Schutzmassnahmen

Tiere oder Tierprodukte dürfen nicht eingeführt werden, wenn ernsthafte Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier bestehen. In diesem Fall werden Schutzmassnahmen erlassen, welche die normalen Einfuhrbedingungen übersteuern.

Schutzmassnahmen Einfuhr Tiere und Produkte tierischer Herkunft aus der EU

Im Tier- und Warenverkehr mit der EU ergreift die Schweiz keine einseitigen Schutzmassnahmen. Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann es jedoch in der EU wie in der Schweiz Einschränkungen geben, welche die normalen Vorschriften übersteuern.

Schutzmassnahmen Einfuhr Tiere und Produkte tierischer Herkunft aus Drittstaaten

Bei Seuchenausbrüchen oder anderen Risiken werden zusätzliche Beschränkungen oder Sperren für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten erlassen.

Letzte Änderung 01.07.2024

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/geltende-schutzmassnahmen.html