Auf dieser Seite erfahren Sie, was als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) gilt, wie Sie neuartige oder traditionell neuartige Lebensmittel korrekt in Verkehr bringen und welche Schritte für eine Bewilligung nötig sind.
Neuartige Lebensmittel
Lebensmittel dürfen in der Regel ohne Bewilligung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden neuartige Lebensmittel und Zutaten (Novel Foods). Für sie fehlt eine ausreichende Erfahrungsbasis zur Sicherheit und Verträglichkeit.
Dazu gehören:
- neu entwickelte und innovative Produkte wie Krillöl oder Pflanzensterole,
- Lebensmittel aus neuen Technologien und Verfahren wie UV-behandelte Pilze oder Produkte aus kultivierten Zellen,
- Lebensmittel, die in Drittländern traditionell, in Europa oder der Schweiz aber nicht verzehrt werden, etwa Cañihua oder die Baru-Nuss.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu Novel Food:
Als Novel Food gelten alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr genutzt wurden und in eine der in Art. 15 Abs. 1 LGV Neuartige Lebensmittel: Begriff genannten Kategorien fallen.
Die rechtliche Grundlage bildet der 2. Abschnitt LGV Neuartige Lebensmittel LGV sowie die Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel.
Ein Novel Food muss in eine dieser zehn Kategorien gehören:
- Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur.
- Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt.
- Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden.
- Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden.
Ausgenommen sind Produkte mit sicherer Verwendungsgeschichte in der Schweiz oder EU, die aus Pflanzen oder mehreren Pflanzen derselben Gattung bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden:- herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 zur Lebensmittelerzeugung verwendet wurden, oder
- nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 nicht zur Lebensmittelerzeugung verwendet wurden und keine Änderungen bei Nährwert, Verstoffwechselung oder Gehalt an unerwünschten Stoffen bewirken.
- Lebensmittel, die aus Tieren oder Tierteilen bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden.
- Lebensmittel aus Zell- oder Gewebekulturen von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen.
- Lebensmittel, bei deren Herstellung vor dem 15. Mai 1997 nicht gebräuchliche Verfahren eingesetzt wurden, die Nährwert, Verstoffwechselung oder Gehalt an unerwünschten Stoffen verändern.
- Lebensmittel aus technisch hergestellten Nanomaterialien.
- Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe, die unter Kategorie 10 fallen, aus Nanomaterialien bestehen oder diese enthalten.
- Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 ausschliesslich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden und nun in anderen Lebensmitteln eingesetzt werden sollen.
Traditionelle Novel Food sind Lebensmittel, die folgende Bedingungen alle erfüllen:
- Sie stammen weder aus der Schweiz noch aus der EU.
- Sie gelten in der Schweiz oder in der EU als neuartig und fallen in die Kategorien 2, 4, 5 oder 6 (siehe «Was ist ein Novel Food»).
- Sie stammen aus der Primärproduktion.
- Sie haben in einem Drittstaat (nicht CH/EU) seit mindestens 25 Jahren eine sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel.
Beispiele: Cañihua (Bolivien), Baru-Nuss (Brasilien), Lilienknolle (China), Kakadu-Pflaume (Australien).
Mehr dazu: Art. 15 Abs. 1bis LGV Neuartige Lebensmittel: Begriff
Keine Novel Foods sind unter anderem gentechnisch veränderte Lebensmittel, Lebensmittelenzyme, Zusatzstoffe, Lebensmittelaromen und Extraktionslösungsmittel.
Mehr dazu: Art. 15 Abs. 2 LGV Neuartige Lebensmittel: Begriff
Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden in der Schweiz und in der EU unterschiedlich eingestuft:
- Fermenterprodukte: In der Schweiz gelten Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen als gentechnisch veränderte Lebensmittel. In der EU zählen sie dagegen als Novel Food. Vergl. Art. 30 LGV Gentechnisch veränderte Organismen: Begriff.
- Verkehrsfähigkeit: In der EU als Novel Food bewilligte Produkte (zum Beispiel Vitamine) dürfen auch in der Schweiz ohne zusätzliche Bewilligung in den Verkehr gebracht werden. Vergl. Anhang 3 Teil B VGVL Übrige GVO-Erzeugnisse.
- Ausnahme Enzyme: Lebensmittelenzyme aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen sind keine Novel Food. Anhang 3 Teil A VGVL Enzyme listet alle Enzyme, die in der Schweiz ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen.
Mehr dazu:
Lebensmittel gelten als Novel Food, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie wurden vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr genutzt.
- Für ihre Herstellung wurde ein vor dem 15. Mai 1997 kein herkömmliches Verfahren angewandt.
- Das Verfahren bewirkt wesentliche Veränderungen bei Nährwert, Verstoffwechselung
Mehr dazu:
Produkte müssen korrekt klassifiziert werden, damit klar ist, ob es sich um Lebensmittel oder um Heilmittel handelt. Arzneimittel und Medizinprodukte gelten nicht als Lebensmittel und können daher auch nicht als Novel Food in den Verkehr gebracht werden.
Swissmedic, BAG und BLV haben gemeinsam einen Bericht erstellt, der die Abgrenzung von Heil- zu Lebensmitteln klärt. Er berücksichtigt die schweizerischen und europäischen Rechtsgrundlagen und zeigt, welche Behörde für welche Massnahmen zuständig ist.
Mehr dazu:
So bringen Sie einen Novel Food in Verkehr
Nur Novel Foods benötigen eine Bewilligung durch die EU-Kommission oder das BLV. Entscheidend ist deshalb die Feststellung, ob ein Lebensmittel unter die Definition von Novel Food fällt (Novel-Food-Status).
Lebensmittelunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie sind verpflichtet, den Novel-Food-Status im Rahmen der Selbstkontrolle selbst zu prüfen und zu dokumentieren.
Mehr dazu: Art. 26 LMG Pflichten der Unternehmen: Selbstkontrolle
Schritt 1: Evaluation des Novel-Food-Status
Unternehmen klären zunächst, ob ihr Produkt als Novel Food einzustufen ist. Dafür stehen Informationen und Hilfsdokumente zur Verfügung. Mehr Informationen finden Sie im Kapitel «Evaluation des Novel-Food-Status im Rahmen der Selbstkontrolle».
Schritt 2: Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsverfahren ist zweistufig aufgebaut:
- Begutachtung des Novel-Food-Status: Wenn ein Lebensmittel als Novel Food gilt, ist ein Gesuch beim BLV einzureichen. Das BLV prüft und entscheidet über den Status (kostenpflichtig).
- Begutachtung der Lebensmittelsicherheit: Für die eigentliche Bewilligung wird ein technisches Dossier benötigt. Das BLV beurteilt die Sicherheit des Lebensmittels und erlässt eine Verfügung (kostenpflichtig).
Mehr Informationen finden Sie im Kapitel «Bewilligungsverfahren Novel Food»
Zuständigkeiten EU und Schweiz
In der EU und in der Schweiz darf ein Novel Food nur mit Bewilligung in Verkehr gebracht werden, da keine ausreichende Verzehrsgeschichte besteht. In der EU erfolgt die Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA, in der Schweiz durch das BLV. Für die Bewilligung zuständig sind die Europäische Kommission in der EU und das BLV in der Schweiz.
Im Folgenden finden Sie Antworten zu häufigen Fragen in Bezug auf die Inverkehrbringung von Novel Food.
Novel Foods brauchen eine Bewilligung, um:
- Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten: Da Novel Foods neu auf dem Markt sind, gibt es oft nur wenige Daten zu ihren langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit. Die Bewilligung stellt sicher, dass sie umfassend geprüft werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.
- Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen: Novel Foods können Risiken bergen – etwa allergische Reaktionen, Toxizität oder unerwünschte Wechselwirkungen mit anderen Lebensmitteln oder Medikamenten. Durch die Bewilligung werden solche Risiken erkannt und bewertet.
- Transparenz zu schaffen: Das Verfahren sorgt dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über Art und Herkunft von Novel Foods informiert sind und fundierte Entscheidungen für ihre Ernährung treffen können.
Die Bewilligungspflicht gilt für einzelne Stoffe (zum Beispiel Proteinextrakt aus Insekten) oder Primärprodukte (zum Beispiel Cañihua als traditionelles Novel Food). Nicht bewilligungspflichtig sind zusammengesetzte Produkte, die ein Novel Food lediglich als Zutat enthalten (zum Beispiel Müsliriegel mit Insektenprotein).
Bewilligungsgesuche müssen entsprechend vorbereitet werden.
Evaluation des Novel-Food-Status im Rahmen der Selbstkontrolle
Die Feststellung des Novel-Food-Status ist ausschlaggebend, um zu entscheiden, ob ein Lebensmittel eine Bewilligung für das Inverkehrbringen benötigt oder nicht. Wenn keine Informationen zum Novel-Food-Status vorliegen, müssen Unternehmen selbst abklären, ob das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz und/oder der EU in nennenswertem Umfang verzehrt wurde.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Evaluation des Novel-Food-Status im Rahmen der Selbstkontrolle.
Der Inverkehrbringer muss den Novel-Food-Status im Rahmen der Selbstkontrolle selber prüfen. Dabei ist abzuklären, ob das Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz und/oder der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Die Abklärungen sind ausreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren und den kantonalen Vollzugsbehörden bei Inspektionen vorzulegen.
Mehr dazu: Art. 26 LMG Pflichten der Unternehmen: Selbstkontrolle
Der Inverkehrbringer nutzt dazu Hilfsdokumente mit bestehenden Informationen. Abschnitte A, B und C des Merkblatts 1 unterstützen dabei, die Abklärungen systematisch und nachvollziehbar durchzuführen.
Mehr dazu:
Traditionelle Novel Foods sind Lebensmittel mit einer Verwendungsgeschichte als sichere Lebensmittel in einem Drittstaat (nicht CH oder EU) über mindestens 25 Jahre. Dafür muss nachgewiesen werden, dass:
- Sie in der Schweiz oder in der EU als neuartig gelten und in die Kategorien 2, 4, 5 oder 6 (siehe «Was ist Novel Food») fallen, und
- sie in einem Drittstaat (nicht CH/EU) seit mindestens 25 Jahren eine sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel haben.
Abschnitt D des Merkblatts 1 unterstützt dabei, die Abklärungen systematisch und nachvollziehbar durchzuführen.
Fehlen Informationen, muss der Inverkehrbringer den Status selbst abklären und dokumentieren. Abschnitt D des Merkblatts 1 dient dabei als Orientierungshilfe.
Mehr dazu:
Nein. Der Status muss für jede Substanz oder jedes Erzeugnis einzeln bestimmt werden.
Beispiel: Ist für Blätter einer Pflanze eine sichere Verzehrsgeschichte vor dem 15. Mai 1997 belegt, gilt dies nicht automatisch für die Wurzel derselben Pflanze.
Nein. Der Status eines Ausgangsprodukts gilt nicht automatisch für daraus gewonnene Erzeugnisse.
Beispiel: Eine Pflanze mit belegter Verzehrsgeschichte vor dem 15. Mai 1997 gilt nicht automatisch auch für daraus hergestellte Extrakte als sicher – selbst wenn diese mit traditionellen Methoden gewonnen wurden. Gleiches gilt, wenn die Verzehrsgeschichte nur für bestimmte Lebensmittelkategorien oder Herstellungsmethoden belegt ist.
Es gibt keine formalen Vorgaben. Die Dokumentation muss jedoch so erstellt sein, dass sie für die kantonale Vollzugsbehörde nachvollziehbar ist. Als Hilfsmittel dient der Anhang des Gesuchsformular mit dem entsprechenden Merkblatt 2, welche für die Strukturierung der Dokumentation helfen können.
Mehr dazu:
Bewilligungsverfahren Novel Food
Wenn die Selbstkontrolle ergibt, dass es sich um ein Novel Food oder traditionelles Novel Food handelt, muss vor dem Inverkehrbringen eine Bewilligung beim BLV beantragt werden.
Das Verfahren umfasst zwei Schritte:
- Begutachtung des Novel-Food-Status
- Begutachtung der Lebensmittelsicherheit
1. Begutachtung des Novel-Food-Status
Dafür sind alle Unterlagen einzureichen, die im Rahmen der Selbstkontrolle für die Evaluation des Novel-Food-Status zusammengestellt wurden. Das BLV prüft sie und beurteilt den Novel-Food-Status. Fehlen Informationen, fordert das BLV zusätzliche Unterlagen an.
2. Begutachtung der Lebensmittelsicherheit
Nach bestätigtem Status prüft das BLV die Sicherheit des Lebensmittels. Dafür ist ein technisches Dossier einzureichen. Das BLV kontrolliert Vollständigkeit und Sicherheit und entscheidet über die Bewilligung.
Geltungsbereich und Kosten
- Vom BLV bewilligte Novel Foods sind nur in der Schweiz verkehrsfähig.
- In der EU bewilligte Novel Foods sind in der EU und in der Schweiz zugelassen.
- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Siehe «Wie viel kostet das Bewilligungsverfahren für Novel Food?»)
Im Folgenden finden Sie Antworten zu häufigen Fragen in Bezug auf das Bewilligungsverfahren Novel Food.
Kommt Ihre Selbstkontrolle zum Schluss, dass das Lebensmittel neuartig oder traditionell neuartig ist, reichen Sie fürs Bewilligungsverfahren Folgendes ein:
- Ausgefülltes Gesuchsformular zur Begutachtung des Novel-Food-Status
- Technisches Dossier zur Begutachtung der Lebensmittelsicherheit
Dokumente
Kontakt
Sie können das BLV vor der Eingabe kontaktieren, um offene Fragen zum Verfahren oder zu den wissenschaftlichen Anforderungen zu klären. Das hilft, ein vollständiges und korrektes Dossier vorzubereiten.
E-Mail: lme@blv.admin.ch
Für die Begutachtung muss der ausgefüllte Anhang des Gesuchsformulars eingereicht werden – inklusive aller Beilagen aus der dokumentierten Selbstkontrolle zur Bestimmung des Novel-Food-Status. Das BLV prüft diese Unterlagen und entscheidet über den Status.
Mehr dazu:
Novel Foods müssen eine umfassende Sicherheitsbewertung durchlaufen, bevor sie in der Schweiz oder in der EU zugelassen werden. Dafür sind detaillierte wissenschaftliche Nachweise erforderlich, die zeigen, dass das Lebensmittel unter den vorgesehenen Bedingungen sicher ist. In der Regel gehören dazu:
- Beschreibung des Lebensmittels (Identität, Zusammensetzung, Herstellungsprozess)
- Daten zu Aufnahme, Stoffwechsel und Ausscheidung (ADME)
- Toxikologische Studien zu möglichen schädlichen Wirkungen
- Nährwertinformationen, vor allem, wenn das Novel Food ein anderes Lebensmittel ersetzen soll
- Bewertung des Allergenen Potentials
- Vorgeschlagene Verwendungsbedingungen und Verzehrsmengen
Genauere Anleitungen finden Sie im Merkblatt:
Wichtig: Die Nachweise müssen spätestens eingereicht werden, wenn das BLV den Novel-Food-Status bestätigt oder das Lebensmittel im Rahmen der Selbstkontrolle als «Novel» eingestuft wurde.
Traditionelle Novel Foods sind eine Untergruppe der Novel Foods. Sie werden seit mindestens 25 Jahren in einem Drittstaat von vielen Menschen sicher konsumiert (siehe «Neuartige Lebensmittel»). Das Bewilligungsverfahren ist deshalb vereinfacht.
Der Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis der sicheren traditionellen Verwendung:
- Zusammensetzung des Lebensmittels
- Belege zur langjährigen und sicheren Verwendung in der Ernährung eines Drittstaats (zu Beispiel Verzehrsdaten, Ernährungsstudien)
- Vorgeschlagene Verwendungsbedingungen in der Schweiz oder in der EU
Da eine sichere Verzehrsgeschichte besteht, sind meist weniger toxikologische Studien nötig als bei völlig neuen Substanzen. Allerdings müssen fünf unabhängige und repräsentative Chargen auf ihre Zusammensetzung (inkl. unerwünschte Stoffe wie Schwermetallrückstände oder Toxine) geprüft werden. Bei spezifischen Bedenken können weitere Untersuchungen erforderlich sein (zum Beispiel zu antinutritiven oder unerwünschten Stoffen).
Eine genaue Anleitung finden Sie im Merkblatt:
Wichtig: Die Nachweise müssen spätestens eingereicht werden, wenn das BLV den Status als traditionelles Novel Food bestätigt oder das Lebensmittel im Rahmen der Selbstkontrolle als «traditionell Novel» eingestuft wurde.
Alle Unterlagen (Gesuchsformular, Beilagen, technisches Dossier) können digital per Mail an das BLV übermittelt werden. Bei grossen Dateien stellt das BLV auf Anfrage einen File-Transfer-Link zur Verfügung.
E-Mail: lme@blv.admin.ch
Alternativ ist auch die Einreichung per Post möglich:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Lebensmittel und Ernährung – Marktzutritt
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs (inkl. Eintretensabklärung) ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem individuellen Aufwand und betragen zwischen CHF 200.– und CHF 50'000.–.
Als Richtwerte gelten:
- Begutachtung Novel-Food-Status: CHF 500.– bis 3'000.–
- Begutachtung Lebensmittelsicherheit und Verfügung traditioneller Novel Foods: CHF 1'000.– bis 3'000.–
- Begutachtung Lebensmittelsicherheit und Verfügung Novel Food: CHF 5'000.– bis 30'000.–
Mehr zu den Gebühren:
Art. 108-109 LMVV Gebühren der Bundesbehörden
Anhang 4 LMVV Gebühren der Bundesbehörden
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung LMVV
Art. 17 LGV Bewilligung
Ja. Nach jedem Schritt informiert das BLV die gesuchstellende Person, die jederzeit entscheiden kann, ob sie das Gesuch weiterführen oder zurückziehen will.
Die Dauer hängt von der Vollständigkeit und Qualität der Unterlagen sowie von der Komplexität des Produkts ab. Eine genaue Zeitangabe ist nicht möglich. Als Richtwert: Bei einem vollständigen Dossier beträgt die Bearbeitungszeit rund 12 Monate.
Die Abteilung Lebensmittel und Ernährung prüft die Vollständigkeit der Unterlagen für den Novel-Food-Status und die Lebensmittelsicherheit. Die Abteilung Wissensgrundlagen führt die materielle Prüfung und Risikobewertung durch und erstellt dazu einen Bericht. Auf dieser Grundlage entscheidet das BLV über die Bewilligung.
Beim Einreichen des Gesuchs wird eine Kontaktperson im BLV bestimmt. Sie steht für Fragen zur Verfügung und informiert nach jedem Zwischenschritt über den Stand des Gesuchs. Die gesuchstellende Person kann sich zudem jederzeit mit Fragen an das BLV wenden.
Nein. BLV-Bewilligungen gelten nur in der Schweiz. Umgekehrt sind EU-Bewilligungen auch in der Schweiz gültig.
Eine Bewilligung für Novel Foods erfolgt in Form einer Einzelverfügung. Sie gilt für fünf Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit. Wenn die Voraussetzungen betreffend Lebensmittelsicherheit und Täuschungsverbot weiter erfüllt sind, nimmt das BLV das Novel Food nach erneuter Prüfung in den Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel auf.
Mehr dazu: Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Eine Bewilligung für traditionelle Novel Foods erfolgt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie gilt für alle Interessierten. Die bewilligten Produkte werden periodisch im Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel publiziert.
Mehr dazu: Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Weitere Informationen
Im Detail
Novel-Food-Status
Kontakt
Gesuche inklusive Anlagen können digital per E-Mail eingereicht werden: lme@blv.admin.ch
Alternativ ist auch die Einreichung per Post möglich:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Lebensmittel und Ernährung
Marktzutritt
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Letzte Änderung 10.02.2026