Wer Tierversuche durchführt, muss über die nötigen Kenntnisse verfügen, eine spezifische Ausbildung machen und Weiterbildungen besuchen. Auch Personen, die Versuchstiere betreuen, müssen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden.
Aus- und Weiterbildung haben einen grossen Stellenwert im Tierschutzrecht. Dies gilt auch für den Tierversuchsbereich. Die Kurse vermitteln die wesentlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung inkl. des 3R-Prinzips. Gerade der 3R-Bereich entwickelt sich sehr schnell: Forschende sind deshalb verpflichtet regelmässig Weiterbildungen zu besuchen. Für Versuchsleitende gelten noch weitergehende Bestimmungen.
Ausbildung
Alle Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten sowie Personen, die eine Versuchstierhaltung leiten, müssen eine mehrtägige theoretische und praktische Ausbildung besuchen. Dabei lernen sie, Tiere tiergerecht zu halten und möglichst schonend mit ihnen umzugehen. Auch der korrekte Einsatz von Schmerzmitteln gehört dazu.
In jedem Institut oder Laboratorium ist zudem vorgeschrieben, eine tierschutzbeauftragte Person zu bezeichnen, die insbesondere prüft, ob das unerlässliche Mass nach Artikel 137 TSchV eingehalten wird. Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss verfügen und die Ausbildung für Versuchsleiter/-innen abschliessen.
Die meiste Zeit sind Versuchstiere nicht direkt in Versuche involviert, sondern leben in Versuchstierhaltungen. Die Kompetenz der Betreuungspersonen ist deshalb zentral. Die Verantwortlichen einer Versuchstierhaltung brauchen eine Ausbildung als Tierpfleger/-in. Dabei können sie Hilfskräfte engagieren, die sie selbst ausbilden können.
Weitere Informationen zur Grundausbildung als Tierpfleger oder Tierpflegerin und zur Gesetzgebung siehe unter „Weitere Informationen“ > „Gesetzgebung“
Das BLV anerkennt fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungskurse (FBA) und bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen zur FBA. Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (Art. 199 Abs. 3 TSchV). Mehr Informationen zu Ausbildungen im Tierschutzbereich siehe unter «Im Detail».
Anerkannte Weiterbildung
Nach erfolgter Ausbildung müssen Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter, Tierschutzbeauftragte, Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen sowie Personen, die Tierversuche durchführen, periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen (Art. 190 TSchV).
Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich. Die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) führt eine Liste anerkannter Weiterbildungsveranstaltungen. Diese ist in animex-ch abrufbar und wird zusätzlich unter «Im Detail» regelmässig veröffentlicht. Weitere Informationen und Antragsformulare für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen sind auf der Seite Anerkennungsempfehlungen für Weiterbildungen (FBA, Tierpfleger/in) aufgeführt.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 17.02.2021