Export von Lebensmitteln

Lebensmittel können unter bestimmten Bedingungen sowohl in die EU als auch in Drittstaaten exportiert werden. Unabhängig vom Bestimmungsland gelten für Lebensmittel von artengeschützten Tieren zusätzliche Ausfuhrbestimmungen.

In der Schweiz hergestellte Lebensmittel müssen grundsätzlich den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Exportwaren können von der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen - sofern das Bestimmungsland dies verlangt oder zulässt.
Das Bestimmungsland stellt allenfalls die Bedingung, dass der Exportbetrieb registriert sein muss. Listen der für die Ausfuhr zugelassenen Betriebe sind meist auf der Webseite der betreffenden ausländischen Behörde abrufbar.
Für Fragen zum Export sind grundsätzlich die Behörden der kantonalen Vollzugsbehörden zuständig (siehe "weitere Informationen“ > Links)

Export von Lebensmitteln nicht-tierischer Herkunft

Die Exportbedingungen für Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft unterscheiden sich nicht in Bezug auf den Bestimmungsort (EU oder Drittstaat).

Exportzertifikate sind notwendig, wenn das Bestimmungsland oder der Empfänger im Bestimmungsland dies verlangen. Die Exportzertifikate stellen die zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden aus.

Export von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Die Exportbedingungen für Lebensmittel tierischer Herkunft unterscheiden sich einerseits in Bezug auf den Bestimmungsort (EU oder Drittland), andererseits auf die artenschutzrechtlichen Bedingungen.

Export von Lebensmitteln tierischer Herkunft in die EU

Wer Lebensmittel tierischer Herkunft in die EU exportieren will, muss ein Handelsdokument mitführen. Die zu exportierenden Waren müssen zudem aus bewilligten Betrieben stammen.

Export von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer

Betriebe, welche Lebensmittel tierischer Herkunft in Drittstaaten exportieren, müssen für den Export zugelassen sein, falls dies vom Bestimmungsland gefordert wird. Oft stellt der Drittstaat die Listen der zugelassenen Betriebe auf der Webseite der zuständigen Behörde zur Verfügung. Für die Bewilligung der Betriebe ist die vom jeweiligen Kanton bezeichnete Behörde zuständig (siehe "weitere Informationen“ >Detail > Kontakt).

Für die Ausfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer braucht es je nach Land eine Gesundheitsbescheinigung der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Exportinteressierte wenden sich an die kantonale Vollzugsbehörde (siehe "weitere Informationen“ >Detail > Kontakt).

Die Liste der validierten Gesundheitsbescheinigungen und zusätzlicher Bescheinigungen befindet sich unten.

Die Gesetzgebung der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) sowie die Listen der bewilligten Schweizer Ausfuhrbetriebe (im Sinne von Artikel 51 EDAV-DS) sind auf der Seite «Exportunterlagen» unter «Gesundheitsbescheinigungen nach Land» >  «Eurasische Wirtschaftsunion EAWU verfügbar».

Export von Lebensmitteln von artengeschützten Tieren (CITES)

Zusätzlich und unabhängig vom Bestimmungsland (EU oder Drittstaat) ist für den Export von Lebensmitteln von artengeschützten Tieren (z.B. Kaviar, Kaviarextrakte und Störfilets von artengeschützten Störfischen) eine Ausfuhrbewilligung des BLV erforderlich.
Dafür muss beim BLV ein Ausfuhrgesuch im Original eingereicht werden, das vom Gesuchsteller unterschrieben ist. Ausfuhrgesuchen für Kaviar und Kaviarextrakt muss die Dokumentation der Bestandeskontrolle beigefügt werden (siehe „CITES“ unter „Weitere Informationen“).

Für das Ausstellen von Exportzertifikaten für Lebensmittel aus Teilen oder Produkten von artengeschützten Tieren (CITES) ist das BLV zuständig.  

Weitere Informationen

Letzte Änderung 12.04.2021

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/export/lebensmittel.html