Schutzmassnahmen Importe aus Drittstaaten

Bei Seuchenausbrüchen oder anderen Risiken werden zusätzliche Beschränkungen oder Sperren für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten erlassen.

Schutzmassnahmen gelten vor, bzw. zusätzlich zu den im Normalfall geltenden Einfuhrbedingungen und/oder bereits ausgestellten Bewilligungen.

Die aktuell gültigen Beschränkungen und Sperren für Tiere und Tierprodukte entnehmen Sie bitte dem Dokument "Liste Länder und Schutzmassnahmen" weiter unten.

Die Kommission der Europäischen Union (EU) hat festgelegt, dass gewisse Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern an benannten Eingangsorten der EU-Aussengrenze stärker zu kontrollieren sind.

Lebensmittel aus Japan

Die Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird per 15. August 2023 aufgehoben. Bereits seit dem 3. August 2023 gelten für Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Japan keine besonderen Schutzmassnahmen mehr. Ab dem 15. August 2023 gelten auch für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs aus Japan keine besonderen Schutzmassnahmen mehr.

Guarkernmehl aus Indien

In Guarkernmehl aus Indien wurden hohe Gehalte von Pentachlorphenol (PCP) gefunden. Deshalb müssen beim Import besondere Bedingungen berücksichtigt werden (siehe „Weitere Informationen“).

Lebensmittel, die aufgrund des Tschernobyl-Unfalls kontaminiert sind

Für den Import von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind, gelten besondere Bestimmungen (siehe „Weitere Informationen“).

Weitere Informationen

Letzte Änderung 03.08.2023

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/geltende-schutzmassnahmen/drittstaaten.html