Mit den Stofflisten aus Deutschland wird die Einstufung von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie Pilzen als Lebensmittel oder Zutaten in Lebensmitteln erleichtert. Auch die Abgrenzung zu den Arzneimitteln wird vereinfacht. Die aktuell publizierten Stofflisten können auf der Website des BVL heruntergeladen werden.

Die erste Auflage der Stoffliste der Kategorie «Pflanzen und Pflanzenteile» wurde 2014 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland veröffentlicht. Für die zweite Auflage haben der Bund und die Bundesländer unter Mitwirkung von Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die Stofflisten überarbeitet und erweitert. Neu enthalten die Stofflisten neben der «Pflanzenliste» auch eine «Pilzliste». Diese Stofflisten können bei der Beurteilung von Pflanzen und Pflanzenteilen bzw. Pilzen als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten helfen.
Erarbeitung der Stofflisten
Im Oktober 2020 hat die neue Arbeitsgemeinschaft Stoffliste (AG Stoffliste) ihre Stofflisten in den Kategorien «Pflanzen» und «Pilze» sowie ein aktualisiertes, informatives Vorwort zur Anwendung der Listen veröffentlicht. Vertreter der zuständigen deutschen Bundesbehörden (BVL, BfR, BfArM), der Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer, aus der Schweiz (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV) und Österreich (AGES) sowie behördenexterne Experten aus den jeweiligen Fachgebieten haben die umfangreichen Listen erarbeitet.
Die Stofflisten aus Deutschland sind nicht rechtsverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie werden periodisch aktualisiert, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwicklung des Marktes Rechnung zu tragen. Zukünftig sollen Listen für weitere Stoffkategorien, wie Algen, erarbeitet werden.
Anwendung in der Schweiz
Diese Stofflisten dienen auch in der Schweiz als Orientierungshilfe bei der Beurteilung von Pflanzen und Pflanzenteilen bzw. Pilzen als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten. Es ist möglich, dass einzelne Einstufungen in der Schweiz von den Stofflisten abweichen. Dies gilt insbesondere für die Verbotsliste in Anhang 1 der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz VLpH, die Einstufung als neuartiges Lebensmittel und die Abgrenzung zum Betäubungsmittel- und Heilmittelrecht. Massgeblich sind in jedem Fall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz.
Für verschiedene Lebensmittelkategorien sind in der Schweiz zudem spezifische Anforderungen festgelegt. Diese finden Sie unter Weitere Informationen > Gesetzgebung.
Weitere detaillierte Informationen sind im entsprechenden Informationsschreiben 2021/4 (PDF, 414 kB, 08.06.2021) aufgeführt.
Korrekte Einstufung von Stoffen
Manche Stoffe sind toxikologisch bedenklich oder entfalten eine pharmakologische Wirkung, wie sie laut der gesetzlichen Definition einzig Arzneimitteln vorbehalten ist. Solche Stoffe dürfen nicht in Lebensmitteln eingesetzt werden. Gewisse Stoffe besitzen auch keine sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in der EU und/oder der Schweiz und benötigen eine Bewilligung als neuartige Lebensmittel (Novel Food) oder sind als Betäubungsmittel eingestuft. Als Grundlage zur Einstufung der Stoffe diente ein Entscheidungsbaum (siehe Vorwort der Stofflisten).
Die korrekte Einstufung von Stoffen wird immer komplexer und stellt Hersteller, Inverkehrbringer, Behörden und auch Konsumenten vor eine grosse Herausforderung. Eine abschliessende Beurteilung von Produkten muss stets im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung erfolgen. Dabei sind sämtliche relevanten und verfügbaren Kriterien zu berücksichtigen. Dazu zählen zum Beispiel Herstellung und Dosierung eines Stoffes. So können unterschiedliche Herstellungsverfahren oder Extraktionsmittel erhebliche Unterschiede erzeugen hinsichtlich der Zusammensetzung der Zubereitungen (beispielsweise Extrakte) und ihrer ernährungsphysiologischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften. Weitere Informationen liefert der Abgrenzungsbericht.
Im Detail
Links
2021/4 Informationsschreiben (PDF, 414 kB, 08.06.2021)Verwendung von «Stoffen» der Kategorien Pflanzen, Pilze, Flechten und Algen sowie daraus hergestellten Zubereitungen als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
2020/2 Informationsschreiben (PDF, 553 kB, 24.06.2020)Verkehrsfähigkeit von Pilzen als Lebensmittel
Gesetzgebung
Letzte Änderung 18.01.2022