Verstärkte Grenzkontrollen für bestimmte pflanzliche Lebensmittel

Ab dem 1. Oktober 2020 werden zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten an den Grenzkontrollstellen der Flughäfen Zürich und Genf zusätzlich verstärkte Kontrollen für bestimmte risikoreiche pflanzliche Lebensmittel durchgeführt.

Voraussetzung für die Einfuhr - Voranmeldung

In bestimmten pflanzlichen Lebensmitteln aus bestimmten Ländern sind vermehrt chemische Rückstände oder krankmachende Mikroorganismen gefunden worden. Durch den Verzehr solcher Lebensmittel kann die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährdet werden. Deshalb werden diese Produkte ab dem 1.10.2020 verstärkt kontrolliert und müssen vor der Einfuhr in die Schweiz im System Traces (Trade Control and Expert System) vorangemeldet werden.

Betroffene Produkte

Die Listen mit den Produkten, die von den verstärkten Kontrollen betroffen sind, finden sich unter «weitere Informationen». Dabei ist zu unterscheiden, dass die Waren nach Anhang 2 der LMVV keine amtliche Bescheinigung brauchen. Waren, welche in Anhang 3 der LMVV aufgeführt sind, brauchen bei der Einfuhr zwingend eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Produktions- oder Versenderlandes. Die zu verwendende amtliche Bescheinigung findet sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.

Grenzkontrollstellen und Kontrollen

In der Schweiz ist der grenztierärztliche Dienst am Flughafen Zürich oder Genf die zuständige Grenzkontrollstelle.

Bei der Ankunft am Flughafen wird die Sendung einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen. Neben der  Dokumentenkontrolle kann zusätzlich eine Identifikationskontrolle von den mitgelieferten Papieren und der Ware stattfinden. Weiter werden von der Grenzkontrollstelle in einer festgelegten Frequenz Proben von den Waren erhoben, welche der Importeur anschliessend für die vorgeschriebene Analyse in ein akkreditiertes Labor bringen muss. Die beprobten Waren bleiben im Flughafen blockiert, bis das Resultat des Labors vorliegt. Je nach Resultat legt die Grenzkontrollstelle die Massnahmen fest. Entspricht die analysierte Ware der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung, darf die Sendung aus lebensmittelrechtlicher Sicht eingeführt werden und der Verzollungsprozess kann fortgesetzt werden. Nicht konforme Ware wird zurückgesendet oder vernichtet.

Dauer der Kontrollen

Die Kontrollen für eine bestimmte Ware aus einem bestimmten Herkunftsland finden so lange statt, bis die Beanstandungsquote gesamteuropäisch deutlich gesunken ist. Danach wird die Ware mit einer tieferen Frequenz kontrolliert oder vollständig von der Liste gestrichen.

Stichproben können jederzeit gezogen werden.

Kosten

Da es sich um risikoreiche Lebensmittel handelt, hat der Importeur für sämtliche Kosten aufzukommen (beispielsweise für die Gebühren der Dokumentenkontrolle und der Probenahme, die Laboranalyse, die Vernichtung etc.)

Zusätzliche Informationen

Im Dokument «Fragen und Antworten zu den verstärkten Kontrollen» unter «weitere Informationen» sind zusätzliche Angaben und Präzisierungen zu finden.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für spezifische Fragen zu Sendungen, die sich bereits am Flughafen befinden, ist die Grenzkontrollstelle zuständig.

Genf:    svf-aig@blv.admin.ch

Zürich: ntlm.zrh@blv.admin.ch

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.03.2024

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/import/verstaerkte-grenzkontrollen-pflanzlische-lebensmittel.html