Export von Tieren und Tierprodukten in die EU

Die Bescheinigungen, die für den Export von Tieren und Tierprodukten (ohne Lebensmittel) in die EU nötig sind, werden von den kantonalen Vollzugsbehörden ausgestellt. Diese beantworten auch Fragen zum Export in die EU.

Pferd Transport

Aktuell

Neues Tiergesundheitsrecht der EU

Seit dem 21. April 2021 gelten neue Regeln für den Export lebender Tiere in die Mitgliedstaaten der EU. Halterinnen und Halter von Ziegen, Hirschen, Schweinen oder Kameliden, die solche Tiere exportieren wollen, müssen ein Jahr vor dem Datum des Exports ein betriebseigenes Gesundheitsüberwachungsprogramm durchführen. Ziel dieser Regelung ist eine noch effizientere Bekämpfung von Krankheiten, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind.

Vom 18. Oktober 2021 an müssen die neuen Bescheinigungen für das Verbringen von lebenden Tiere und «Zuchtmaterial» (Samen, Eizellen und Embryonen) in TRACES New Technology NT ausgestellt werden. Handelsbeteiligte müssen dazu von den kantonalen Veterinärämtern neu in TRACES NT erfasst werden.

Zwischen der Schweiz und der EU besteht ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Daher entspricht die schweizerische Gesetzgebung im Bereich Tiere und Tierprodukte grundsätzlich jener der EU. Dies erleichtert den Export von Tieren, Tierprodukten und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die EU. Es ist die Aufgabe des Exporteurs, die genauen Anforderungen bei den Behörden des Bestimmungslandes und der Transitländer abzuklären und sie den zuständigen kantonalen Behörden mitzuteilen, damit diese die nötigen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen erstellen können.

Export von Tieren  

Wer Tiere exportieren will, muss folgendes beachten:

  • Für Tiere bedeutet Reisen Stress. Transporte sind deshalb unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben so tiergerecht wie möglich zu gestalten.
  • Gegebenenfalls vor der Ausreise die Bedingungen für eine (Wieder-)Einreise in die Schweiz beachten (siehe Reisen mit Heimtieren für Privatpersonen oder Import).
  • Für den gewerbsmässigen grenzüberschreitenden Transport von Wirbeltieren auf dem Landweg braucht es eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt (siehe „Weitere Informationen“ > Kontakt). 
  • Im Flugverkehr sind die Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) zu befolgen.  
  • Für einige Tierarten sind die Veterinärbedingungen zum „grenzüberschreitenden Verbringen“ in den bilateralen Abkommen klar festgelegt, für andere gelten „nationale Regelungen“. Im Zweifelsfall muss immer im Voraus bei der zuständigen Behörde im Bestimmungsland geklärt werden, welche Anforderungen tatsächlich gelten.  
  • Das kantonale Veterinäramt stellt die nötigen Gesundheitsbescheinigungen aus und meldet den Versand der Tiere der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes über das elektronische System TRACES. Fragen dazu beantwortet die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt oder das kantonale Veterinäramt. 
  • Für den Export von artengeschützten Tieren braucht es eine Exportbewilligung des BLV (siehe Export von Tieren und Tierprodukten).

Export von Tierprodukten  

Tierprodukte sind z.B. tierische Samen, Eizellen und Embryonen oder tierische Nebenprodukte.

Tierische Nebenprodukte gemäss VTNP  

Eine Voraussetzung für den Export von tierischen Nebenprodukten ist eine Betriebsbewilligung vom kantonalen Veterinäramt auf Basis der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP). Das BLV publiziert die Liste dieser Betriebe (siehe „Weitere Informationen > Betriebslisten").

Für den Export der meisten tierischen Nebenprodukte der Kategorie 3 (siehe Tierische Nebenprodukte) in die EU ist nur noch ein Handelspapier in vorgegebener Form notwendig (siehe „Weitere Informationen > Gesetzgebung: Handelspapier tierische Nebenprodukte gem. Verordnung EG 142/2011“).

Für Neben- und Folgeprodukte der Kategorien 1 und 2 und für verarbeitetes tierisches Eiweiss („Mehle“ der Kategorie 3) sind eine TRACES-Meldung und eine vorgängige Bewilligung des Bestimmungslandes in der EU notwendig (Artikel 48 Verordnung EG 1069/2009). Die TRACES-Meldung wird vom kantonalen Veterinärdienst erstellt.

Für den Export bestimmter tierischer Nebenprodukte ist eine Bewilligung des BLV notwendig (siehe „Weitere Informationen > Im Detail  > Ausfuhrgesuch für tierische Nebenprodukte").

Tierische Samen, Eizellen und Embryonen  

Für «Zuchtmaterial» von vielen Tierarten gibt es harmonisierte Regelungen. In solchen Fällen gelten veterinärrechtlich die gleichen Anforderungen für Importe aus der EU. Andernfalls sind die nationalen Einfuhrbestimmungen im Voraus bei der im Bestimmungsland zuständigen Behörde zu erfragen.

Export von artengeschützten Tieren und Tierprodukten  

Für den Export von artengeschützten Tieren und Produkten braucht es eine Exportbewilligung des BLV (siehe Export von Tieren und Tierprodukten).

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.11.2021

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