Die Gesetzgebung für Gebrauchsgegenstände soll den Konsumentenschutz sicherstellen, damit der Gebrauch folgender Gegenstände unbedenklich ist:
- Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
- Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
- Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
- Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
- Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.
Die rechtlichen Grundlagen für Gebrauchsgegenstände fallen unter die Lebensmittelgesetzgebung und sind deshalb bei den Rechts- und Vollzugsgrundlagen für die Lebensmittelsicherheit zu finden.