Tierversuche dürfen in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen. Für die Haltung der Versuchstiere gelten ebenso strenge Regeln wie für die Aus- und Weiterbildung der Forschenden, welche mit Tieren arbeiten.
Am 1. Februar 2025 trat die revidierte Tierschutzverordnung und Tierversuchsverordnung in Kraft. Für gewisse Bestimmungen existieren Übergangsfristen, andere neue Bestimmungen treten erst später in Kraft. Folgende neue bzw. geänderte Bestimmungen werden am 1. Februar 2026 in Kraft treten:
Ab dem 1. Februar 2026 muss in jeder Versuchstierhaltung eine Tierärztin oder ein Tierarzt bezeichnet sein, welche/r über die den gehaltenen Tierarten entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Art. 115a TSchV
Ab dem 1. Februar 2026 müssen Versuchstierhaltungen, die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, bei denen die Belastung durch belastungsmindernde Massnahmen nicht vermieden werden kann, die Anforderung erfüllen, wonach die Anzahl der Tiere vorgängig durch eine Tierversuchsbewilligung begründet werden muss.
Art. 118a Abs. 2 TSchV
Ab dem 1. Februar 2026 müssen Institute und Laboratorien die neuen Anforderungen betreffend Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten erfüllen. Die AWO sind neu auch zuständig dafür, dass die Tierversuchsgesuche Angaben zu den festgelegten Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie den belastungsmindernden Massnahmen und Ausführungen zur Güterabwägung enthalten.
Art. 129a Bst. b und c TSchV
Ab dem 1. Februar 2026 ist auch in Versuchstierhaltungen, die bereits am 1. Februar 2026 in Betrieb waren, ein Unterschlupf für Maus, Ratte und Hamster vorgeschrieben.
Anhang 3 TSchV
Für mehr Informationen siehe auch erläuternder Bericht vom Dezember 2024.
Wichtig:
Erstmals per Ende Februar 2027 müssen Versuchstierhaltungen nicht nur die Anzahl der gezüchteten und erzeugten sowie importierten Tiere im Formular HC melden, sondern in zwei neuen Kategorien auch die Anzahl Tiere angeben, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt, sondern entweder a) an Dritte abgegeben wurden oder b) getötet wurden, respektive verendet sind (Art. 145 Abs. 1 Bst. b TSchV). Um die Zahlen per Ende Februar 2027 korrekt rapportieren zu können, müssen bereits ab dem 1. Januar 2026 die Tierzahlen in den neuen Kategorien erfasst und gemäss Art. 29 Tierversuchsverodnung gezählt werden.
Die Änderungen betreffen im 2026 nur die bewilligten Versuchstierhaltungen. Sie müssen darauf achten, die richtigen Daten ab Januar 2026 festzuhalten. Dabei ist zu beachten:
- Mäuse und Ratten sind neu ab dem 9. Tag nach der Geburt zu zählen. Für alle übrigen Tierarten gelten die bereits bestehenden Bestimmungen, die nun zusammengefasst in Art. 29 Tierversuchsverordnung festgehalten sind.
- Als an «Dritte abgegeben» gelten lebende Tiere, welche (1) nicht im Versuch eingesetzt werden, (2) nicht an eine andere bewilligte Versuchstierhaltung abgegeben werden und an Personen oder Einrichtungen ausserhalb der Versuchstierhaltung abgegeben werden, beispielsweise über eine Vermittlung in eine private Tierhaltung (Rehoming).
- «Getötete und verendete Tiere» sind stets in der Versuchstierhaltung zu zählen, wo sie getötet oder verendet sind.
- Wie bisher: Tiere sind pro Tierart zu zählen. Tiere aus belasteten Linien sind jeweils separat pro belastete Linie auszuweisen; Tiere aus unbelasteten Linien können pro Tierart zusammengefasst werden, getrennt nach gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Tieren (Art. 145 TSchV, Abs. 1, Bst. b. TschV; Art. 29, Abs. 4. Tierversuchsverordnung)»
Das BLV bereitet im 2026 folgendes in Zusammenarbeit mit den Kantonen und in Zusammenarbeit mit den Versuchstierhaltungen vor:
- Eine Revision der Erläuterungen zu Formular HC, welche als Richtlinie für die Erfassung der statistischen Zahlen in Versuchstierhaltungen zählt (Juli 2026)
- Spezifikation der Änderungen in animex-ch (Juni 2026)
- Schulungen zur Erfassung von Form HC (ab September 2026)
Im Fokus
Revision der Fachinformation Schweregrade (Version 1.04) im Bereich Tierversuche
Das BLV hat entschieden, die Fachinformationen Schweregrade zu überarbeiten. Im Frühjahr 2025 wurden die kantonalen Fachstellen für Tierversuche sowie die Mitglieder des Schweizerischen 3R-Kompetenzzentrums (3RCC) zum Revisionsbedarf befragt. Eine klare Mehrheit der Befragten befürwortete die Revision. Im Vordergrund der Revision stehen die Verbesserung (Refine) der Tierversuche gemäss dem 3R-Prinzip (Replace, Reduce, Refine) sowie eine allfällige Aktualisierung der in der Fachinformation enthaltenen Angaben. Eine vom BLV gebildete Expertengruppe wird die Revision fachlich begleiten. Darüber hinaus wird das BLV zu einem späteren Zeitpunkt spezifische Interessengruppen in Workshops einbeziehen und weitere interessierte Kreise durch eine Vernehmlassung konsultieren.
- Dr. Anthony Carrard, Wissenschaftlicher Berater für Tierversuche, Kanton Genf, Departement für Gesundheit und Mobilität (Département de la santé et des mobilités (DSM)), Veterinärdienst des Kantons Genf (Service de la consommation et des affaires vétérinaires (OCS))
- Dr. Isabelle Desbaillets, Vertreterin der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (EKTV), Leiterin Animal Welfare Office, Universität Bern
- Dr. Paulin Jirkof, 3R-Koordinatorin, Abteilung Tierwohl und 3R, Universität Zürich, 3R-Kompetenzzentrum 3RCC Universität Zürich
- Dr. Mareike Kron, Dipl. ECLAM, Dipl. SVLAS, Tierschutz Versuchstiere, Veterinäramt Zürich
- Prof. Lars Lewejohann, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde, Bundesinstitut für Risikobewertung, Deutschland
- Dr. Björn Lex und Dr. Janina Thoele (Stellvertreterin), für Interphama, Tierschutzbeauftragte bei F. Hoffmann-La Roche AG Basel resp. Novartis Pharma AG Basel
Die Schweiz hat eine der umfassendsten Tierschutzgesetzgebungen weltweit. Der Bereich Tierversuche ist besonders strikt geregelt: Jeder einzelne beantragte Tierversuch wird von einer kantonalen Tierversuchskommission begutachtet. Die Forschenden müssen aufzeigen, dass der Nutzen für die Gesellschaft grösser ist als das Leiden der Tiere (Güterabwägung).
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Letzte Änderung 18.12.2025