Importe artengeschützter Tier- und Pflanzenarten

Der Import von artengeschützten Tier- und Pflanzenarten ist nur unter bestimmten Auflagen möglich oder gänzlich verboten. 

Artengeschützte Tier- und Pflanzenarten sowie Teile und Produkte davon unterstehen dem CITES-Übereinkommen, das den internationalen Handel mit artengeschützten Waren kontrolliert.

Die artenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen gelten zusätzlich zu allfälligen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen (siehe Importe aus der EU oder Importe aus Drittländern).

Betroffene Tier- und Pflanzenarten

Ob und inwieweit der Handel mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten (auch Hölzer) möglich ist, kann in der CITES-Artenliste überprüft werden (siehe „Weitere Informationen“ unten).

Bewilligung und Einfuhrkontrolle

Für Einfuhren von CITES-geschützten Tieren, Pflanzen und daraus hergestellten Waren braucht es grundsätzlich CITES-Ausfuhrbewilligungen, die durch die CITES-Vollzugsbehörden des Herkunftslands ausgestellt werden, sowie Einfuhrbewilligungen des BLV. Zusätzlich muss bei der Einfuhr eine Artenschutzkontrolle durchgeführt werden.

Auch Musikinstrumente aus geschütztem Holz müssen von einer CITES-Ausfuhrbewilligung begleitet werden.

Gewerbsmässige CITES-Importe

Gewerbsmässige Importeure, die Handel mit Waren von CITES-geschützten Arten treiben, können eine Dauereinfuhrbewilligung beantragen. Damit ist es möglich, Erzeugnisse zu importieren, ohne jedes Mal eine neue Bewilligung beantragen zu müssen.

Solche Dauereinfuhrbewilligungen können für nachfolgende Kategorien ausgestellt werden:

  • Felle und Pelze von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES und daraus hergestellte Waren;
  • Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES;
  • Schlangengift enthaltende Reagenzien und Medikamente;
  • Gewebe-, Zell- und Blutproben von Arten nach den Anhängen I, II und III CITES ausschliesslich zu Forschungszwecken an Hochschulen;
  • Rote Korallen, Schwarze Korallen und Perlen von Fechterschnecken (Strombus gigas) nach den Anhängen II und III CITES

Die Dauereinfuhrbewilligung gilt jeweils für zwei Jahre.

Das Gesuchsformular und – falls bereits vorhanden – die Inventarliste sowie die allfällige Filialliste müssen ausgefüllt ans BLV geschickt werden (siehe „Weitere Informationen“).

Wer gewerbsmässigen Handel mit CITES-Exemplaren treibt oder diese gewerbsmässig züchtet, ist verpflichtet, eine Bestandeskontrolle zu führen.

Was möchten Sie importieren?

Wählen Sie unter Import die entsprechenden Kriterien aus, um sich über die Importbedingungen im Detail zu informieren.

Weitere Informationen

Im Detail


Artenschutzkontrolle


Gewerbsmässige CITES-Importe


Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse (inkl. Hölzer)


Wissenschaftliche Einrichtungen

Letzte Änderung 22.09.2023

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/import/importe-artengeschuetzte-tiere-pflanzen.html