Vogelgrippe beim Tier

Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza oder umgangssprachlich Vogelgrippe genannt, ist weltweit in vielen Regionen präsent. Geflügelhaltende müssen deshalb wachsam bleiben und auf verdächtige Anzeichen achten.

Situation in der Schweiz

HPAI DFIE

Betroffene Gebiete und Zonen

  • Rot: Schutzzone
  • Orange: Überwachungszone
  • Blau: Zwischenzone
  • Rosa: Beobachtungsgebiet = ganze Schweiz
  • Violett: Kontrollgebiete

 

Was ist die Vogelgrippe?

Geflügelpest wird durch das Influenzavirus A der Subtypen H5 oder H7 hervorgerufen. Man unterscheidet eine hochpathogene von einer niedrigpathogenen Geflügelpest. Durch Mutationen können aus niedrigpathogenen aviären Influenzaviren (low pathogenic avian influenza, LPAI) hochpathogene entstehen (highly pathogenic avian influenza, HPAI). HPAI machen Tier und Mensch krank, es handelt sich um eine Zoonose. Auch Schweine können sich mit aviären Influenzaviren anstecken.

Betroffen sind alle Vogelarten, insbesondere Hühner und Truten. Infektionen mit HPAI führen beim Nutzgeflügel meistens zu deutlichen Krankheitsanzeichen. Wassergeflügel, wie z.B. Enten und Gänse, erkranken selten und wenn, dann weniger schwer. Sie können den Erreger aber weiterverbreiten. LPAI lösen hingegen zumeist nur milde und wenig spezifische Symptome aus.

Die Krankheit beim Tier

An hochpathogener Geflügelpest erkranktes Geflügel hat Schwierigkeiten beim Atmen. Bei Hühnern kommt es zu einem Rückgang der Legeleistung, viele Tiere sterben. Die Eischalen werden dünn oder fehlen gänzlich. Schwellungen im Kopfbereich sind zu beobachten. Die Tiere wirken lethargisch. Bei Wasservögeln sind meist keine Symptome zu erkennen.

Ausschlussuntersuchung

Bei unklaren Bestandesproblemen mit AI-ähnlicher Symptomatik, aber ohne dringenden Verdacht, kann durch Tierärzte oder durch die Pathologie nach Rücksprache mit dem Nationalen Referenzzentrum für Geflügelkrankheiten (NRGK) eine Probenahme durchgeführt werden, um eine AI-Infektion auszuschliessen. Dabei müssen keine seuchenpolizeilichen Massnahmen gemäss Tierseuchenverordnung Art. 84 ergriffen werden.

Ansteckung und Verbreitung

Die Ansteckung durch das Influenzavirus A erfolgt über die Atemwege durch das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen von ausgeniesten Nasen-, Rachen- oder Augensekreten. Das Einatmen von erregerhaltigem Staub, der mit virushaltigem Kot in Kontakt war, kann ebenfalls zur Ansteckung führen. Junge Tiere sind am empfänglichsten für die Geflügelpest.

Die Geflügelpest ist weltweit verbreitet. In Europa tritt sie periodisch auf. Da LPAI in der Regel symptomlos verläuft und zu HPAI mutieren kann, wird LPAI in der Schweiz seit 2006 aktiv überwacht. Resultate siehe Bericht Überwachung Tiergesundheit und Zoonosen unter „Weitere Informationen“.

Was tun?

Die Vogelgrippe ist eine hochansteckende Tierseuche und damit meldepflichtig. Beim Auftreten der schwerwiegenden und meist tödlichen Form (HPAI) müssen umgehend strenge Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden. Dazu gehören das Töten der Tiere in verseuchten Beständen sowie das Einrichten von Schutz- und Überwachungszonen, um eine Weiterverbreitung zu verhindern. Wichtige Informationen für Tierhaltende bei erhöhter Seuchengefahr oder im Seuchenfall finden sich unter «Weitere Informationen» - «Im Seuchenfall».

Registrierungspflicht

Alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, müssen bei den kantonalen Veterinärbehörden registriert sein. Diese Registrierungspflicht gilt seit dem 1. Januar 2010 unabhängig von der Seuchenlage. Sie ermöglicht es den Behörden, Halterinnen und Halter im Ereignisfall rasch zu informieren und notwendige Massnahmen gezielt umzusetzen. Weitere Informationen: Registrierung von Geflügelhaltungen

Empfohlene Schutz- und Biosicherheitsmassnahmen
Unabhängig von spezifischen Massnahmen im Seuchenfall gelten schweizweit allgemeinen Empfehlungen, um das Risiko einer Einschleppung und Weiterverbreitung der Aviären Influenza zu reduzieren. In Regionen, die offiziell als Sperrgebiete aufgrund von Seuchenfällen festgelegt werden, können zusätzliche verbindliche Massnahmen gelten; diese werden durch das BLV und die zuständigen Behörden gesondert kommuniziert.

Sobald die Bedrohungslage sich verschärft und eine erhöhte Aufmerksamkeit angezeigt ist, ruft das BLV alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die Schutz- und Biosicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen. So lassen sich das Risiko einer Einschleppung und eine Weiterverbreitung der Seuche verringern. Unter der Rubrik «Weitere Informationen» sowie unter «Im Detail» und «Im Seuchenfall» finden sich dazu ausführliche Angaben.

Obligatorische Massnahmen je nach epidemiologischer Situation
Je nach Seuchenlage können unterschiedliche Massnahmen obligatorisch sein. Diese werden angepasst an die jeweilige Situation vom BLV und den betroffenen Kantonen kommuniziert.

Schutzmassnahmen im Handel mit der EU
Um ein Einschleppen der Seuche zu verhindern, müssen die geltenden Bestimmungen zum Handel mit den umliegenden Ländern und der EU im Allgemeinen fortlaufend auf die epidemiologische Situation abgestimmt werden und sind auf der BLV Webseite Schutzmassnahmen im Handel mit der EU Schutzmassnahmen publiziert.
 

Tot aufgefundene Wildvögel nicht berühren

Die Bevölkerung wird gebeten, tote oder kranke Wildvögel nicht zu berühren. Tot aufgefundene Vögel müssen der Wildhut, der Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet werden, die die Vögel einsammeln und gegebenenfalls die nötigen Analysen durchführen. Diese Überwachung der Wildvögel ermöglicht, eine allfällige Viruszirkulation in der Schweiz rasch zu erkennen und die Massnahmen nötigenfalls anzupassen.

Die Krankheit beim Menschen

Menschen, die in engem Kontakt mit erkranktem Geflügel leben, wie dies zum Beispiel in vielen Gegenden Asiens oder in Nordafrika der Fall ist, können auch an Aviären Influenzaviren erkranken. Erste Symptome treten meist zwei bis 14 Tage nach Ansteckung auf und machen sich durch schwere grippeähnliche Beschwerden bemerkbar. Mehr dazu auf der Website des BAG.

Weitere Informationen

Im Detail



Letzte Änderung 02.12.2025

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