Der Import von artengeschützten Tier- und Pflanzenarten ist nur unter bestimmten Auflagen möglich oder gänzlich verboten.

Aktuell
An CITES-Konferenz beschlossene Artenschutz-Bestimmungen treten am 1. Dezember in Kraft
Drei Monate nach Abschluss der 18. Vertragsstaatenkonferenz des Artenschutzabkommens (CITES) in Genf sind wichtige dort getroffene Entscheide in der Schweiz in Kraft getreten. So sind zum Beispiel neu Instrumente aus gewissen Holzarten nicht mehr bewilligungspflichtig oder zusätzliche Hai- und Reptilienarten sind in die CITES Anhänge aufgenommen worden.
Die Änderungen zum Schutzstatus von Tier- und Pflanzenarten im internationalen Handel sind in der Schweiz seit 1.12.2019 in Kraft. Wichtig ist, dass dieses Datum nur für die Schweiz gilt. In anderen Ländern könnten andere Daten gelten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und was sie bedeuten:
(02.12.2019)
Artengeschützte Tier- und Pflanzenarten sowie Teile und Produkte davon unterstehen dem CITES-Übereinkommen, das den internationalen Handel mit artengeschützten Waren kontrolliert.
Die artenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen gelten zusätzlich zu allfälligen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen (siehe Importe aus der EU oder Importe aus Drittländern).
Betroffene Tier- und Pflanzenarten
Ob und inwieweit der Handel mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten (auch Hölzer) möglich ist, kann in der CITES-Artenliste überprüft werden (siehe „Weitere Informationen“ unten).
Bewilligung und Einfuhrkontrolle
Für Einfuhren von CITES-geschützten Tieren, Pflanzen und daraus hergestellten Waren braucht es grundsätzlich CITES-Ausfuhrbewilligungen, die durch die CITES-Vollzugsbehörden des Herkunftslands ausgestellt werden, sowie Einfuhrbewilligungen des BLV. Zusätzlich muss bei der Einfuhr eine Artenschutzkontrolle durchgeführt werden.
Auch Musikinstrumente aus geschütztem Holz müssen von einer CITES-Ausfuhrbewilligung begleitet werden.
Gewerbsmässige CITES-Importe
Gewerbsmässige Importeure, die Handel mit Waren von CITES-geschützten Arten treiben, können eine Dauereinfuhrbewilligung beantragen. Damit ist es möglich, Erzeugnisse zu importieren, ohne jedes Mal eine neue Bewilligung beantragen zu müssen.
Solche Dauereinfuhrbewilligungen können für nachfolgende Kategorien ausgestellt werden:
- Felle und Pelze von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES und daraus hergestellte Waren;
- Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES;
- lebende Blutegel;
- Gewebe-, Zell- und Blutproben von Arten nach den Anhängen I, II und III CITES ausschliesslich zu Forschungszwecken;
- rote Korallen, schwarze Korallen und Perlen von Fechterschnecken (Strombus gigas) nach den Anhängen II und III CITES;
- Rohmasse, die Pflanzenextrakt von Pflanzenarten nach den Anhängen II und III CITES enthält.
Die Dauereinfuhrbewilligung gilt jeweils für zwei Jahre.
Das Gesuchsformular und – falls bereits vorhanden – die Inventarliste sowie die allfällige Filialliste müssen ausgefüllt ans BLV geschickt werden (siehe „Weitere Informationen“).
Wer gewerbsmässigen Handel mit CITES-Exemplaren treibt, ist verpflichtet, eine Bestandeskontrolle zu führen.
Was möchten Sie importieren?
Wählen Sie unter Import die entsprechenden Kriterien aus, um sich über die Importbedingungen im Detail zu informieren.
Weitere Informationen
Im Detail
Artenschutzkontrolle
Gewerbsmässige CITES-Importe
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse (inkl. Hölzer)
- CITES-Anhang I-III Flora (PDF, 1 MB, 15.09.2020)
- CITES-Zeugnispflicht Zierpflanzen (PDF, 281 kB, 19.12.2019)
- Deklaration bei der Einfuhrverzollung und Beanstandungen (PDF, 206 kB, 19.12.2019)
- Zolltarifnummern für lebendes Pflanzenmaterial (PDF, 90 kB, 27.04.2017)
- Hölzer, Medizinal- und Aromapflanzen, die CITES unterstehen (PDF, 247 kB, 19.12.2019)
- Liste Medizinal- und Aromapflanzen alphabetisch (PDF, 176 kB, 19.12.2019)
- Liste Medizinal- und Aromapflanzen systematisch (PDF, 3 MB, 19.12.2019)
- Liste Hölzer mit Zolltarifnummern (PDF, 422 kB, 19.12.2019)
- Liste Hölzer nach Handelsnamen (PDF, 10 MB, 19.12.2019)
- Liste von Hölzern nach wissenschaftlichen Namen (PDF, 3 MB, 19.12.2019)
Wissenschaftliche Einrichtungen
Links
Gesetzgebung
Letzte Änderung 10.09.2020