendet werden dürfen und welche nicht. Beim Kauf als Privatperson ist nicht ersichtlich, welche Produkte nur national vermarktet werden dürfen, deshalb wird vom privaten Mitbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Regionen mit Seuchenausbrüchen abgeraten.
Weitere Informationen
Allgemeine Bestimmungen: Import (Abfrage) (admin.ch)
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (admin.ch)
Export von Lebensmitteln (admin.ch)
Wer mit tierischen Nebenprodukten (TNP) handelt oder sie entsorgt, muss dafür sorgen, dass keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird. Viele Tätigkeiten im Zusammenhang mit TNP müssen dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden, für einige braucht es eine Betriebsbewilligung des kantonalen Veterinäramtes.
Für den Handel mit der EU bestimmte TNP und Waren tierischer Herkunft ist eine tierseuchenpolizeiliche Bewilligung des BLV erforderlich.
TNP werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial für Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt: siehe Tierische Nebenprodukte (admin.ch).
Weitere Informationen
Einfuhr aus der EU: Tierische Nebenprodukte aus der EU (admin.ch)
Ausfuhr in die EU: Export von Tieren und Tierprodukten in die EU (admin.ch)
Informationen über zusätzliche Schutzmassnahmen in Sperrzonen finden sich bei den einzelnen Tierseuchen.
Auf der Webseite Rechtliche Grundlagen finden sich die Verordnungen der Schweiz und der EU mit den im Handel geltenden Tiergesundheitsanforderungen für lebende Tiere, Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) und tierischen Nebenprodukten.
Aktuell geltende Schutzmassnahmen
Seuchensituation in der Schweiz
Die Schweiz ist frei von ASP.
Mehr Informationen: Afrikanische Schweinepest (ASP) (admin.ch)
Sperrzonen gibt es aktuell in:
Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechien, Ungarn; genaue Ausdehnung siehe Interaktive Karte* der EU Kommission.
Schutzmassnahmen beim Versenden aus Sperrzonen gelten für:
Schweine und Wildschweine (alle Suidae); als lebende Tiere oder in Form ganzer Tierkörper, ihr Zuchtmaterial, alle Arten von Fleisch und tierischen Nebenprodukten dieser Tiere, aus Schlachthöfen oder Jagd (gewerblich und privat).
Lebensmittel im privaten Reiseverkehr:
Das BLV empfiehlt Privatpersonen dringend, auf das Mitbringen von Schweinefleischprodukten zu verzichten, wenn sie aus ASP-betroffenen Gebieten in die Schweiz zurückkehren. Die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern geben den Lebensmittelbetrieben Anweisungen, welche Produkte in andere Länder versendet werden dürfen und welche nicht. Privatpersonen, die selber dort einkaufen, sehen jedoch nicht, ob sie Produkte kaufen, die nur für den Konsum im betroffenen Land bestimmt sind. Von diesen Produkten geht trotz Vorsichtsmassnahmen ein höheres Risiko aus, dass sie den Seuchenerreger enthalten. Mehrsprachige Informationen: Attention! Achtung! Attenzione! (admin.ch).
Freilebende Wildschweine:
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist generell verboten - auch aus Gebieten ausserhalb von Sperrzonen.
Schutzmassnahmen
Bei einem ersten Ausbruch von ASP legen die Mitgliedstaaten der EU Sperrzonen um Ausbrüche bei Hausschweinen fest und infizierte Zonen um Fälle bei Wildschweinen. Grundlage dafür bildet die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687. Anhang VI legt dabei die Verbote in der Sperrzone fest und Anhang VII die risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Die EU-Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der ASP festgelegt und listet darin die Sperrzonen auf. Sie werden laufend den epidemiologischen Entwicklungen angepasst, zuletzt durch folgende Änderung: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2976.
Weitere Informationen
EU: African swine fever - European Commission (europa.eu)
Italien: Interaktive Karte Italiens, Webseite des Ministero della Salute, Nationales Referenzlabor: IZSPLV
Deutschland: Nationales Referenzlabor FLI. Webseiten der betroffenen Bundesländer: Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen (mit Karte der lokalen Restriktionszonen), Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
*Sperrzonen in der interaktiven Karte nach den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594:
- Anhang I:
- Teil I und blau in der Karte: Gebiete, in welchen noch keine Fälle von ASP gefunden wurden, die Wildschweine jedoch stärker überwacht werden.
- Teil II und rosa in der Karte: Gebiete mit Fällen von ASP bei Wildschweinen, ohne Ausbrüche in Schweinehaltungen.
- Teil III und rot in der Karte: Gebiete mit Ausbrüchen von ASP in Schweinehaltungen, um welche jeweils Schutzzonen (ca. 3 km), Überwachungszonen (ca. 10 km) und im übrigen Gebiet sogenannte "weitere Sperrzonen" festgelegt sind.
- Anhang II:
- Teil A und gelb in der Karte: infizierte Zonen um Fundstellen von ASP-positiven Wildschweinen in zuvor freiem Gebiet.
- Teil B und violett in der Karte: Sperrzonen um einzelne betroffene Schweinehaltungen in Gebieten, die zuvor frei waren oder über die letzten 12 Monate keine Ausbrüche in Schweinehaltungen hatten
Seuchensituation in der Schweiz
Am 11. November 2024 wurde bei einem toten Schwan im Kanton Uri hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) des Subtyps H5N1 festgestellt. Der Schwan wurde im Gebiet des Reussdeltas aufgefunden. Es handelt sich um den ersten Nachweis bei Wildvögeln in dieser Saison.
WAHIS Event 6018
Mehr Informationen: Vogelgrippe beim Tier (admin.ch) und Überwachung Wildvögel (admin.ch).
Sperrzonen gibt es aktuell in:
Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Slowakei, Schweiz (Fälle bei Wildvögeln), Tschechien, Rumänien und Ungarn
Schutzmassnahmen beim Versenden aus Sperrzonen gelten für:
Vögel aller Arten und jeden Alters, Bruteier, Konsumeier, Geflügelfleisch und tierische Nebenprodukte.
Schutzmassnahmen:
Bei einem ersten Ausbruch von HPAI bei Geflügel und gehaltenen Vögeln legen die Mitgliedstaaten der EU nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen fest. Anhang VI legt die Verbote in der Sperrzone fest und Anhang VII die risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Fälle bei Wildvögeln sind ebenfalls meldepflichtig, die zuständige Behörde kann infizierte Zonen festlegen.
Die EU-Kommission hat im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447* zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der HPAI festgelegt und listet darin die Sperrzonen auf. Dessen letzte Änderung erfolgte durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2917.
In der EU sind Notimpfungen und präventive Impfungen von Geflügel gegen Aviäre Influenza nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 möglich. In der Schweiz ist die Impfung von Geflügel gegen Aviäre Influenza zurzeit verboten.
Weitere Informationen
EU: Avian influenza - European Commission (europa.eu), Karte EU, Chronology of events; Informationen des EU Referenzlabors in Italien: EURL Avian Flu Data Portal (izsvenezie.it)
Deutschland: Klassische Geflügelpest | Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de). Mecklenburg-Vorpommern: WAHIS Event 5811; Sachsen-Anhalt: WAHIS Event 5867.
Frankreich: Plateforme ESA Bulletin hebdomadaire BHVSI-SA ; Impfung: Influenza aviaire : le plan de vaccination de la France | Ministère de l'Agriculture et de la Souveraineté alimentaire. WAHIS Event 5810
Italien: Influenza aviaria (salute.gov.it)
Österreich: Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest) - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
*Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 listet die Sperrzonen mit Angabe der jeweiligen Geltungsdauer auf:
- In Teil A die Schutzzonen (ca. 3 km um den betroffenen Betrieb)
- In Teil B die Überwachungszonen (ca. 10 km um einen betroffenen Betrieb)
- In Teil C die gegebenenfalls festgelegten weiteren Sperrzonen (Grösse nach Bedarf und Dichte der Geflügelbetriebe im Gebiet)
Seuchensituation in der Schweiz
Die Schweiz ist frei von Schaf- und Ziegenpocken.
Mehr Informationen: Schaf- und Ziegenpocken (admin.ch)
Sperrzonen gibt es aktuell in:
Bulgarien und Griechenland
Schutzmassnahmen beim Versenden aus Sperrzonen gelten für:
Schafe, Ziegen, und deren Sperma, Eizellen und Embryonen, alle Arten von Fleisch einschliesslich Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, Kolostrum, Milch und Milchprodukte und tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.
Schutzmassnahmen
Bei einem ersten Ausbruch der Schaf- und Ziegenpocken legen die Mitgliedstaaten der EU nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen fest. Anhang VI legt dabei die Verbote in der Sperrzone fest und Anhang VII die risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Die EU-Kommission ergreift zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung und listet die Sperrzonen auf:
In Bulgarien im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918.
In Griechenland im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2937.
Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus dem Hoheitsgebiet Griechenlands an einen Bestimmungsort außerhalb Griechenlands sind bis zum 30. November 2024 verboten.
Weitere Informationen
Bulgarien meldet Ausbrüche bei Schafen: WAHIS 5949, WAHIS 5959
Griechenland meldet Ausbrüche bei Schafen und Ziegen: WAHIS 5825
EU: Further category A diseases - European Commission (europa.eu) > Sheep Pox and Goat Pox
Seuchensituation in der Schweiz
Am 28.08.2024 wurde ein Fall von BTV-8 bei einem Rind bestätigt: WAHIS Event 5839. Zudem wurden am 29.08.2024 erste Fälle von BTV-3 bei Schafen bestätigt: WAHIS Event 5840.
Mehr Informationen: Blauzungenkrankheit (Bluetongue BT) (admin.ch)
Aufgrund dieser Fälle wurde die ganze Schweiz zur Blauzungen-Zone erklärt: Verordnung des BLV vom 02.09.2024 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit
Im Handel mit der EU gelten damit die harmonisierten Bedingungen der EU zur Blauzungenkrankheit. Die Schweiz gilt als Gebiet "ohne Status".
Schutzmassnahmen beim Versenden gelten für:
Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden, Hirschartige und alle anderen Paarhufer (ausser Schweine) und für deren Zuchtmaterial.
EU-Mitgliedstaaten mit Status «frei von BTV»:
Estland, Irland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei, Finnland
Gebiete mit Status «frei von BTV»:
Bestimmte Gebiete in Italien, Spanien, Portugal, Nordirland, Tschechien
Zonen mit genehmigtem Tilgungsprogramm gegen BTV:
Bestimmte Gebiete in Spanien
Zonen «ohne Status» betreffend BTV:
alle in der Karte blau dargestellten Gebiete, einschliesslich der Schweiz.
Niederlande, Juli 2024: starke Zunahme der Fälle von BTV-3 bei Schafen und Ziegen - mit Symptomen, trotz Anwendung von Impfstoffen: Webseite zu BT, Karte positiver Tiere.
Deutschland, August 2024: starke Zunahme der Fälle von BTV-3 mit Ausbreitung auf das ganze Land (FLI)
Österreich: Blauzungenkrankheit, Bluetongue - AGES
Frankreich: Situation und Karte mit den Fällen von BTV-3
Informationsquellen zum Status
Status eines Mitgliedstaates oder eines Gebietes siehe Webseite der EU-Kommission > Disease free areas > «Links to the internet-based information pages oft he Member States».
Im Fall eines Verlusts des Status muss der Mitgliedstaat innerhalb von 2 Arbeitstagen diese «Liste» aktualisieren. Die Informationen in diesen Listen sind damit am aktuellsten.
Die Karte auf der Webseite Bluetongue - European Commission (europa.eu) wird weniger rasch aktualisiert.
Die EU-Kommission listet die Mitgliedstaaten und Zonen mit genehmigtem Status in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 auf. Dessen letzte Änderung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692. Ein Verlust des Status wird dort mit einiger Verzögerung abgebildet.
Informationsquellen zu den BTV-Serotypen in betroffenen Gebieten:
Siehe Animal Disease Information System ADIS der EU: ADIS Notification > Dokument «Overview report seit 1. Januar 2024».
Weitere Informationen finden sich im Radar (admin.ch).
Schutzmassnahmen
Status:
Die Anforderungen, um den Status «frei» zu erreichen oder um ein Tilgungsprogramm beantragen zu können, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt.
Handel:
Im Handel müssen Massnahmen getroffen werden, damit BTV 1-24 nicht in Gebiete mit Status frei oder mit freiwilligem Tilgungsprogramm eingeschleppt wird. In den TRACES-Bescheinigungen sind die Garantien nach den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (lebende Tiere), (EU) 2020/686 (Zuchtmaterial) und (EU) 2020/689 zu bestätigen.
- Geimpfte Tiere nach Ablauf der erforderlichen Wartefrist (relevant sind Serotypen am Herkunfts- und Bestimmungsort); die Impfungen gegen BTV-3 werden allerdings im grenzüberschreitenden Handel zurzeit nicht anerkannt.
- Immunisierte (Antikörper-positive) Tiere nach Ablauf der erforderlichen Wartefrist
- Tiere aus vektorgeschützten Betrieben (Umsetzung äusserst anspruchsvoll)
- Tiere aus saisonal vektorfreien Gebieten (wie aufgeführt im Dokument auf der Webseite Bluetongue - European Commission (europa.eu) unter "seasonally BTV-free period")
- Nach besonderen Anforderungen der zuständigen Behörde am Bestimmungsort. Die EU Kommission veröffentlicht die von EU-Mitgliedstaaten genehmigten Einfuhrbedingungen auf der Webseite Bluetongue - European Commission (europa.eu). Sie gelten gegenüber allen Herkunftsgebieten.
Die Schweiz genehmigt die Einfuhr von für BT empfänglichen Tieren jeden Alters:
- ohne Anforderungen betreffend Serotyp BTV-3 und BTV-8
- aus Gebieten mit anderen BTV Serotypen, wenn Sie vor dem Verbringen mindestens 14 Tage mit Insektiziden oder Repellents vor Mücken geschützt wurden und in der Blutuntersuchung (PCR) kein Virus nachgewiesen wurde.
Die genauen Anforderungen richten sich nach den Artikeln 13, 17 (b), 24 (b), 27 (b) und 30 (b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und den Punkten 6 und 8 in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
Die EU Kommission und die Mitgliedstaaten wurden informiert. Das Dokument ist auf der Webseite Bluetongue - European Commission (europa.eu) aufgeschaltet.
Alle weiteren Bedingungen im TRACES gelten unverändert: nur Tiere ohne klinische Anzeichen einer Krankheit dürfen verbracht werden. Das BLV empfiehlt, sich vor jeder Verbringung beim Handelspartner über die aktuelle Situation am Herkunftsort zu informieren, bei unklaren Angaben auf die Einfuhr zu verzichten und importierte Tiere nach Ankunft besonders gut zu beobachten.
Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Kameliden und Hirschartigen kann unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden:
- Nur aus Betrieben, in welchen bis 30 Tage vor und während der Gewinnung des Zuchtmaterials keine Seuche der Kategorie D gemeldet wurde und
- Von Spendertieren, die mittels Blutprobe auf BTV untersucht worden sind durch
- serologische Untersuchung mit Negativbefund während des gesamten Gewinnungszeitraums mindestens alle 60 Tage und im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag nach der Gewinnung des Zuchtmaterials der jeweiligen Sendung oder
- Erregernachweis mit Negativbefund
- zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in Zeitintervallen mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest; oder mindestens alle 28 Tage bei einer PCR; oder
- am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme
- Von Spendertieren, die 60 Tage in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden (Umsetzung äusserst anspruchsvoll)
- Von Spendertieren, die bis zur Gewinnung des Zuchtmaterials mindestens 60 Tage in einem Gebiet gehalten wurden, welches saisonal frei von einer Infektion mit BTV ist.
Seuchenkategorie:
Die Blauzungenkrankheit (BTV 1-24) der Serotypen 1-24 wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie C und D und E eingeteilt.
Seuchensituation in der Schweiz
Die Epizootische Hämorrhagische Krankheit (EHD) wurde bisher in der Schweiz nicht nachgewiesen.
Mehr Informationen: Epizootische hämorrhagische Krankheit EHD (admin.ch)
Seuchensituation in der EU
Italien, Portugal, Spanien und Frankreich haben Fälle gemeldet.
Frankreich: Maladie hémorragique épizootique (MHE)
Spanien: Enfermedad hemorrágica epizoótica (mapa.gob.es)
Schutzmassnahmen beim Versenden gelten für:
Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden, Hirschartige und alle anderen Paarhufer (ausser Schweine) und für deren Zuchtmaterial.
Rechtliche Grundlagen für die Bekämpfung
Im Handel müssen Massnahmen getroffen werden, damit EHD nicht aus betroffenen Betrieben und einem Gebiet von 150 km um betroffene Betriebe heraus verschleppt wird.
Die Ausfuhr lebender Tiere aus Betrieben, in deren Umkreis von 150 km in den letzten 2 Jahren ein Fall von EHD gemeldet worden ist, richtet sich nach den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688. In den Gesundheitsbescheinigungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 (zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044). Zurzeit gibt es folgende Möglichkeiten:
- Tiere aus vektorgeschützten Betrieben (Umsetzung äusserst anspruchsvoll)
- Tiere aus saisonal vektorfreien Gebieten: z.B. aus Spanien (in den Wintermonaten gemäss Dokument auf der offiziellen Webseite von Spanien)
- Nach besonderen Anforderungen der zuständigen Behörde am Bestimmungsort. Die EU-Kommission muss über diese Ausnahmen informiert werden. Die Anforderungen gelten gegenüber allen Herkunftsgebieten. Die Schweiz hat zurzeit keine Ausnahmen bei der Einfuhr genehmigt.
Ohne verfügbare und zugelassene Impfung gegen EHD ist eine Ausfuhr lebender Tiere aus betroffenen in freie Gebiete kaum möglich. Die Anforderungen an saisonal vektorfreie Gebiete, die erforderliche Überwachung der Mücken (Gnitzen) und an vektorgeschützte Betriebe sind in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aufgeführt.
Die Ausfuhr von Zuchtmaterial aus betroffenen Gebieten richtet sich nach den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. In den Gesundheitsbescheinigungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 (zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044) gibt es zurzeit folgende Möglichkeiten:
- Zuchtmaterial von Kameliden und Hirschartigen aus einem Betrieb, in dessen Radius von 150 km während der 2 Jahre vor Gewinnung des Zuchtmaterials EHD gemeldet wurde, darf nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
- Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen kann mit den Gesundheitsbescheinigungen «BOV-SEM-A-INTRA», «BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA», «OV/CAP-SEM-A-INTRA» und «OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA» unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden:
- Nur aus Betrieben, in welchen bis 30 Tage vor und während der Gewinnung des Zuchtmaterials keine Seuche der Kategorie D gemeldet wurde und
- Von Spendertieren, die mittels Blutprobe auf EHD untersucht worden sind durch
- Serologische Untersuchung mit Negativbefund während des gesamten Gewinnungszeitraums mindestens alle 60 Tage und im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag nach der Gewinnung des Zuchtmaterials der jeweiligen Sendung oder
- Erregernachweis mit Negativbefund
- zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in Zeitintervallen mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest; oder mindestens alle 28 Tage bei einer PCR; oder
- am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme
- Von Spendertieren, die 60 Tage in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden (Umsetzung äusserst anspruchsvoll)
- Von Spendertieren, die bis zur Gewinnung des Zuchtmaterials mindestens 60 Tage in einem Gebiet gehalten wurden, welches saisonal frei von einer Infektion mit EHD ist: z.B. aus Spanien (in den Wintermonaten gemäss Dokument auf der Webseite)
Seuchenkategorie:
Die EHD wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie D + E eingeteilt.
Weitere Informationen
Seuchenfälle werden an das Animal Disease Information System ADIS (Englisch) der EU gemeldet:
- unter "Animal disease information": Zusammenfassung aller Seuchenmeldungen der letzten Woche mit Karte (enthält auch Meldungen anderer Tierseuchen)
- unter ADIS Notification - TRACES NT (europa.eu): die Fälle seit dem 1. Januar 2024 oder früherer Jahre (Dokument Overview report from 1 of January of the current year).
Italien: Febbre catarrale degli ovini - Blue tongue (BT) e altre malattie da vettori (salute.gov.it)
Schweiz: Radar (admin.ch).
Seuchensituation in der Schweiz
In der Schweiz ist noch kein Vorkommen gemeldet.
Mehr Informationen: Kleiner Beutenkäfer (Aethina tumida) (admin.ch)
Sperrzonen gibt es aktuell in:
Italien: gesamte Region Kalabrien und Frankreich: Departement La Réunion.
Schutzmassnahmen beim Versenden aus Sperrzonen gelten für:
Bienen, Hummeln, unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse, Imkerei-Ausrüstung und für den menschlichen Verzehr bestimmte Imkereierzeugnisse in Waben.
Einfuhr in die Schweiz:
Importeure müssen Sendungen von Bienen und Hummeln spätestens 10 Tage vor der geplanten Einfuhr dem kantonalen Veterinäramt voranmelden.
Rechtliche Grundlagen für die Bekämpfung
Der Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) ist meldepflichtig und im Handel von Bedeutung (Seuche der Kategorie D). Die EU-Kommission hat im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 Verbote für das Versenden von Tieren und Waren aus Sperrzonen, die Überwachung von Bienenstöcken und die Sperrzonen festgelegt (Stand: 13.06.2024).
Weitere Informationen
EU: Honey bees - European Commission (europa.eu)
- Movements between Member States and entry into the Union - European Commission (europa.eu)
- Small hive beetle outbreaks - European Commission (europa.eu)
Italien: WAHIS Event 1859; Informationen des nationalen Referenzlabors : IZSVe > epidemiological situation 2024; Ministero della Salute: Aethina tumida (salute.gov.it)
Frankreich (La Réunion): WAHIS Event 4523
Seuchensituation in der Schweiz
Die Schweiz ist frei von der Pest der kleinen Wiederkäuer.
Mehr Informationen: Rinderpest / Pest der kleinen Wiederkäuer (admin.ch)
Sperrzonen gibt es aktuell in:
Griechenland und Rumänien
Schutzmassnahmen beim Versenden aus Sperrzonen gelten für:
Schafe, Ziegen, und deren Sperma, Eizellen und Embryonen, alle Arten von Fleisch einschliesslich Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, Kolostrum, Milch und Milchprodukte und tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.
Schutzmassnahmen
Bei einem ersten Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer legen die Mitgliedstaaten der EU nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen fest. Anhang VI legt dabei die Verbote in der Sperrzone fest und Anhang VII die risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Die EU-Kommission ergreift zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der PPR und listet die Sperrzonen auf:
In Griechenland im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2132, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2923. In Rumänien im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2927.
Weitere Informationen
Griechenland: WAHIS Event 5759
Rumänien: WAHIS Event 5776
EU: Further category A diseases - European Commission (europa.eu) > Infection with peste des petits ruminants virus
Seuchensituation in der Schweiz
Die Schweiz ist frei von Klassischer Schweinepest. Mehr Informationen: Klassische Schweinepest (KSP) (admin.ch)
Sperrzonen gibt es aktuell in:
Rumänien
Schutzmassnahmen beim Versenden aus Sperrzonen gelten für:
Schweine, Wildschweine (alle Suidae) und Pekaris (Tayassuidae); als lebende Tiere oder in Form ganzer Tierkörper, ihr Zuchtmaterial, alle Arten von Fleisch und tierischen Nebenprodukten dieser Tiere, aus Schlachthöfen oder Jagd (gewerblich und privat).
Lebensmittel im privaten Reiseverkehr:
Das BLV empfiehlt Privatpersonen dringend, auf das Mitbringen von Schweinefleischprodukten zu verzichten, wenn sie aus von Klassischer Schweinepest betroffenen Gebieten in die Schweiz zurückkehren. Die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern geben den Lebensmittelbetrieben Anweisungen, welche Produkte in andere Länder versendet werden dürfen und welche nicht. Privatpersonen, die selber dort einkaufen, sehen jedoch nicht, ob sie Produkte kaufen, die nur für den Konsum im betroffenen Land bestimmt sind. Von diesen Produkten geht trotz Vorsichtsmassnahmen ein höheres Risiko aus, dass sie den Seuchenerreger enthalten. Mehrsprachige Informationen: Attention! Achtung! Attenzione! (admin.ch)
Freilebende Wildschweine:
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr ist generell verboten - auch aus Gebieten ausserhalb von Sperrzonen.
Rechtliche Grundlagen für die Bekämpfung
Bei einem ersten Ausbruch von Klassischer Schweinepest legen die Mitgliedstaaten der EU Sperrzonen um Ausbrüche bei Hausschweinen fest und infizierte Zonen um Fälle bei Wildschweinen. Grundlage dafür bildet die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687. Anhang VI legt dabei die Verbote in der Sperrzone fest und Anhang VII die risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Die EU-Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934, zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest festgelegt und listet darin die Sperrzonen auf. Sie werden laufend den epidemiologischen Entwicklungen angepasst, zuletzt durch folgende Änderung: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2158. (Stand: 17.06.2024)
Weitere Informationen
EU : Classical Swine Fever - European Commission (europa.eu)
Weitere Informationen
Letzte Änderung 29.11.2024