Bachblüten-Produkte

Sind Bachblüten-Produkte Lebensmittel oder Heilmittel? Sie werden – wie andere Blütenessenzen – grundsätzlich den Lebensmitteln zugeordnet.

Fläschen Pipette

Seit 2006, mit dem Inkrafttreten der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung KPAV, werden die klassischen Bachblütenprodukte in der Schweiz grundsätzlich als Lebensmittel eingestuft. Sie zählen nicht mehr zu den Arzneimitteln, solange keine Heilanpreisungen gemacht bzw. keine therapeutische Wirkung beansprucht wird.

Eine rechtsgleiche Behandlung der klassischen Bachblüten-Produkte mit anderen Blütenessenzen drängte sich auf. Denn 2006 konnten andere Blütenessenzen bereits als Lebensmittel vermarktet werden.

Bachblüten-Produkte können nun auf zwei Arten in Verkehr gebracht werden: als Lebensmittel oder als Arzneimittel. Dies wird im Folgenden erläutert. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln entnehmen Sie hingegen dem Abgrenzungsbericht.

Bachblüten als Lebensmittel

Als Lebensmittel können Bachblüten-Produkte und andere Blütenessenzen in den Verkehr gebracht werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind.

Seit dem Inkrafttreten des total revidierten Lebensmittelrechts am 1. Mai 2017 können Lebensmittel auch dann vermarktet werden, wenn sie nicht explizit im Verordnungsrecht umschrieben sind. Umschriebene Lebensmittel müssen jedoch die Anforderungen der entsprechenden Kategorie erfüllen.

Wie bei anderen Lebensmittelkategorien, welche von den Bestimmungen der Gesetzgebung über neuartige Lebensmittel («Novel Food») erfasst werden, muss der Novel Food Status vom Inverkehrbringer im Rahmen seiner Selbstkontrolle geprüft und dokumentiert werden. Für weitere Informationen zu neuartigen Lebensmitteln siehe «Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln (admin.ch)»

Für die Etikettierung sind insbesondere die allgemeinen und spezifischen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

Beim Inverkehrbringen als Lebensmittel ist jegliche Anpreisung krankheitsheilender oder -verhütender Wirkungen (Täuschungsverbot) verboten. Für Bachblütenprodukte und andere Blütenessenzen sind auch keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen.

Bachblüten als Arzneimittel

Grundsätzlich bleibt die Möglichkeit bestehen, Zulassungsgesuche von Bachblüten-Präparaten als Arzneimittel mit Heilanpreisungen einzureichen. Die entsprechenden Gesuche müssen bei Swissmedic gestellt werden und die arzneimittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Letzte Änderung 17.04.2024

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/einzelne-lebensmittel/bachblueten-produkte.html