Tierversuche dürfen in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen. Für die Haltung der Versuchstiere gelten ebenso strenge Regeln wie für die Aus- und Weiterbildung der Forschenden, welche mit Tieren arbeiten.
Der Bundesrat hat mehrere Änderungen in der Tierschutzverordnung und der Tierversuchsverordnung beschlossen, die grösstenteils am 1. Februar in Kraft getreten sind. Drei Änderungen betreffend Tierversuche treten jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Tierschutzverordnung:
Der Artikel 115a (neue Bestimmungen zur tierärztlichen Betreuung von Versuchstierhaltungen) tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Der Artikel 131 Bst. d (über die Zuständigkeit der Versuchsleitenden) tritt ab dem 01. Februar 2027 in Kraft.
Tierversuchsverordnung:
Der Artikel 30, Bst. a und m (Angaben sowie Begründung der Anzahl gesamthaft für den Versuch gezüchteter und importierter Tiere im Gesuch um Bewilligung von Tierversuchen) tritt ab dem 01. Februar 2027 in Kraft.
Erklärende Ausführungen zu den Änderungen sind im erläuternden Bericht enthalten.
Im Fokus
Revision der Fachinformation Schweregrade (Version 1.04) im Bereich Tierversuche
Das BLV hat entschieden, die Fachinformationen Schweregrade zu überarbeiten. Im Frühjahr 2025 wurden die kantonalen Fachstellen für Tierversuche sowie die Mitglieder des Schweizerischen 3R-Kompetenzzentrums (3RCC) zum Revisionsbedarf befragt. Eine klare Mehrheit der Befragten befürwortete die Revision. Im Vordergrund der Revision stehen die Verbesserung (Refine) der Tierversuche gemäss dem 3R-Prinzip (Replace, Reduce, Refine) sowie eine allfällige Aktualisierung der in der Fachinformation enthaltenen Angaben. Eine vom BLV gebildete Expertengruppe wird die Revision fachlich begleiten. Darüber hinaus wird das BLV zu einem späteren Zeitpunkt spezifische Interessengruppen in Workshops einbeziehen und weitere interessierte Kreise durch eine Vernehmlassung konsultieren.
- Dr. Anthony Carrard, Wissenschaftlicher Berater für Tierversuche, Kanton Genf, Departement für Gesundheit und Mobilität (Département de la santé et des mobilités (DSM)), Veterinärdienst des Kantons Genf (Service de la consommation et des affaires vétérinaires (OCS))
- Dr. Isabelle Desbaillets, Vertreterin der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV), Leiterin Animal Welfare Office, Universität Bern
- Dr. Paulin Jirkof, 3R-Koordinatorin, Abteilung Tierwohl und 3R, Universität Zürich, 3R-Kompetenzzentrum 3RCC Universität Zürich
- Dr. Mareike Kron, Dipl. ECLAM, Dipl. SVLAS, Tierschutz Versuchstiere, Veterinäramt Zürich
- Prof. Lars Lewejohann, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde, Bundesinstitut für Risikobewertung, Deutschland
- Dr. Björn Lex und Dr. Janina Thoele (Stellvertreterin), für Interphama, Tierschutzbeauftragte bei F. Hoffmann-La Roche AG Basel resp. Novartis Pharma AG Basel
Die Schweiz hat eine der umfassendsten Tierschutzgesetzgebungen weltweit. Der Bereich Tierversuche ist besonders strikt geregelt: Jeder einzelne beantragte Tierversuch wird von einer kantonalen Tierversuchskommission begutachtet. Die Forschenden müssen aufzeigen, dass der Nutzen für die Gesellschaft grösser ist als das Leiden der Tiere (Güterabwägung).
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Letzte Änderung 06.06.2025