Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide als Lebensmittel

Lebensmittel mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden (wie CBD) liegen auch in der Schweiz im Trend. Bei Cannabinoiden und Hanfextrakten handelt es sich jedoch grundsätzlich um neuartige Lebensmittel, weshalb sie nicht nach Belieben Lebensmitteln beigegeben werden können.

 
Hanfprodukte

Wer Lebensmittel mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden in Verkehr bringen oder als Lebensmittelzutat verwenden möchte, muss beachten, ob diese Lebensmittel als neuartige Lebensmittel gelten. Dies ist dann der Fall, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass das Lebensmittel bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in der EU in nennenswertem Umfang konsumiert wurde.

Weiterhin ist zu beachten, dass Teile der Hanfpflanze das Cannabinoid THC enthalten. Der Konsum dieser Substanz hat psychoaktive Wirkungen. Deshalb sind in der Kontaminantenverordnung (VHK) Höchstgehalte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Zudem dürfen Erzeugnisse aus Hanf nicht unter die Heilmittelgesetzgebung (HMG) fallen, wenn sie als Lebensmittel zugelassen werden sollen.

Hanf (Cannabis sativa L.): Kein neuartiges Lebensmittel

Folgende Erzeugnisse aus Cannabis-sativa-Samen gelten nicht als neuartige Lebensmittel:

  • Hanfsamen;
  • Hanfsamenöl;
  • Hanfsamenmehl;
  • entfettete Hanfsamen.

Für diese Produkte konnte in der EU nachgewiesen werden, dass sie bereits vor dem 15. Mai 1997 als Lebensmittel verwendet wurden. Sie sind somit nicht bewilligungspflichtig.

Für Cannabis sativa-Kräutertee gilt:

Kräutertee aus Blättern der Hanfpflanze gilt grundsätzlich in der Schweiz nicht als neuartiges Lebensmittel. Wer hingegen aus dem Kraut gewonnenen Kräutertee herstellen, importieren oder in Verkehr bringen möchte, muss den Nachweis erbringen, dass dieser Kräutertee bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerten Mengen als Lebensmittel konsumiert wurde und daher nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist.

Kräutertee aus Blättern der Hanfpflanze kann zum Aromatisieren von Lebensmitteln ohne Bewilligung eingesetzt werden. Grundvoraussetzung ist, dass der Kräutertee als wässriger Aufguss und in keiner anderen Form (z.B. konzentriert oder als Sirup) verwendet wird.

Bei der Verwendung von Blättern von Cannabis sativa L. ist die Neuartigkeit des Lebensmittels immer zu prüfen, da nur eine Verwendung als Kräutertee bekannt ist.

Extrakte aus Cannabis sativa L. (Hanfextrakte)

Aus den verschiedenen Pflanzenteilen von Cannabis sativa L. und mittels unterschiedlicher Extraktionsmethoden können Extrakte mit sehr unterschiedlichen Zusammensetzungen gewonnen werden.

Hanfextrakte, die Cannabinoide enthalten, sind im Novel Food Catalogue der Europäischen Kommission als neuartige Lebensmittel aufgeführt, da die Verwendung als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 nicht nachweisbar ist. Daher gelten die Hanfextrakte selber wie auch Produkte, die Hanfextrakte als Zutat enthalten, als neuartige Lebensmittel. Sie können nur mit einer Bewilligung durch das BLV oder einer Zulassung durch die Europäische Kommission in Verkehr gebracht werden.

Cannabinoide, insbesondere Cannabidiol (CBD)

In Teilen der Hanfpflanze finden sich von Natur aus über achtzig so genannte Cannabinoide. Die wichtigsten sind das psychotrope Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht psychotrope Cannabidiol (CBD).

Für die Einzelsubstanzen der Cannabinoide wurde bis anhin weder in der Schweiz noch in der EU vor dem 15. Mai 1997 ein nennenswerter Verzehr als Lebensmittel belegt. Deshalb sind folgende Substanzen als neuartiges Lebensmittel zu beurteilen:

  • Cannabinoide aus Hanfpflanzen (Cannabis sativa L.);
  • Cannabinoide aus jeder anderen Pflanze, die Cannabinoide enthält;
  • synthetisch hergestellte Cannabinoide.

Cannabinoide sind wie auch die Hanfextrakte im Novel Food Catalogue der Europäischen Kommission als neuartige Lebensmittel aufgeführt. Sie können folglich grundsätzlich nur mit einer Bewilligung durch das BLV oder einer Zulassung durch die Europäische Kommission in Verkehr gebracht werden.

  • Trotzdem sind etliche solche Produkte nicht konform auf dem Markt, da sie nicht auf gesundheitliche Risiken untersucht wurden. Dies ist bei CBD umso bedenklicher, da Hinweise auf unerwünschte Effekte wie z.B. auf die Leber vorliegen (siehe Link unter «Weitere Informationen»)

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.03.2023

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/bewilligung-und-meldung/bewilligung/cannabis-cannabidiol.html