Vollzug des Artenschutz-Abkommens CITES

Das BLV ist die Vollzugsbehörde des internationalen Artenschutzabkommens CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) in der Schweiz. CITES schützt bedrohte Tiere und Pflanzen weltweit vor dem Aussterben.

Gut zu Wissen

Ferien-Souvenirs: Sorglos über die Grenze

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21.07.2023: Die Behörden beschlagnahmen jedes Jahr zahlreiche Ferien-Souvenirs aus geschützten exotischen Tieren und Pflanzen. Beim Kauf sollten Reisende deshalb Ausfuhrdokumente verlangen. Diese belegen, dass das Souvenir den internationalen Artenschutz respektiert. So passieren Mitbringsel die Grenze ohne Probleme.

Lesen Sie den ganzen Blogbeitrag zum Thema Ferien-Souvenirs (PDF, 127 kB, 21.07.2023)

Virtueller Rundgang durch die Asservatenkammer

In der Asservatenkammer des BLV lagern zahlreiche Gegenstände, die wegen Verstosses gegen CITES in der Schweiz konfisziert werden.

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Artenschutz-Bestimmungen der CITES-Vertragsstaatenkonferenz CoP19 treten am 1. Mai 2023 in Kraft

Bild Cop19 CITES

29.03.2023: An der 19. Vertragsstaaten- konferenz des Artenschutzabkommens (CITES) vom November 2022 in Panama City sind wichtige Entscheidungen gefallen, so sind zum Beispiel erneut weitere Holzarten und zusätzliche Hai- und Reptilienarten in die CITES Anhänge aufgenommen worden.

Die Änderungen zum Schutzstatus von Tier- und Pflanzenarten im internationalen Handel treten in der Schweiz am 1. Mai 2023 in Kraft. Wichtig ist, dass dieses Datum nur für die Schweiz gilt. In anderen Ländern können andere Daten gelten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und was sie bedeuten:

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Grundlage für die Umsetzung des Artenschutz-Abkommens bildet das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES). Dieses Gesetz regelt den Import und Export von Tieren und Pflanzen geschützter Arten und von daraus hergestellten Produkten.

Vollzug CITES-Abkommen

Das CITES- Abkommen ist eine internationale Handelskonvention mit dem Ziel, die Tier- und Pflanzenpopulation nachhaltig zu nutzen und zu erhalten. Mit der Artenschutz-Gesetzgebung (BGCITES, Verordnung CITES und die CITES-Kontrollverordnung) kann der Vollzug risikobasiert, flexibel und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen und Entwicklungen gestaltet werden.

Für wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem CITES-Übereinkommen steht dem BLV die Fachkommission CITES beratend zur Seite.

Andere Vollzugsaufgaben im Artenschutz

Gemäss BGCITES gelten Tier- und Pflanzenarten als geschützt, wenn sie in einem Mass der Natur entnommen oder gehandelt werden, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
Unter diesem Aspekt wird das BLV auch mit anderen Aufgaben betraut, um den internationalen Artenschutz in der Schweiz zu vollziehen.

Schutz der Wale

Als Mitglied der internationalen Walfangkommission strebt die Schweiz die Rolle eines verlässlichen, vermittelnden Partners an.

Nationaler Artenschutz

Durch den Vollzug von nationalen Gesetzen und internationalen Abkommen setzt sich die Schweiz für den Artenschutz ein – international, aber auch national.
Für den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenarten ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig. Die Kantone und Gemeinden sowie private Institutionen leisten ebenfalls wertvolle Beiträge, etwa durch die Einrichtung von Schutzgebieten.  

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.01.2024

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