Einfuhr von Tierarzneimitteln

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Tierärztinnen und Tierärzte jede Einfuhr von Arzneimitteln dem BLV elektronisch melden und für gewisse Arzneimittel eine Bewilligung beantragen. Bewilligungen, wie beispielsweise für die Einfuhr von Immunologika, werden neu elektronisch erteilt.

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Ist ein Arzneimittel in der Schweiz nicht verfügbar und es stehen keine geeigneten Alternativen zur Verfügung, darf die Tierärztin oder der Tierarzt unter gewissen Bedingungen eine Alternative aus dem Ausland einführen. Sie oder er meldet dem BLV elektronisch, welches Präparat eingeführt werden soll, in welcher Menge und aus welchem Grund. Abhängig vom Präparat und dessen Herkunft wird die Tierärztin oder der Tierarzt aufgefordert, zusätzlich eine Bewilligung zu beantragen. Eine Meldung ist auch dann obligatorisch, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt einen Händler für den Import beauftragt. Der neue Melde- und Bewilligungsprozess löst die bisher durch Swissmedic und das IVI ausgestellten Sonderbewilligungen ab.
 
Der Meldeprozess soll der Tierärzteschaft im Bedarfsfall, wenn beispielsweise kein geeignetes Arzneimittel in der Schweiz zugelassen ist oder Lieferengpässe bestehen, einen möglichst unkomplizierten und fristgerechten Zugang zu geeigneten Arzneimitteln verschaffen. Ausserdem sollen die gemeldeten Daten ermöglichen, Lücken im Schweizer Tierarzneimittelmarkt zu erkennen.

Detailliertere Informationen zum Meldeprozess für die Einfuhr von Arzneimitteln finden sich im Merkblatt «Einfuhr von Tierarzneimitteln» (siehe «Weitere Informationen»).

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.09.2023

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