Um Tiertransporte möglichst schonend durchzuführen, gibt es Anforderungen an die Transportdauer, das Transportmittel und das Personal.
Im Fokus
Aktualisierter Leitfaden für den Transport von kranken und verletzten Schlachttieren
Seit gut zwei Jahren werden kranke und verletzte Schlachttiere nach den Vorgaben des Leitfadens transportiert. In dieser Zeit ist das Bewusstsein für die besonderen Bedürfnisse dieser Tiere bei allen Beteiligten deutlich gewachsen. Die Erkenntnisse aus der Praxis haben auch den Bedarf für gewisse Anpassungen sichtbar gemacht. Deshalb veröffentlicht das BLV gemeinsam mit der VSKT jetzt eine aktualisierte Version des Leitfadens.
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Sie sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und während des Transports schonend zu behandeln.
Allgemeine Vorschriften zum Tiertransport
Die Vorschriften zum Tiertransport sind im Kapitel 7 der Tierschutzverordnung (TSchV) festgehalten. Sie gelten weitgehend für alle Transporte. Spezifische Informationen zu den folgenden Punkten sind in den Technischen Weisungen und in den Fachinformationen zu finden, siehe „Weitere Informationen“.
Maximale Transportdauer
Ein Tiertransport darf in der Schweiz insgesamt nicht mehr als 8 Stunden dauern. Die Fahrzeit ab Verladeplatz darf höchstens 6 Stunden betragen, s. Art. 15 Tierschutzgesetz (TSchG). Nebst der reinen Fahrzeit zählen auch Fahrunterbrüche zur Transportdauer. Die Messung beginnt für jedes Tier beim Einladen im Herkunftsbetrieb und endet beim Ausladen am Bestimmungsort. Personen, welche Tiere transportieren, müssen die Transportdauer und die Fahrzeit dokumentieren, s. Art. 152 TSchV. Für Klauentiere geschieht dies auf dem Begleitdokument.
Anforderungen an Transportmittel für Nutztiere
Rampen zum Ein- und Ausladen von Tieren müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen muss eingestreut sein. Trennwände verhindern Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und tragen zur Sicherheit vor Stürzen während der Fahrt bei. Diese und weitere Vorschriften sind in Art. 163 – 165 TSchV festgelegt.
Auch für Transportbehälter, wie sie für Geflügel oder Kaninchen verwendet werden, gibt es bestimmte Vorschriften, s. Art. 167 TSchV. Beispielsweise müssen sie so gross sein, dass sich die Tiere in ihrer normalen Körperhaltung darin aufhalten können. Besondere Beachtung erfordern die Lüftungsöffnungen beim Stapeln von Transportbehältern. Sie dürfen nicht verschlossen sein.
Angaben für die einzelnen Tierarten bezüglich des Mindestraumbedarfs bei Tiertransporten sind Anhang 4 TSchV zu entnehmen.
Aus- und Weiterbildung des Transportpersonals
In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Tierbetreuerinnen und Tierbetreuer sowie eine weitere Person in leitender Funktion über eine fachspezifische Ausbildung verfügen. Die anerkannten Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals sind unter „Weitere Informationen“ zu finden.
Beurteilung der Transportfähigkeit von Schlachttieren
Kranke oder verletzte Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Gerade ältere Nutztiere, z.B. Milchkühe oder Mutterschweine, weisen nicht selten Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder sind anderweitig beeinträchtigt. Solchen Erkrankungen oder Verletzungen müssen Tierhaltende und Transporteure Rechnung tragen: je nach Zustand müssen Schlachttiere separiert und auf möglichst kurzem Weg in den Schlachtbetrieb gelangen. In besonders schweren Fällen dürfen sie nicht transportiert werden.
Gemeinsam mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte VSKT hat das BLV einen Leitfaden zum Thema erarbeitet, siehe „Weitere Informationen“.
Transport vom Heimtieren
Für Transporte von Heimtieren gelten viele Vorgaben gleichermassen wie bei Nutztieren. So z.B. die maximale Transportdauer von 8 Stunden oder die Ausbildungspflicht des Transportpersonals im gewerbsmässigen Umfeld. Einzelheiten dazu sind in der Fachinformation «Anforderungen an die Betreuung fremder Heimtiere» zu finden.
Hunde, Katzen und andere Heimtiere sollten aus Sicherheitsgründen in einem geeigneten Behälter transportiert werden oder durch ein solides Gitter vom Personenbereich des Fahrzeugs abgetrennt sein. Zum einen sind sie so selber am besten geschützt, gleichzeitig können sie auch die Fahrerin oder den Fahrer nicht gefährden. In einer Transportbox muss das Tier in normaler Körperhaltung stehen, sitzen und ruhen können, s. Art. 167 TSchV.
Das Klima im Auto muss den Bedürfnissen des mitreisenden Tieres entsprechen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Tiere bei warmen Temperaturen – auch nur für kurze Zeit! – im Auto untergebracht werden.
Für Ferienreisen gilt ausserdem: Nicht alle Heimtiere sollten in die Ferien mitgenommen werden, mehr dazu unter Reisen mit Heimtieren.
Sollte ein längerer Transport mit einem Fahrzeug nötig werden, müssen u.a. folgende Punkte beachtet werden:
- Das Tier muss auf langen Autofahrten regelmässig trinken bzw. fressen können.
- Je nach Tier müssen regelmässige Zwischenhalte eingeplant werden, damit es sich versäubern und bewegen kann.
Internationale Tiertransporte
Wer Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportiert oder von dort in die Schweiz holt, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.
Transitverbot im Strassentransport für Klauentiere, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
Transit von Tieren
Heimtiere
Bei Grenzübertritten mit Heimtieren sind die Bedingungen für das Reisen mit Heimtieren zu beachten.
Weitere Informationen
Im Detail
Tiertransportvorschriften der Vereinigung Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte VSKT
Technische Weisungen
Aus- und Weiterbildung des Transportpersonals
Fachinformationen Tierschutz
Links
Gesetzgebung
Letzte Änderung 18.11.2024