E-Zigaretten fallen in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes. Gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip können nikotinhaltige E-Zigaretten von nun an in der Schweiz verkauft werden. Voraussetzung: Sie erfüllen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats und sind in diesem Staat rechtmässig im Verkehr.
Im Fokus
30.08.2024: Ab dem 1. Oktober 2024 gilt das neue Tabakproduktegesetz. Neben den klassischen Tabakprodukten regelt es auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakerzeugnisse zum Erhitzen. Zudem definiert die neue Tabakprodukteverordnung weitere Produkte wie pflanzliche Erzeugnisse zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen. Für das Tabakproduktegesetz ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig.
Weitere Informationen: Neues Tabakproduktegesetz (admin.ch)
Nikotinhaltige E-Zigaretten
E-Zigaretten fallen in der Schweiz derzeit als Gebrauchsgegenstände in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes. Auf dieser rechtlichen Grundlage dürfen E-Zigaretten kein Nikotin enthalten. Allerdings können nikotinhaltige Zigaretten auf der Grundlage des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz verkauft werden. Das vom Parlament bereits verabschiedete Tabakproduktegesetz, das 2024 in Kraft treten soll, erfasst E-Zigaretten erstmals spezialgesetzlich. Sie werden somit nicht länger dem Lebensmittelgesetz unterstellt
Nikotinhaltige E-Zigaretten können derzeit nur auf Grundlage des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz verkauft werden. Das heisst, sie müssen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und in diesem Staat rechtmässig in Verkehr sein. Da mit der europäischen Tabakprodukterichtlinie 2014/40/EU eine vollständige Harmonisierung der technischen Vorschriften zu E-Zigaretten vorliegt, die in den EU-Mitgliedsstaaten inzwischen auch umgesetzt ist, dürfen in der Schweiz nur solche nikotinhaltige E-Zigaretten in Verkehr gebracht werden, die dieser Richtlinie entsprechen. Dies gilt auch für E-Zigaretten aus EFTA Staaten.
Gemäss Richtlinie 2014/40/EU gelten ein maximaler Nikotingehalt von 20 mg/ml und die maximalen Füllmengen für E-Liquids von 2 ml für E-Zigaretten und 10 ml für Nachfüllbehälter. Im neuen Tabakproduktegesetz werden diese technischen Anforderungen an E-Zigaretten ebenfallen übernommen.
Der Verkauf von E-Zigaretten, welche gemäss isländischem Recht grössere Füllmengen für E-Liquids aufweisen ( > 2 ml für E-Zigaretten oder > 10 ml für Nachfüllbehälter), ist in der Schweiz verboten. Es gilt die massgebliche Tabakprodukterichtlinie 2014/40/EU einzuhalten.
Derzeit gibt es auf Bundesebene keine gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz beim Verkauf von E-Zigaretten. Der Verkauf an Minderjährige ist in verschiedenen Kantonen verboten (BAG: E-Zigaretten Politik in den Kantonen). Zudem haben sich Vertreter der E-Zigaretten-Branche verpflichtet, Verhaltensregeln einzuhalten, bis das Tabakproduktegesetz in Kraft tritt (Codex von Swiss Tobacco, Codex der Swiss Vape Trade Association). Im neuen Tabakproduktegesetz wird der Jugendschutz betreffend E-Zigaretten jenem von herkömmlichen Zigaretten gleichgesetzt und der Verkauf an Minderjährige untersagt.
Da E-Zigaretten relativ neue Produkte sind, kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, wie schädlich E-Zigaretten für die Gesundheit sind. Die meisten Liquids enthalten Nikotin, das verschiedene Organe schädigen kann und stark abhängig macht. Auch beim Konsum von aromatisierten E-Zigaretten wird zur Vorsicht geraten, denn die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen durch die Inhalation von Aromen sind noch weitgehend unbekannt. Der Dampf gewisser E-Zigaretten enthält zudem krebserzeugende Stoffe. Verschiedene Kantone haben daher auch den Konsum von elektronische Zigaretten in Innenräumen verboten (BAG: E-Zigaretten Politik in den Kantonen).
Derzeit gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen der Werbung für E-Zigaretten auf Bundesebene. Verschiedenen Kantonen haben jedoch Werbeeinschränkungen für E-Zigaretten erlassen (BAG: E-Zigaretten Politik in den Kantonen). Vertreter der E-Zigaretten-Branche haben sich zudem verpflichtet, Verhaltensregeln betreffend Werbung an Minderjährige einzuhalten, bis das Tabakproduktegesetz in Kraft tritt (Codex von Swiss Tobacco, Codex der Swiss Vape Trade Association). Zudem gibt es in verschiedenen Kantonen Werbeeinschränkungen für E-Zigaretten (BAG: E-Zigaretten Politik in den Kantonen). Nach dem neuen Tabakproduktegesetz gelten für Werbung für E-Zigaretten die gleichen Einschränkungen wie für herkömmliche Zigaretten: Werbung auf Plakaten, in Kinos, auf Sportplätzen, in und an öffentlichen Gebäuden sowie in und auf öffentlichen Verkehrsmitteln wird generell verboten sein. Das Parlament diskutiert zudem derzeit weitere Verschärfungen der Tabakwerbung (BAG: Revision des Tabakproduktegesetzes), um die von Volk und Ständen im Februar 2022 angenommene Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» umzusetzen.
In der Schweiz werden verschiedene E-Zigaretten, auch „elektronische Zigarette“ genannt, verkauft. Gemeinsam ist ihnen, dass sie aus folgenden Teilen bestehen: einem Mundstück, einer aufladbaren Batterie, einem elektrischen Verdampfer und einer Kartusche mit der zu verdampfenden Flüssigkeit (Liquid). Diese wird beim Ziehen am Mundstück erhitzt oder vernebelt und dann inhaliert. Es gibt Liquids mit und ohne Nikotin.
Rechtliche Grundlage
E-Zigaretten inklusive Kartusche und Liquid fallen momentan in den Geltungsbereich des Lebensmittelrechts und werden als Gebrauchsgegenstände behandelt.
Im neuen Tabakproduktegesetz sollen dereinst E-Zigaretten mit Tabakprodukten gleichgesetzt werden. Der Bundesrat hat dazu am 30. November 2018 die Botschaft zum Tabakproduktegesetz an das Parlament überwiesen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes würden E-Zigaretten dann als Tabakprodukte und nicht mehr als Gebrauchsgegenstände gelten. Sie würden denselben Einschränkungen unterliegen wie herkömmliche Zigaretten (Werbebeschränkung, Abgabeverbot an Minderjährige).
Um die bestehende gesetzliche Lücke im Bereich Jugendschutz zu schliessen, hat das BLV im Herbst 2018 zwei Mal Vertreter der E-Zigarettenbranche zu Gesprächen eingeladen. Daraus resultierten zwei Codizes für das Abgabealter und Werbe-Einschränkungen.
Vertreter der Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels sowie der Branchenverband Swiss Vape Trade Association (SVTA) und unabhängige Marktteilnehmer verpflichteten sich auf die Einhaltung der Verhaltensregeln, bis das Tabakproduktegesetz in Kraft tritt. Das gemeinsam erklärte Ziel – eine deutliche Verbesserung des Jugendschutzes bezüglich Abgabealter und Werbe-Einschränkungen – kann so erreicht werden.
Vermarktung von nikotinhaltigen E-Zigaretten
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen schliesst heute die E-Zigaretten nicht ein. E-Zigaretten mit Heilanpreisung, wie beispielsweise zur Rauchentwöhnung, dürfen nur mit einer Zulassung von Swissmedic in der Schweiz vertrieben werden.
Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere Art. 61 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) erlaubt das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen E-Zigaretten nicht. Die Einfuhr von E-Zigaretten für den privaten Gebrauch ist jedoch erlaubt.
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2018 können, gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip, nikotinhaltige E-Zigaretten aus der EU oder aus dem EWR auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung: Die Produkte müssen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und in diesem Staat rechtmässig im Verkehr sein. Solche Produkte dürfen auch in der Schweiz hergestellt und verkauft werden, wenn sie die Vorgaben des EU-Rechts einhalten.
EU-Richtlinie
Für nikotinhaltige E-Zigaretten gelten in der Schweiz die Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/40/EU. Werden diese eingehalten, gelten die Produkte grundsätzlich als sicher
In der EU harmonisiert die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Regelungen über das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von nikotinhaltigen E-Zigaretten. Die EU-Richtlinie auferlegt diesen Produkten auch Sponsoring- und Werbebeschränkungen (in Online-Informationsdiensten, Presse, anderen Druckerzeugnissen, Radio und Fernsehen).
Die Mitgliedstaaten dürfen Bereiche, die das EU-Recht nicht harmonisiert, beispielsweise das Mindestalter für den Kauf von E-Zigaretten, selber regeln. Sie können ausserdem zusätzlich Werbebeschränkungen auf nationaler Ebene vorsehen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten, auch Deutschland, Frankreich und Italien, verbieten den Verkauf von E-Zigaretten an Minderjährige.
Gesundheitliche Risiken
Es ist wichtig zu wissen: E-Zigaretten sind relativ neue Produkte. Es sind Genussmittel, die grundsätzlich mit Mass konsumiert werden sollten. Das BLV und das BAG raten beim Konsum von E-Zigaretten zur Vorsicht, denn die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen sind noch weitgehend unbekannt. Der Dampf gewisser E-Zigaretten enthält zudem krebserzeugende Stoffe.
Das BLV und das BAG raten von Bestellungen bei Internetanbietern ausserhalb der EU für den Eigenkonsum ab, da es für Privatpersonen schwierig ist, die Sicherheit solcher Produkte einzuschätzen. Zudem ist es ausserhalb jeglicher rechtlicher Kontrolle, wenn Liquids im Baukastensystem selber zusammengemischt werden.
Weitere Informationen
Im Detail
Für Fragen in Zusammenhang mit der künftigen Regelung von E-Zigaretten (Tabakproduktegesetz): Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Letzte Änderung 17.09.2024