Antrag und Bewilligung

Jeder einzelne Tierversuch und jede Haltung von Versuchstieren muss in der Schweiz bewilligt werden. Das strenge Verfahren hat zum Ziel, die Tiere vor Belastungen zu schützen, die nicht gerechtfertigt werden können.

Die gesetzlichen Grundlagen zum Bewilligungsverfahren für Tierversuche und Versuchstierhaltungen befinden sich im Tierschutzgesetz und in der Tierschutzverordnung (siehe unter „Weitere Informationen“).

Die Gesuche werden sehr sorgfältig und im Einzelfall geprüft und bewilligt. Für eine solche Prüfung braucht es fundiertes Fachwissen. In die Beurteilung der Tierversuche und die Erteilung der Bewilligungen sind verschiedene Gremien involviert, die sich gegenseitig kontrollieren. Eine wichtige Rolle spielen die kantonalen Tierversuchskommissionen, in denen auch Tierschutzorganisationen vertreten sind. Der Bewilligungsprozess stellt sicher, dass eine Güterabwägung (Belastung des Tieres versus Nutzen der Gesellschaft) gemäss den in der Gesetzgebung festgelegten Kriterien stattfindet.

Bewilligungsverfahren

Die Forschenden legen im Gesuch dar, weshalb ein Tierversuch nötig ist, was der Nutzen des Versuchs ist und in welchem Masse die Tiere dabei belastet werden. Die Haltungsbedingungen für die Versuchstiere sind ebenfalls im Gesuch für eine Versuchsbewilligung auszuweisen. Die kantonale Tierversuchskommission begutachtet das Gesuch, klärt Fragen mit den Forschenden und gibt eine Empfehlung: Ablehnung, Annahme mit Auflagen (z.B. weniger Tiere zu verwenden) oder Annahme. Die Bewilligung wird vom kantonalen Veterinäramt erteilt. Die Forschenden können den Entscheid anfechten. Dann prüft das BLV den Entscheid des kantonalen Veterinäramtes und kann Korrekturen verlangen. Bei komplexen oder strittigen Fragen kann sich die Veterinärbehörde an die Eidgenössische Kommission für Tierversuche wenden. Die Geltungsdauer einer Tierversuchsbewilligung ist auf höchstens drei Jahre beschränkt (Art. 141 TSchV).

Tierversuche verwalten: Webapplikation animex-ch

Für die Verwaltung der Gesuche, Bewilligungen, Berichte und Meldungen rund um Tierversuche steht die Webapplikation animex-ch zur Verfügung. Sie richtet sich an Forschende sowie an die für Tierversuche zuständigen Behörden in den Kantonen und beim Bund. Die elektronische Abwicklung des gesamten Bewilligungsverfahrens für Tierversuche ermöglicht die Administration der obligatorischen Aus- und Weiterbildung der Forschenden, die Überwachung der Tierversuche und die Erstellung von Berichten und der Jahresstatistiken. Sie erleichtert zudem die Verwaltung des gesamten Tierversuchswesens in der Schweiz.

Anforderungen an Versuchstierhaltungen

Versuchstierhaltungen müssen vom kantonalen Veterinäramt bewilligt sein. Sie werden regelmässig kontrolliert. Für Versuchstierkäfige gelten eigene Mindestmasse. Diese liegen unter den Mindestmassen, die für private Haltungen gelten.

Jedoch muss die Betreuung der Tiere professionell sein. Es gelten strenge Ausbildungsanforderungen für die Tierpflegenden. Relevante Faktoren wie ein gutes Raumklima müssen durch automatische Systeme ständig sichergestellt sein.

Sozial lebende Tiere müssen, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, mit Artgenossen zusammen gehalten werden. Mäuse etwa leben üblicherweise in Fünfergruppen. In Versuchen ist es oft nötig, die Individuen klar unterscheiden zu können. Deshalb ist z. B. genau vorgeschrieben, wie das Markieren abläuft. Es muss stets so schonend wie möglich geschehen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 22.01.2021

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