Das Lebensmittelrecht gilt auch für das Internet. Nur Produkte, die alle Anforderungen erfüllen und sicher sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden. Trotzdem ist beim Onlinekauf von Lebensmitteln, Spielsachen und Kosmetika besondere Vorsicht geboten, vor allem beim Einkauf auf ausländischen Onlineshops und -plattformen. Denn das schweizerische Lebensmittelrecht deckt die Einfuhr von Produkten für die private häusliche Verwendung nicht ab.
Das BLV empfiehlt Konsumentinnen und Konsumenten, Lebensmittel, Kosmetika und Gebrauchsgegenstände in Schweizer oder EU-Onlineshops zu bestellen. An die Sicherheit gelten dort die gleichen hohen Anforderungen wie in der Schweiz. Bei Onlinehändlern mit Sitz in Drittländern können hingegen Waren angeboten werden, die nicht sicher sind. Nicht-konforme Produkte können die Gesundheit ernsthaft gefährden. Beim Kauf im Internet sollten Konsumentinnen und Konsumenten deshalb generell Vorsicht walten lassen.
Kontrollen des Onlinehandels
Das Schweizer Lebensmittelrecht fordert einen hohen Sicherheitsstandard und lässt nur sichere Produkte zu. Onlineshops mit einem Standort in der Schweiz werden von den kantonalen Vollzugsstellen regelmässig kontrolliert. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet sein.
Ausländische Onlineshops unterstehen nicht der Schweizer Gesetzgebung. Es ist möglich, dass sie Produkte anbieten, die nach Schweizer Lebensmittelrecht nicht verkehrsfähig, und demzufolge möglicherweise nicht sicher sind. Für die Kontrolle von ausländischen Onlineshops sind die Behörden im entsprechenden Land zuständig. Der Bundesrat will die Kontrolle von Onlinehändlern mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz verbessern. Neue Rechtsgrundlagen sollen es beispielsweise künftig ermöglichen, Onlineshops mit einer «.ch»-Domain, die vom Ausland aus betrieben werden, bei anhaltenden Problemen zu sperren.
Die private Einfuhr für den Eigengebrauch ist nicht dem Lebensmittelrecht unterstellt. Konsumentinnen und Konsumenten haben daher eine wichtige Eigenverantwortung. Es ist Vorsicht geboten beim Online-Einkauf für den privaten Konsum. Dies gilt insbesondere bei unbekannten und ausländischen Onlineshops. Das BLV empfiehlt, in Schweizer oder EU-Onlineshops einzukaufen. An die Sicherheit gelten in der EU die gleichen hohen Anforderungen wie in der Schweiz.
- Zu viele Sendungen: Wäre die private Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen dem Lebensmittelrecht unterstellt, müsste ein viel höherer Anteil von Sendungen geöffnet und kontrolliert werden. Dies ist bei täglich mehreren Hunderttausend Sendungen nicht möglich.
- Keine nachhaltige Wirkung: Würden die Behörden in einer privaten Importsendung ein nicht-konformes Produkt finden, würde dieses eingezogen. Das grundsätzliche Problem beim Anbieter im Ausland bestände jedoch weiterhin und es gelangten auch weiterhin nicht konforme Waren dieses Verkäufers in die Schweiz.
- Falsche Sicherheit: Wäre die private Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen dem Lebensmittelrecht unterstellt, könnten die Konsumierenden davon ausgehen, systematisch kontrollierte Produkte zu erhalten, was eine falsche Sicherheit erzeugt. Denn kontrolliert würde nur ein sehr kleiner Teil der Sendungen.
- Hohe Kosten: Kontrollen sind aufwändig und teuer. Pro bestelltes Produkt könnten Kosten von mehreren Hundert Franken anfallen, die bei einer Beanstandung die Konsumentinnen und Konsumenten bezahlen müssten.
- Massnahmen gegen ausländische Onlineshops kaum durchsetzbar: Massnahmen gegen ausländische Onlinehändler lassen sich oft nicht oder nur sehr schwer durchsetzen. Gelänge es, könnte der betreffende Onlineshop seine Domain wechseln und wäre innert kürzester Zeit wieder auf dem Markt.
Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Produkten, die oft online gekauft werden. Stammen sie von ausländischen Shops, enthalten sie häufig nicht zulässige Zutaten. Die empfohlene Verzehrmenge kann bereits zu einer Überdosierung bestimmter Substanzen führen. Teilweise sind die Produkte sogar gesundheitsschädigend. Oft werden solche Produkte mit Heilversprechen angepriesen. Das ist in der Schweiz nicht erlaubt. Lebensmittel sind keine Heilmittel und Nahrungsergänzungsmittel dienen nie der Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten.
Nicht zulässig sind beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel mit folgenden Inhaltsstoffen:
- Melatonin
- Rotschimmelreis Monascus purpureus
- andere gesundheitsschädigende oder pharmakologisch wirksame Stoffe wie DNP, DMAA, 5-HTP, DHEA
- nicht zugelassene neuartige Lebensmittel, so genannte novel foods
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Unerlaubte Stoffe.
Teilweise gelten Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland in der Schweiz auch als Arzneimittel. Sie fallen dann unter die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes. Der Import von ist dann stark eingeschränkt oder ganz verboten. Das gilt zum Beispiel für Dopingmittel oder Wachstumshormone. Weitere Informationen finden sich bei Swissmedic: Illegale Arzneimittelimporte (swissmedic.ch)
Vorsicht bei Spielsachen
Spielwaren, die in ausländischen Onlineshops angeboten werden, entsprechen teilweise nicht den Schweizer Anforderungen an die Sicherheit. Dies kann gefährlich werden, etwa wenn ein Spielzeug Kleinteile aufweist, die von Kindern verschluckt oder eingeatmet werden können. Das BLV empfiehlt Konsumentinnen und Konsumenten, in Schweizer oder EU-Onlineshops zu bestellen. An die Sicherheit von Spielzeug gelten in der EU die gleichen Anforderungen wie hierzulande.
Vorsicht bei Weiterleitungen auf ausländische Webshops und Multi-Level-Network-Marketing
Lebensmittel mit Zusatz von Cannabinoiden, wie CBD, entsprechen nicht dem Schweizer Lebensmittelrecht. Es handelt sich um neuartige Lebensmittel (so genannte Novel Food). Diese müssen vor dem Inverkehrbringen geprüft und amtlich bewilligt werden. Die Sicherheit von CBD als neuartiges Lebensmittel kann aufgrund von Datenlücken nicht abschliessend beurteilt werden. Es gibt Hinweise auf unerwünschte Wirkungen, zum Beispiel auf die Leber. Bisher sind CBD-haltige Produkte weder in der EU noch in der Schweiz offiziell zugelassen.
Der Import für den Eigengebrauch unterliegt nicht dem Lebensmittelrecht. Konsumentinnen und Konsumenten dürfen in Eigenverantwortung CBD-haltige Produkte in kleinen Mengen aus dem Ausland importieren.
Der gewerbsmässige Import und Handel mit cannabinoidhaltigen Produkten ist in der Schweiz nicht erlaubt. Onlinehändler, die CBD-haltige Produkte auf Schweizer Webseiten anbieten und die Kundinnen und Kunden für den Kaufabschluss auf einen ausländischen Onlineshop weiterleiten, verstossen gegen das Schweizer Lebensmittelrecht.
Mehr Informationen zu Cannabinoiden und Cannabidiol (CBD): Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide als Lebensmittel.
Kritisches Prüfen von Quellen ist wichtig
Vorsicht geboten ist auch beim Kauf über Social-Media-Plattformen. Dort können Produkte anonym und allenfalls in geschlossenen Gruppen angepriesen werden. Bei Erfahrungsberichten handelt es sich oftmals um bezahlte Werbung, die nicht den Tatsachen entspricht. Vorsicht ist deshalb auch bei Empfehlungen in Diskussionsforen und Chatrooms geboten.
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Letzte Änderung 26.03.2025