E-Zigaretten

E-Zigaretten fallen in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes. Gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip können nikotinhaltige E-Zigaretten von nun an in der Schweiz verkauft werden. Voraussetzung: Sie erfüllen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats und sind in diesem Staat rechtmässig im Verkehr.

Nikotinhaltige E-Zigaretten

E-Zigarette

In der Schweiz werden verschiedene E-Zigaretten, auch „elektronische Zigarette“ genannt, verkauft. Gemeinsam ist ihnen, dass sie aus folgenden Teilen bestehen: einem Mundstück, einer aufladbaren Batterie, einem elektrischen Verdampfer und einer Kartusche mit der zu verdampfenden Flüssigkeit (Liquid). Diese wird beim Ziehen am Mundstück erhitzt oder vernebelt und dann inhaliert. Es gibt Liquids mit und ohne Nikotin.

Rechtliche Grundlage

E-Zigaretten inklusive Kartusche und Liquid fallen momentan in den Geltungsbereich des Lebensmittelrechts und werden als Gebrauchsgegenstände behandelt.

Im neuen Tabakproduktegesetz sollen dereinst E-Zigaretten mit Tabakprodukten gleichgesetzt werden. Der Bundesrat hat dazu am 30. November 2018 die Botschaft zum Tabakproduktegesetz an das Parlament überwiesen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes würden E-Zigaretten dann als Tabakprodukte und nicht mehr als Gebrauchsgegenstände gelten. Sie würden denselben Einschränkungen unterliegen wie herkömmliche Zigaretten (Werbebeschränkung, Abgabeverbot an Minderjährige).

Um die bestehende gesetzliche Lücke im Bereich Jugendschutz zu schliessen, hat das BLV im Herbst 2018 zwei Mal Vertreter der E-Zigarettenbranche zu Gesprächen eingeladen. Daraus resultierten zwei Codizes für das Abgabealter und Werbe-Einschränkungen.

Vertreter der Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels sowie der Branchenverband Swiss Vape Trade Association (SVTA) und unabhängige Marktteilnehmer verpflichteten sich auf die Einhaltung der Verhaltensregeln, bis das Tabakproduktegesetz in Kraft tritt. Das gemeinsam erklärte Ziel – eine deutliche Verbesserung des Jugendschutzes bezüglich Abgabealter und Werbe-Einschränkungen – kann so erreicht werden.

Vermarktung von nikotinhaltigen E-Zigaretten

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen schliesst heute die E-Zigaretten nicht ein. E-Zigaretten mit Heilanpreisung, wie beispielsweise zur Rauchentwöhnung, dürfen nur mit einer Zulassung von Swissmedic in der Schweiz vertrieben werden.

Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere Art. 61 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) erlaubt das Inverkehrbringen von nikotinhaltigen E-Zigaretten nicht. Die Einfuhr von E-Zigaretten für den privaten Gebrauch ist jedoch erlaubt. 

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2018 können, gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip, nikotinhaltige E-Zigaretten aus der EU oder aus dem EWR auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung: Die Produkte müssen die technischen Anforderungen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und in diesem Staat rechtmässig im Verkehr sein. Solche Produkte dürfen auch in der Schweiz hergestellt und verkauft werden, wenn sie die Vorgaben des EU-Rechts einhalten.

EU-Richtlinie

Für nikotinhaltige E-Zigaretten gelten in der Schweiz die Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/40/EU. Werden diese eingehalten, gelten die Produkte grundsätzlich als sicher

In der EU harmonisiert die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Regelungen über das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von nikotinhaltigen E-Zigaretten. Die EU-Richtlinie auferlegt diesen Produkten auch Sponsoring- und Werbebeschränkungen (in Online-Informationsdiensten, Presse, anderen Druckerzeugnissen, Radio und Fernsehen).

Die Mitgliedstaaten dürfen Bereiche, die das EU-Recht nicht harmonisiert, beispielsweise das Mindestalter für den Kauf von E-Zigaretten, selber regeln. Sie können ausserdem zusätzlich Werbebeschränkungen auf nationaler Ebene vorsehen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten, auch Deutschland, Frankreich und Italien, verbieten den Verkauf von E-Zigaretten an Minderjährige. 

Gesundheitliche Risiken

Es ist wichtig zu wissen: E-Zigaretten sind relativ neue Produkte. Es sind Genussmittel, die grundsätzlich mit Mass konsumiert werden sollten. Das BLV und das BAG raten beim Konsum von E-Zigaretten zur Vorsicht, denn die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen sind noch weitgehend unbekannt. Der Dampf gewisser E-Zigaretten enthält zudem krebserzeugende Stoffe.

Das BLV und das BAG raten von Bestellungen bei Internetanbietern ausserhalb der EU für den Eigenkonsum ab, da es für Privatpersonen schwierig ist, die Sicherheit solcher Produkte einzuschätzen. Zudem ist es ausserhalb jeglicher rechtlicher Kontrolle, wenn Liquids im Baukastensystem selber zusammengemischt werden.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 11.10.2023

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