Die Ausfuhrbedingungen variieren je nachdem, was exportiert wird. Grundsätzlich gelten die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes.
Bei der Ausfuhr von Tieren, von Lebensmitteln nicht-tierischer oder tierischer Herkunft, von Tierprodukten wie tierische Samen, Eizellen und Embryonen, von tierischen Nebenprodukten und von Gebrauchsgegenständen gelten grundsätzlich die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Bestimmungslandes. Für das Ausstellen von allfälligen Bescheinigungen (Gesundheitsbescheinigungen und Exportzertifikaten) sind die vom Kanton bezeichneten Behörden zuständig.
Beim Export von Lebensmitteln nicht-tierischer Herkunft und Gebrauchsgegenständen, von Tieren, Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierprodukten wie tierische Samen, Eizellen und Embryonen, tierischen Nebenprodukten oder von Pflanzen und pflanzlichen Produkten sind oft weitere Vorschriften zu berücksichtigen, insbesondere vom Artenschutz (CITES) oder vom Zoll.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich unter „Gesetzgebung“.
Exportdokumente wie Bescheinigungen und Bestätigungen sowie die entsprechenden Weisungen und Anleitungen finden Sie unter dem folgenden Link «Exportunterlagen».
Für die Ausfuhr von Tieren oder Tierprodukten wird aufgrund des Veterinärabkommens mit der EU zwischen der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der EU oder nach Norwegen und/oder der Ausfuhr in einen Drittstaat unterschieden. Für den Handel mit Tieren und Tierprodukten zwischen der EU und Schweiz ist das System TRACES zu verwenden.
Eine Übersicht der unterschiedlichen Auflagen bietet die graphische Darstellung des Ausfuhrprozesses. (siehe „Weitere Informationen“ > „Im Detail“)
Weitere Informationen
Im Detail
Artenschutz: Austausch zwischen wissenschaftlichen Institutionen
Registrierte wissenschaftliche Institutionen können mit ausländischen, ebenfalls registrierten wissenschaftlichen Institutionen Material zu erleichterten Bedingungen verleihen, verschenken oder tauschen.
Letzte Änderung 06.01.2021