Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen grundsätzlich sicher sein und dürfen die Gesundheit der Menschen nicht gefährden. Auch täuschende Angaben, zum Beispiel zur Zusammensetzung oder irreführende Bewerbung, sind bei Lebensmitteln, Kosmetika und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, verboten. Um die Sicherheit und den Täuschungsschutz zu gewährleisten, tragen alle Akteure eine Verantwortung: Herstellerinnen und Inverkehrbringer, der Bund, die Kantone und die Konsumentinnen und Konsumenten.
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sind in der Schweiz durch das Lebensmittelrecht geregelt. Dieses sieht vor, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen und der Täuschungsschutz bei Lebensmitteln, Kosmetika und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, gewährleistet sein muss. Um diese Grundsätze sicherzustellen, tragen die Akteure folgende Verantwortlichkeiten:
Die Hauptverantwortung tragen Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer. Sie müssen den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Täuschung gewährleisten. Weiter ist die Industrie verpflichtet, den Konsumentinnen und Konsumenten relevante Informationen zu ihren Produkten zur Verfügung zu stellen.
Wer Lebensmittel, Kosmetika oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt hat die Pflicht zur Selbstkontrolle. Das bedeutet, die Akteure müssen dafür sorgen, dass ihre Waren den rechtlichen Anforderungen entsprechen. In diesem Rahmen müssen sie die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, zu denen auch Spielsachen gehören, entsprechend der „Guten Herstellungspraxis“ untersuchen oder untersuchen lassen und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren.
Bei Verdacht einer Gesundheitsgefährdung müssen sie die kantonalen Vollzugsbehörden informieren und die Produkte aus den Regalen entfernen oder entfernen lassen. Bestehen akute Gesundheitsrisiken, veröffentlicht das BLV auf seiner Webseite, per Newsletter und über X (ehemals Twitter) eine öffentliche Warnung.
Die kantonalen Behörden unter der Führung der Kantonschemikerinnen und -chemiker sowie der Kantonstierärztinnen und -tierärzte sind für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständig. Im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben führen sie Betriebs- und Produktkontrollen durch und ordnen allfällige Massnahmen an.
Auf Bundesebene ist das BLV für die Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen zuständig und führt Risikobewertungen durch. Es koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, wenn ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.
Weiter ist das BLV zuständig für die Aufsicht über die Vollzugstätigkeit der kantonalen Behörden. Dabei wird es von der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) unterstützt. Diese ist beim BLV angegliedert.
Der Bund ist zudem für die Überwachung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Tieren und Tierprodukten bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr aus der Schweiz verantwortlich.
Die Konsumierenden tragen die Verantwortung dafür, dass sicher produzierte Lebensmittel bis zum Genuss, respektive der Verwendung, sicher bleiben. Dafür ist es wichtig, dass sie die Produkte richtig lagern und zubereiten. Auch beim Einkaufen können sie sich verantwortungsvoll verhalten und dadurch Risiken minimieren. Beispielsweise ist beim Einkauf von Lebensmitteln, Spielsachen und Kosmetika auf ausländischen Online-Plattformen Vorsicht geboten. Denn die Einfuhr von Produkten für die private häusliche Verwendung, also für den Eigengebrauch, fällt nicht in den Geltungsbereich des schweizerischen Lebensmittelrechts. Entsprechend kontrollieren die Vollzugsbehörden der Schweiz keine Produkte, welche die Konsumentinnen oder Konsumenten in ausländischen Onlineshops für den Eigengebrauch kaufen. Es ist deshalb nicht sichergestellt, dass diese Produkte den rechtlichen Anforderungen der Schweiz entsprechen.
Weitere Informationen finden Konsumentinnen und Konsumenten auf Lebensmittel Kosmetika und Spielzeug online einkaufen.
Weitere Informationen
Im Detail
2018/1.1 Informationsschreiben (PDF, 401 kB, 10.01.2018)Leitfaden zur Inspektion von bewilligungspflichtigen Betrieben nach Artikel 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Letzte Änderung 30.04.2024