Lebensmittel dürfen die Gesundheit der Menschen nicht gefährden. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, muss die Lebensmittelbranche mit den Behörden zusammenarbeiten. Auch Konsumentinnen und Konsumenten tragen eine Verantwortung.
Die Sicherheit unserer Lebensmittel kann nur gewährleistet werden, wenn alle Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen: Lebensmittelbranche, Kantonal- und Bundesbehörden sowie die Konsumentinnen und Konsumenten.
Aufgabe der Lebensmittelbranche
Die Hauptverantwortung trägt die Lebensmittelbranche. Denn sie hat die Pflicht zur Selbstkontrolle und muss dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Gesundheit nicht gefährden. Entsprechend der „Guten Herstellungspraxis“ (GHP) müssen die Hersteller die Lebensmittel untersuchen oder untersuchen lassen und dokumentieren, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Bei Verdacht einer Gesundheitsgefährdung müssen die kantonalen Vollzugsbehörden informiert und die Produkte aus den Regalen entfernt werden. Geht es dabei um akute Gesundheitsrisiken, veröffentlicht das BLV auf seiner Website, per Newsletter und über Twitter eine öffentliche Warnung.
Aufgaben der Kantone
Die kantonalen Behörden unter der Führung der Kantonschemiker und Kantonstierärzte überprüfen, ob die Lebensmittelbranche ihre Verantwortung wahrnimmt. Im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben führen sie Betriebs- und Produktkontrollen durch und ordnen allfällige Massnahmen an.
Aufgaben des Bundes
Auf Bundesebene ist das BLV für die Rechtsgrundlagen zuständig. Das BLV führt Risikobewertungen durch. Darauf abgestützt gibt es Empfehlungen ab oder erlässt Verfügungen. Es koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Das BLV ist zuständig für die Aufsicht über die Vollzugstätigkeiten der Kantone. Dabei wird es durch die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) unterstützt, die dem BLV und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterstellt ist.
Der Bund ist zudem für die Lebensmittelkontrolle bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr verantwortlich.
Verantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten
Die Konsumentinnen und Konsumenten tragen die Verantwortung dafür, dass sicher produzierte Lebensmittel auch sicher bleiben bis zum Genuss. Es ist wichtig, dass sie die Lebensmittel richtig lagern und zubereiten.
Vorsicht bei Einkäufen auf ausländischen Online-Plattformen
In Internetshops können Konsumentinnen und Konsumenten Waren direkt von Herstellern und Händlern im Ausland beziehen. Der Einkauf auf diesen «Online-Marktplätzen» im Ausland hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Grund sind die einfache Verfügbarkeit und die tiefen Preise. Neben seriösen Anbietern nutzen auch Händler, die gesundheitlich bedenkliche Produkte anbieten, diese Internetplattformen für ihren Vertrieb.
Lebensmittel, Spielzeuge, Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände sind in der Schweiz über das Lebensmittelrecht geregelt. Das Lebensmittelrecht sieht vor, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen.
Weitere Informationen finden Konsumentinnen und Konsumenten auf Lebensmittel online einkaufen.
Einfuhr für den Eigengebrauch ist im Lebensmittelrecht nicht geregelt
Die Einfuhr von Produkten für die private häusliche Verwendung (Eigengebrauch) fällt jedoch nicht in den Geltungsbereich des schweizerischen Lebensmittelrechts. Produkte, welche auf ausländischen Onlineplattformen für den Eigengebrauch bezogen werden, werden daher von den Vollzugsbehörden in der Schweiz nicht kontrolliert. Sie erfüllen somit auch nicht unbedingt die gesetzlichen Anforderungen der Schweiz und so können mögliche gesundheitliche Risiken nicht ausgeschlossen werden.
Vorsicht ist vor allem bei Nahrungsergänzungsmitteln, Spielzeugen, Kosmetika, Schmuck und Textilien mit direktem Körperkontakt geboten. Es liegt in der Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten, bei solchen Bestellungen Vorsicht walten zu lassen und nur bei Händlern zu bestellen, denen sie vertrauen.
Weitere Informationen
Im Detail
2018/1 Informationsschreiben (PDF, 897 kB, 10.01.2018)Leitfaden zur Inspektion von bewilligungspflichtigen Betrieben nach Artikel 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Letzte Änderung 08.10.2021