Importe aus Drittstaaten

Drittstaaten sind alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Nordirland, Island und Norwegen. Importe von Tieren und Waren aus Drittstaaten sind nur zu festgelegten Bedingungen möglich. Es dürfen nicht aus allen Ländern Tiere und Waren eingeführt werden.

Tiere und Waren mit tierischem Anteil dürfen nur dann aus Drittstaaten importiert werden, wenn die Länder, Regionen und Betriebe für den Import der entsprechenden Waren und Tiere zugelassen sind. Bei Lebensmitteln mit tierischem Anteil muss das Land zudem über einen EU-anerkannten Rückstandsüberwachungsplan verfügen. Je nach Art der Sendung müssen nebst seuchen- und artenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen auch weitere Aspekte berücksichtigt werden, z.B. zollrechtliche und landwirtschaftliche Aspekte.

Grenztierärztliche Kontrollen

Tiere und Waren mit tierischem Anteil müssen anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden. Welche Tiere und Tierprodukte grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, ist in Artikel 6 der Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI) festgelegt. Diese müssen per Luftfracht (mit Luftfrachtbrief) eingeführt werden. Die Gebühren für die grenztierärztlichen Kontrollen richten sich nach der Gebührenverordnung BLV. Zu berücksichtigen ist ausserdem die Artenschutzkontrolle, die bei der Einfuhr von geschützten Tieren, Teilen davon und Produkten daraus vorgeschrieben ist.

Schnittstelle elTRA und Zollanmeldung

Anlässlich der Zollanmeldung prüft die Schnittstelle elTRA, ob Tiere und Waren mit tierischem Anteil der grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind (siehe „Weitere Informationen“ unten).

Kontrollpflicht für bestimmte Meeresfischerei-Erzeugnisse

Am 1. März 2017 tritt die Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei in Kraft. Bestimmte Sendungen mit Meeresfischerei-Erzeugnissen sind ab diesem Datum kontrollpflichtig und müssen beim BLV zur Dokumentenkontrolle angemeldet werden (siehe Illegale Fischerei).

TRACES-Zeugnispflicht

Sämtliche grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden elektronisch im TRACES-System abgefertigt. Deshalb müssen sich Importeure und Bestimmungsbetriebe sowie anmeldepflichtige Personen, die am Importprozess beteiligt sind, in TRACES registrieren lassen.

Schutzmassnahmen

Es liegt in der Verantwortung des Importeurs, die Importbedingungen einzuhalten. Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.

Artenschutzrechtliche Aspekte:

Gewisse Tier- und Pflanzenarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Informationen“) und wählen Sie die entsprechende Kategorie über die detaillierte Abfrage (siehe auch Importe artengeschützter Tier- und Pflanzenarten).


Was möchten Sie importieren?

Wählen Sie unter Import die entsprechenden Kriterien aus, um sich über die Importbedingungen im Detail zu informieren.

Weitere Informationen

Kontakt

Ansprechpartner für Fragen zum Vollzug der Gesetzgebung sind die zuständigen kantonalen Behörden. Fragen zu den artenschutzrechtlichen Einfuhrbestimmungen sind an das BLV zu richten.

Letzte Änderung 23.02.2024

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/import/importe-aus-drittstaaten.html