Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und keine Heilmittel. Sie unterstehen dem Lebensmittelrecht. Damit ein Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht werden kann, müssen spezifische Anforderungen erfüllt sein.
Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen: mit Vitaminen, Mineralstoffen oder anderen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Sie werden in konzentrierter Form und in abgemessenen kleinen Mengen in Verkehr gebracht, z. B. Tabletten, Kapseln, Pulverbeutel, Flüssigampullen oder Flaschen mit Tropfeinsätzen. Sie sind weder für die Vorbeugung, noch für die Behandlung einer menschlichen Krankheit bestimmt. Sie dürfen auch nicht dafür angepriesen werden.
Für gesunde Personen, die sich abwechslungsreich und ausgewogen ernähren, sind Nahrungsergänzungsmittel in der Regel nicht notwendig. Sie können eine abwechslungsreiche Ernährung auch nicht ersetzen. Eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung versorgt den Körper bereits mit allen lebenswichtigen Nährstoffen. Siehe dazu Empfehlungen und Informationen.
Die vorübergehende Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels kann sinnvoll sein, wenn einzelne Nährstoffe nicht in ausreichenden Mengen aufgenommen werden. Betroffen sind hiervon tendenziell bestimmte Bevölkerungsgruppen, z. B. Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere oder ältere Personen. Siehe dazu Lebensphasen und Ernährungsformen.
Selbstkontrolle
Nahrungsergänzungsmittel benötigen grundsätzlich keine Bewilligung (Ausnahme: Novel Food, GVO, nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben). Das heisst, der Hersteller, Importeur und Inverkehrbringer ist dafür verantwortlich, dass seine Nahrungsergänzungsmittel sicher sind. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss er sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. Die jeweils zuständige kantonale Vollzugsbehörde kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben stichprobenweise. Der Lebensmittelbetrieb ist dort auch meldepflichtig. Eine Notifikation von Nahrungsergänzungsmitteln ist in der Schweiz jedoch nicht erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
Die spezifischen Bestimmungen für Nahrungsergänzungsmittel sind in der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel VNem aufgeführt. Für Vitamine, Mineralstoffe und bestimmte sonstige Stoffe sind darin Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt, z. B. Höchstmengen. Im Rahmen der Revision, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe anhand eines neuen Höchstmengenmodells basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen überarbeitet.
Bestimmte Stoffe dürfen nicht in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden: Wenn sie toxikologisch bedenklich sind oder eine pharmakologische Wirkung entfalten, wie sie laut der gesetzlichen Definition Arzneimitteln vorbehalten ist. Manche Stoffe sind in den nicht abschliessenden Verbotslisten für Stoffe (Anhang 4 VZVM) und Pflanzen (Anhang 1 VLpH) aufgeführt. Häufig besitzen die eingesetzten Stoffe auch keine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel vor dem 15. Mai 1997 in der EU und in der Schweiz und benötigen eine Bewilligung als neuartige Lebensmittel (Novel Food).
Nahrungsergänzungsmittel müssen einen oder mehrere charakteristische Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung aufweisen. Im Einzelfall müssen sie von weiteren Lebensmittelkategorien abgegrenzt werden, etwa von angereicherten Getränken oder Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (z. B. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke).
Die allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten – mit wenigen Ausnahmen – auch für Nahrungsergänzungsmittel. Zusätzlich festgelegt sind spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Nahrungsergänzungsmittel (z. B. Warnhinweise). Gesundheitsbezogene Angaben können verwendet werden, wenn sie im Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel LIV aufgeführt und die Bedingungen erfüllt sind oder wenn sie vom BLV bewilligt sind.
Abgrenzung
Nahrungsergänzungsmittel befinden sich oft im Graubereich zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln. Sie dürfen keine pharmakologische Wirkung entfalten. Sie dürfen auch nicht als Arzneimittel aufgemacht oder mit Hinweisen zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beworben werden. Für eine korrekte Zuordnung eines Produktes ist immer eine Gesamtbetrachtung erforderlich (Zusammensetzung, Dosierung, Kennzeichnung, Zweckbestimmung, Aufmachung, Anpreisungen etc.). Weitere Informationen zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln liefert der Abgrenzungsbericht.
Internethandel
Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch für Produkte, die über das Internet vertrieben werden. Vorsicht ist insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln geboten, die auf ausländischen Internetseiten oder Internetseiten ohne vollständige Adresse angeboten werden, mit übertriebenen Versprechen («Wundermittel») beworben werden oder nicht in einer Amtssprache gekennzeichnet sind. Weitere Informationen: Verantwortung für sichere Lebensmittel und Lebensmittel online einkaufen.
Weitere Informationen
Im Detail
Informationsschreiben
2021/7.1 Informationsschreiben (PDF, 368 kB, 29.10.2021)Selbstkontrolle bei nicht geregelten sonstigen Stoffen in Nahrungsergänzungsmitteln
2021/7.1 Information letter (PDF, 279 kB, 30.01.2024)Self-supervision of non-regulated other substances in food supplement
2021/4 Informationsschreiben (PDF, 414 kB, 08.06.2021)Verwendung von «Stoffen» der Kategorien Pflanzen, Pilze, Flechten und Algen sowie daraus hergestellten Zubereitungen als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
2020/2 Informationsschreiben: (PDF, 553 kB, 24.06.2020)Verkehrsfähigkeit von Pilzen als Lebensmittel
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Gesetzgebung
Letzte Änderung 10.10.2024