Rechtliche Grundlagen der Tiergesundheitsanforderungen für den EU-Verkehr mit lebenden Tieren, Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen), und tierischen Nebenprodukten

Gestützt auf das neue Tiergesundheitsrecht der EU gelten für das Verbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tiersicher Herkunft zwischen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz die gleichen veterinärrechtlichen Anforderungen für den «innergemeinschaftlichen Verkehr». Die gleichen Regelungen gelten auch im Verkehr mit Norwegen und Nordirland. Im Verkehr mit Island gelten die «innergemeinschaftlichen Regelungen» für Tiere der Aquakultur und Tierprodukte – ausgenommen «Zuchtmaterial» (Samen, Eizellen und Embryonen).
Wenn die Regelungen für eine bestimmte Tier- oder Warenart keine harmonisierten Bestimmungen oder Bescheinigungsmuster vorsehen, gelten «nationale Bestimmungen», die bei der im Bestimmungsland zuständigen Behörde zu erfragen sind).

Für das «Verbringen» von lebenden Tieren und «Zuchtmaterial» (Samen, Eizellen und- Embryonen) und tierischen Nebenprodukten massgebliche Erlasse

Die übergeordneten, am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen sind in jedem Fall einzuhalten

Regelungen Schweiz

EDAV-EU

EDAV-EU-EDI (die für den EU-Verkehr massgeblichen EU-Erlasse sind im Anhang 1 aufgeführt)

EDAV-Ht  (Einfuhr Heimtiere)

Auch für den (grenzüberschreitenden) Tierverkehr sind viele Grundsätze bereits in der «Basisverordnung» EU 2016/429 festgelegt (die wichtigsten Definitionen stehen im Art. 4, die «Huftierarten» im Anhang III).

Sämtliche «Delegierte Verordnungen» und «Durchführungsverordnungen» gelten «in Ergänzung dazu». Die Wichtigsten sind:

  • für Landtiere und Bruteier die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 mit den spezifischen Regelungen für deren Verbringen nach Tiergattungen und –kategorien (vereinzelt findet man ergänzende Bestimmungen in weiteren Erlassen: so stehen bestimmte «Blauzungenanforderungen» für das Verbringen von lebenden Tieren und Zuchtmaterial im Anhang V Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung EU 2020/689 über «Überwachung und Seuchenstatus»).
  • für Wassertiere die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 mit Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren.
  • für Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 mit (u.a.) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.

Bescheinigungen / Handelspapiere

Für Sendungen von Landtieren oder Zuchtmaterial ist das gemäss (den Artikeln 6-13, bzw. Anhang I  der) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 für die jeweilige Tier- oder Warenkategorie passende Muster (in TRACES-NT) zu verwenden. 

Für Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten die (in TRACES-NT Versionen der) Musterbescheinigungen (nach Artikel 6, bzw. Anhang I der) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 .Leider enthält die Verordnung kein Muster der Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Aquakulturtiere. Welche Informationen eine solche Eigenerklärung enthalten muss steht in Art. 14 und Anhang II Abschnitt B der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990. Ein Muster vom BLV finden Sie hier.

In welchen Fällen für Sendungen von Wassertieren eine Veterinärbescheinigung, eine Eigenerklärung und / oder eine (TRACES-) Meldung vorgeschrieben ist, wurde in den Artikeln 208-221 der «Basisverordnung» (EU) 2016/429 festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 enthält dazu Ausführungsbestimmungen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2035 enthält die Musterbescheinigungen für alle Lebensmittel aus Drittstaaten, u.a. auch Gelatine, Kolostrum, Mägen-Därme, Fleischextrakte, Insekten und lebende Fische, Krebstiere, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, (Meeres-)schnecken. Nur wenige Muster betreffen den «EU Verkehr», z.B. für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Notschlachtung ausserhalb des Schlachtbetriebs, das Verbringen von Lebensmitteln aus Seuchensperrgebieten, oder das Verbringen von ungehäutetem Grosswild.

Für Sendungen von tierischen Nebenprodukten mit «Material der Kategorie 3» genügt normalerweise ein Handelspapier EG 142/2011 (PDF, 427 kB, 10.07.2019). Für Sendungen von «verarbeiteten tierischen Proteinen» und «Material der Kategorien 1 und 2» sind die Regelungen nach Art. 48 der VO (EG) 1069/2009 zu beachten.

[das Muster der Veterinärbescheinigung für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten aus Sperrgebieten soll in die Verordnung (EU) 142/2011 aufgenommen werden

Informationen zum neuen Tiergesundheitsrecht

Fachinformation: Neues Tiergesundheitsrecht der EU (Animal Health Law AHL)  (PDF, 929 kB, 15.09.2021)
(im Anhang des Dokumentes werden die gegenüber dem bisherigen Recht wichtigsten Änderungen für das «Verbringen» von Tieren beschrieben).

EU-Webseite Animal Health Law

Übersicht Erlasse des Neuen Tiergesundheitsrechts der EU (PDF, 340 kB, 07.05.2021)

EU-Regelungen über amtliche Kontrollen (Englisch)

Tierschutz beim Transport

Verordnung (EG) 1/2005

Handbuch Tiertransporte Deutschland

TRACES

BLV-TRACES

TRACES FLI Friedrich-Loeffler-Institut

Letzte Änderung 22.12.2021

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