Insekten als Lebensmittel

In manchen Kulturen sind Insekten als Lebensmittel zugelassen. In der Schweiz werden Insekten als neuartige Lebensmittel betrachtet. Einige Arten werden seit 2017 vermarktet, aber ihr Inverkehrbringen muss spezifische Anforderungen erfüllen.

Aktuell

Insekten in Schüssel

Inverkehrbringen von teilweise entfettetem Pulver aus Hausgrillen

27.01.2023: Am 3. Januar 2023 hat die Europäische Union das Inverkehrbringen von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) genehmigt. Dies bedeutet, dass dieses Insektenpulver für die Herstellung gewisser Lebensmittel verwendet werden darf, die in der Schweiz verkauft werden.

Hier einige zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Genehmigung:

  • Das teilweise entfettete Pulver aus Acheta domesticus wurde zugelassen, weil die Bewertung zeigte, dass es kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
  • Das zugelassene Insektenpulver darf nur in den festgelegten Lebensmittelkategorien und nur in begrenzter Menge verwendet werden.
  • Wird das Insektenpulver für die Herstellung eines Lebensmittels verwendet, so muss die Zutatenliste folgenden Hinweis enthalten: «Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)».
  • Auf der Etikette muss klar vermerkt sein, dass diese Zutat bei Personen, die gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
  • Da Insekten als Lebensmittel tierischer Herkunft gelten, darf ein Lebensmittel, das Insektenpulver enthält, weder als «vegan» noch als «vegetarisch» gekennzeichnet werden.

Unten finden Sie weiterführende Informationen zu den in der Schweiz zugelassenen Insektenarten und den Anforderungen an ihr Inverkehrbringen als neuartiges Lebensmittel.

 

 

Insekten als Novel Food

Insekten werden als neuartige Lebensmittel betrachtet und ihre Inverkehrbringung unterliegt denselben Anforderungen wie diese. Dies bedeutet, dass sie zugelassen werden müssen, um auf den Markt gebracht werden zu können. 

Das BLV kann Insektenarten als neuartige Lebensmittel zulassen, wenn diese sicher sind. Allgemeine Informationen über den Betrieb eines Zulassungsantrags sind auf der Internetseite Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln zu finden.

Die Liste der Insektenarten, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden können, befindet sich im Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel:

Die Genehmigung oder der Anhang definiert auch die Bedingungen, unter denen die Insekten vermarktet werden dürfen.

Eine neue Bewilligung ist erforderlich, wenn Lebensmittelzutaten wie Proteinextrakte aus den oben genannten Insektenarten isoliert werden sollen oder wenn andere Insektenarten verwendet werden sollen.

Herstellung und Verarbeitung

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit gilt der Grundsatz, dass nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, die sicher sind. Zu diesem Zweck hat das BLV festgelegt, wie die Insekten vor der Abgabe behandelt werden müssen und unter welchen Bedingungen sie produziert und vermarktet werden dürfen (siehe "Weitere Informationen"). 

Import

Um Insekten oder aus Insekten hergestellte Lebensmittel importieren zu können, müssen die Anforderungen an "Novel Food" und in einigen Fällen auch Hygienebeschränkungen des BLV eingehalten werden. Weitere Informationen finden Sie im Suchfilter für Importe aus der EU oder aus Drittländern.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 30.01.2023

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/einzelne-lebensmittel/insekten.html