Der Import von artengeschützten Tier- und Pflanzenarten ist nur unter bestimmten Auflagen möglich oder gänzlich verboten.
Artengeschützte Tier- und Pflanzenarten sowie Teile und Produkte davon unterstehen dem CITES-Übereinkommen, das den internationalen Handel mit artengeschützten Waren kontrolliert.
Die artenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen gelten zusätzlich zu allfälligen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen (siehe Importe aus der EU oder Importe aus Drittländern).
Betroffene Tier- und Pflanzenarten
Ob und inwieweit der Handel mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten (auch Hölzer) möglich ist, kann in der CITES-Artenliste überprüft werden (siehe „Weitere Informationen“ unten).
Bewilligung und Einfuhrkontrolle
Für Einfuhren von CITES-geschützten Tieren, Pflanzen und daraus hergestellten Waren braucht es grundsätzlich CITES-Ausfuhrbewilligungen, die durch die CITES-Vollzugsbehörden des Herkunftslands ausgestellt werden, sowie Einfuhrbewilligungen des BLV. Zusätzlich muss bei der Einfuhr eine Artenschutzkontrolle durchgeführt werden.
Auch Musikinstrumente aus geschütztem Holz müssen von einer CITES-Ausfuhrbewilligung begleitet werden.
Gewerbsmässige CITES-Importe
Gewerbsmässige Importeure, die Handel mit Waren von CITES-geschützten Arten treiben, können eine Dauereinfuhrbewilligung beantragen. Damit ist es möglich, Erzeugnisse zu importieren, ohne jedes Mal eine neue Bewilligung beantragen zu müssen.
Solche Dauereinfuhrbewilligungen können für nachfolgende Kategorien ausgestellt werden:
- Felle und Pelze von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES und daraus hergestellte Waren;
- Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES;
- Schlangengift enthaltende Reagenzien und Medikamente;
- Gewebe-, Zell- und Blutproben von Arten nach den Anhängen I, II und III CITES ausschliesslich zu Forschungszwecken an Hochschulen;
- Rote Korallen, Schwarze Korallen und Perlen von Fechterschnecken (Strombus gigas) nach den Anhängen II und III CITES
Die Dauereinfuhrbewilligung gilt jeweils für zwei Jahre.
Das Gesuchsformular und – falls bereits vorhanden – die Inventarliste sowie die allfällige Filialliste müssen ausgefüllt ans BLV geschickt werden (siehe „Weitere Informationen“).
Wer gewerbsmässigen Handel mit CITES-Exemplaren treibt oder diese gewerbsmässig züchtet, ist verpflichtet, eine Bestandeskontrolle zu führen.
Was möchten Sie importieren?
Wählen Sie unter Import die entsprechenden Kriterien aus, um sich über die Importbedingungen im Detail zu informieren.
Weitere Informationen
Im Detail
Artenschutzkontrolle
Gewerbsmässige CITES-Importe
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse (inkl. Hölzer)
- CITES-Anhang I-III Flora (PDF, 634 kB, 02.05.2023)
- CITES-Zeugnispflicht Zierpflanzen (PDF, 304 kB, 20.04.2023)
- Artauflistung nach alphabetischer Anordnung (PDF, 408 kB, 20.04.2023)
- Deklaration bei der Einfuhrverzollung und Beanstandungen (PDF, 206 kB, 25.01.2022)
- Hölzer, Medizinal- und Aromapflanzen, die CITES unterstehen (PDF, 251 kB, 20.04.2023)
- Liste Medizinal- und Aromapflanzen alphabetisch (PDF, 188 kB, 20.04.2023)
- Liste Medizinal- und Aromapflanzen systematisch (PDF, 439 kB, 20.04.2023)
- Liste Hölzer nach Handelsnamen (PDF, 692 kB, 20.04.2023)
- Liste von Hölzern nach wissenschaftlichen Namen (PDF, 304 kB, 20.04.2023)
Wissenschaftliche Einrichtungen
Links
Gesetzgebung
Letzte Änderung 22.09.2023