Bewilligung von gesundheitsbezogenen Angaben

Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) sind in der Schweizer Gesetzgebung aufgeführt. Angaben, die nicht bereits in der Gesetzgebung aufgeführt sind, müssen vom BLV bewilligt werden, um verwendet werden zu können.

Die Bestimmungen über die gesundheitsbezogen Angaben sind in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) festgelegt. Die in der Schweiz zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben sind im Anhang 14 der LIV aufgeführt. Sie lehnen sich eng an diejenigen der EU an.

Die im Anhang 14 aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben können verwendet werden, sofern die Anforderungen für die Verwendung erfüllt sind und die Bestimmungen der LIV eingehalten werden. Gesundheitsbezogene Angaben, die im Anhang 14 nicht aufgeführt sind, müssen vom BLV bewilligt werden.

Einzelbewilligung

Das BLV bewilligt gesundheitsbezogene Angaben nur, wenn die angepriesene Wirkung der Substanz wissenschaftlich nachgewiesen wurde und die Konsumentinnen und Konsumenten über die Eigenschaften der Substanz nicht getäuscht werden können.

Die Bewilligung wird als befristete Einzelverfügung erteilt. Die gesundheitsbezogene Angabe darf nur von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und nur für die Geltungsdauer der Bewilligung verwendet werden. Die Einzelbewilligung erlischt, wenn die Angabe in den Anhang 14 aufgenommen wird oder wenn beim BLV vor Ablauf der Bewilligung kein Gesuch um eine Erneuerung eingereicht wird.

Wird die gesundheitsbezogene Angabe in den Anhang 14 aufgenommen, ist die Verwendung der Angabe der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers nicht mehr geschützt und kann von allen verwendet werden.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann jedoch die Angabe auf fünf Jahre nach Erteilung der Bewilligung dahingehend schützen lassen, dass nur sie oder er die Angabe verwenden darf. Dies muss bei der Eingabe des Gesuchs angegeben werden und die entsprechenden Bedingungen müssen erfüllt sein (Art. 38 Abs. 4 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)).

Bewilligungsverfahren

Beim Einreichen des Bewilligungsformulars müssen die erforderlichen Nachweise hinzugefügt und die Informationen des Merkblattes berücksichtigt werden (siehe «Weitere Informationen»). Diese Dokumente müssen für jede zu bewilligende Angabe einzeln eingereicht werden.

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist per Post einzureichen. Die im Formular aufgeführten Anlagen können per Post oder elektronisch eingereicht werden. E-Mail: lme@blv.admin.ch

Weitere Informationen

Letzte Änderung 12.09.2019

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