Bei der Entsorgung und Wiederverwertung von tierischen Nebenprodukten wird der Sicherheit von Tier und Mensch grösste Bedeutung beigemessen – dies insbesondere seit dem Auftreten von BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie).
Tierische Nebenprodukte (TNP) sind Tierkörper und alle von Tieren stammende Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht als Lebensmittel verwendet werden. Ihre wertvollen Inhaltsstoffe können aber (wieder)verwertet werden.
Die Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) setzt dafür veterinärpolizeiliche Rahmenbedingungen. Diese stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte, soweit als möglich, verwertet werden können. Die Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Umwelt soll dabei nicht gefährdet werden. Verwertungsmöglichkeiten sind z.B. die Herstellung von Tierfutter, Düngemitteln, Pharmazeutika, Medizinprodukten, Kosmetika, Leder, Gelatine und weiteren technischen Produkten für die Industrie. Werden tierische Nebenprodukte vergärt, entsteht Biogas. Verbrauchte Fette können direkt als Brennstoff genutzt oder zu Biodiesel verarbeitet werden. Die Verordnung regelt zudem die Bereitstellung der für die Entsorgung notwendigen Infrastruktur – namentlich auch im Falle eines Ausbruchs von Tierseuchen.
Risikoabhängige Verwertungsmöglichkeiten und Entsorgung
Das Veterinärrecht setzt risikominimierende Rahmenbedingungen. Je nach Verwertungsweg gelten aber im Einzelfall weitergehende (spezifischere) Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen.
Tierische Nebenprodukte werden in drei Risikokategorien eingeteilt. Je grösser das Risiko, desto höher sind die Anforderungen an eine sichere Verarbeitung und Entsorgung:
- Risikokategorie 1 (K1)
Tierkörper und Schlachttierkörper, die für die BSE-Problematik von Bedeutung sind. Solche Nebenprodukte werden zu Brennstoffen verarbeitet und unter Nutzung der dabei frei werdenden Energie verbrannt. „K1-Mehle"gelangen in die Zementöfen, aus „K1-Fetten“ wird Biodiesel gewonnen. - Risikokategorie 2 (K2)
Stoffwechselprodukte (Magen-Darm-Inhalt, Harn) sowie Schlachttierkörper, die bei der Fleischkontrolle als gesundheitsschädigend befunden wurden. Sie dienen unter anderem der Produktion von Biogas. Die dabei entstehenden Gärrückstände werden als Düngemittel wiederverwendet.
- Risikokategorie 3 (K3)
Schlachtabfälle, die (z.B. aus kommerziellen Gründen) nicht als Lebensmittel verwendet werden. Als Folge der BSE-bedingten Einschränkungen für die Verfütterung an Nutztiere werden sie heute vorwiegend zu Heimtierfutter verarbeitet.
In verschiedenen Gremien der EU und der Schweiz wird aktuell darüber diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Material aus Kategorie 3 künftig wieder als Futtermittel für „nichtwiederkäuende Nutztiere" (wie Schweine, Geflügel und Fische) verwendet werden könnten. Auch Material von Insekten käme dafür in Frage. Eine Lockerung der geltenden Verbote dürfte in den nächsten 20 - 30 Jahren unter keinen Umständen eine neue BSE-Krise hervorrufen. Zudem muss die Regelung umsetzbar sein und von allen Betroffenen getragen werden – also namentlich von den Produzierenden, der Verarbeitungsindustrie, der Futtermittelbranche, der Landwirtschaft, dem Detailhandel und den Konsumenten.
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Letzte Änderung 22.06.2018