Export von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten

Beim Export von Tieren und Tierprodukten (ohne Lebensmittel), in Drittstaaten müssen Gesundheitsbescheinigungen und Bewilligungen die aktuell geltenden Bedingungen des Bestimmungslandes erfüllen.

Flugzeug über Frachthafen

Es liegt in der Verantwortung der Exportierenden, die aktuell geltenden Bedingungen des Bestimmungslandes sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen einzuholen. Sie unterbreiten diese den kantonalen Vollzugsbehörden (siehe unter „Weitere Informationen“)zur Beurteilung.

Registrierung von Betrieben für den Export von Tieren und Tierprodukten  

Betriebe, welche Tiere oder Tierprodukte (wie tierische Samen, Eizellen und Embryonen, oder tierische Nebenprodukte - Definition siehe Übersichtsseite Tiere und Tierprodukte) in Drittstaaten exportieren, müssen für den Export zugelassen sein, falls dies vom Bestimmungsland gefordert wird. Oft stellt der Drittstaat die Listen der zugelassenen Betriebe auf der Webseite der zuständigen Behörde zur Verfügung. Für die Bewilligung der Betriebe ist die vom jeweiligen Kanton bezeichnete Vollzugsbehörde zuständig. Die Listen der aktuell bewilligten Schweizer Ausfuhrbetriebe (im Sinne von Artikel 51 EDAV-DS) sind auf der Seite Exportunterlagen unter dem jeweiligen Land verfügbar.

Gesundheitsbescheinigungen für Tiere und Tierprodukte  

Sendungen von Tieren oder Tierprodukten müssen in der Regel durch eine Gesundheitsbescheinigung begleitet werden. Diese liegen entweder schon vor und können in Absprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde verwendet werden. Es sind ausschliesslich die vom BLV validierten Gesundheitsbescheinigungen zu verwenden. Diese befinden sich auf der Seite Exportunterlagen.

Andernfalls muss sich der Exporteur über den Importeur im Bestimmungsland die gültigen Gesundheitsbescheinigungen bzw. Exportbedingungen besorgen. Diese müssen dann der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zur Beurteilung und Unterzeichnung vorlegen.

Falls die Gesundheitsbescheinigung noch nicht validiert wurde, kann dieser Prozess mehrere Monate dauern, da das BLV die Bescheinigung mit dem Drittstaat vereinbaren muss. Für das Unterzeichnen der Gesundheitsbescheinigung und für weitere Informationen zum Export ist die kantonale Behörde zuständig. Allenfalls werden für den Export Dokumente weiterer Amtsstellen (wie Zoll oder CITES) benötigt.

Bewilligung für tierische Nebenprodukte  

Für den Export von tierischen Nebenprodukten in Drittstaaten sind Bewilligungen vom BLV nötig. Siehe unter „Weitere Informationen“: Ausfuhrgesuch für tierische Nebenprodukte).

Abb.: Prozess des Exports in Drittstaaten
Abb.: Prozess des Exports in Drittstaaten

Export von artengeschützten Tieren und Tierprodukten  

Für den Export von artengeschützten Tieren und Produkten braucht es eine Exportbewilligung des BLV (weitere Informationen auf der Übersichtsseite Export von Tieren und Tierprodukten.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 24.03.2021

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