Um Tiertransporte möglichst schonend durchzuführen, gibt es Anforderungen an die Fahrzeit, das Transportmittel und das Personal.

Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Sie sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und während des Transports schonend zu behandeln.
Transport von Nutztieren
Vorschriften zu Tiertransporten sind in der Tierschutzverordnung geregelt (TSCHV Kapitel 7). Detailliertere Vollzugsinformationen zu den folgenden Punkten sind auch in den Technischen Weisungen und in den Fachinformationen (siehe „Weitere Informationen“) zu finden.
Wann ist ein Nutztier transportfähig?
Vor dem Transport müssen Tierhaltende und Transportpersonal entscheiden, ob ein Nutztier transportfähig ist oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen privaten oder gewerbsmässigen Transport handelt. Da diese Entscheidung manchmal schwierig zu treffen ist, gibt die Fachinformation genauer Auskunft über die Bedingungen (siehe „Weitere Informationen“).
Dauer des Transportes
Die Dauer des Tarnsportes darf in der Schweiz insgesamt nicht mehr als 8 Stunden betragen und umfasst die Fahrzeit und die Fahrunterbrüche. Die Transportdauer wird von dem Moment an gerechnet, zu dem der mit den Tieren beladene Lastwagen vom ersten Betrieb wegfährt, bis er beim Endbestimmungsort ankommt. Die reine Fahrzeit ab Verladeplatz darf höchstens 6 Stunden betragen. (TSCHV).
Personen, welche Tiere transportieren, müssen die benötigte Fahrzeit dokumentieren.
Anforderungen an die Transportmittel
Rampen zum Beladen und Entladen der Transporter müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen muss eingestreut sein.
Ist der Platz auf dem Transporter zu gering, drohen Auseinandersetzungen mit fremden Tieren. Ist der Platz zu grosszügig bemessen, werden die Tiere in Kurven herumgeschleudert. Angaben für die einzelnen Tiere bzgl. des Mindestraumbedarfs bei Tiertransporten sind der Tierschutzverordnung zu entnehmen (Anhang 4 TSchV).
Auf Fahrzeugen, die zum gewerbsmässigen Transport von Nutztieren verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern und die Aufschrift „Lebende Tiere“ angebracht sein.
Aus- und Weiterbildung des Transportpersonals
Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden sorgen. Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet werden, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist. Die Fahrzeugführerinnen und –führer sowie die Tierbetreuerinnen und -betreuer müssen über eine praktische und theoretische Ausbildung verfügen und sich regelmässig fortbilden. Die anerkannten Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals sind unter „Weitere Informationen“ zu finden.
Transport von Schlachttieren
Schlachttiere dürfen nur von fachkundigen oder ausreichend instruierten Personen transportiert werden. Eine Liste der anerkannten Organisationen für die Ausbildung findet sich unter „Weitere Informationen“. Die Tiere sind während des Transportes, beim anschliessenden Abladen, Unterbringen und Betäuben im Schlachthof schonend zu behandeln.
Transport vom Heimtieren
Transporte von Heimtieren müssen schonend durchgeführt werden. Sie sollten möglichst kurz sein, damit die Tiere nicht unnötig gestresst werden. Für Ferienreisen gilt ausserdem: Nicht alle Heimtiere sollten in die Ferien mitgenommen werden, mehr dazu unter Reisen mit Heimtieren.
Sollte ein längerer Transport mit einem Fahrzeug nötig werden, müssen u.a. folgende Punkte beachtet werden:
- Das Tier sollte in einem ihm entsprechenden Transportbehältnis transportiert werden, es sollte so untergebracht werden, dass es selber geschützt ist, aber auch die Fahrerin oder den Fahrer nicht gefährden kann.
- Das Klima im Auto – besonders dort, wo das Transportbehältnis steht – muss den Bedürfnissen des mitreisenden Tieres entsprechen.
- Das Tier muss auf langen Autofahrten regelmässig trinken bzw. fressen können.
- Je nach Tier müssen regelmässige Zwischenhalte eingeplant werden, damit es seine Bedürfnisse erledigen kann.
Internationale Tiertransporte
Nutztiere inkl. Schlachttiere
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
Transit von Tieren
Heimtiere
Bei Grenzübertritten mit Heimtieren sind die Bedingungen für das Reisen mit Heimtieren zu beachten.
Weitere Informationen
Im Detail
Tiertransport Vorschriften für Equiden, Klauentiere sowie Geflügel
Technische Weisungen
Aus- und Weiterbildung des Transportpersonals
Fachinformationen Tierschutz
Links
Gesetzgebung
Letzte Änderung 31.10.2018