Es ist verboten, die Schnäbel, Kopfanhänge und Flügel beim Hausgeflügel zu coupieren. Das Touchieren der Schnäbel und das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Zuchtküken im Bereich des durchbluteten Gewebes ist ab dem 1. Februar 2025 verboten und nur am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien durch fachkundige Personen erlaubt.
Coupieren und Touchieren der Schnäbel
In der Schweiz darf die Schnabelspitze von Hühnern nur am ersten und zweiten Lebenstag in der Brüterei durch das sogenannte „Touchieren" leicht gekürzt werden. Dabei wird nur der Haken am Oberschnabel entfernt. Ein vollständiger Schnabelschluss muss immer noch möglich sein. Fachkundige Personen dürfen diesen Eingriff ohne Schmerzausschaltung ausführen (Art. 15 TSchV).
Das Touchieren der Schnäbel älterer Tiere sowie das „Coupieren" des Schnabels ist in der Schweiz verboten, da diese Eingriffe Schmerzen verursachen können. Insbesondere das Coupieren kann die Futteraufnahme massiv behindern, weil bei diesem Eingriff der Oberschnabel im Extremfall bis wenige Millimeter vor den Nasenöffnungen abgeschnitten wird.
Weitere verbotene Handlungen bei Hühnern sind in Art. 20 TSchV aufgeführt.
Zehen und Sporen kürzen bei männlichen Küken
Verboten ist das Kürzen der Zehen und Sporen im Bereich des durchbluteten Gewebes Bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind, dürfen Zehen und Sporen gekürzt werden, wenn der Eingriff am ersten und zweiten Lebenstag in der Brüterei erfolgt. Ohne diese Massnahmen können die Hähne die Hennen bei der Kopulation verletzen.
Federpicken und Kannibalismus sind Verhaltensstörungen.
Schäden am Gefieder oder schwere Verletzungen sind bei Legetieren, selten bei Masttieren, Folge der Verhaltensstörungen Federpicken und Kannibalismus.
Massnahmen gegen solche Verhaltensstörungen sind z.B. eine gute Einstreuqualität Fachinformation Einstreuqualität und viele Beschäftigungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund müssen ab dem 1.Februar 2025 jederzeit Beschäftigungsmöglichkeiten wie Picksteine, Heunetze oder Strohballen angeboten werden (Art. 66, Abs. 2bis TSchV). Tritt unter den Tieren Kannibalismus auf, so darf der Stall vorübergehend stärker abgedunkelt werden. In dieser Zeit darf auf Tageslicht verzichtet werden, um das gestörte Verhalten einzuschränken. Diese Massnahmen sind aber sofort den kantonalen Behörden zu melden.
Seit 01.02.2025 ist das Coupieren und Touchieren des Schnabels nach dem zweiten Lebenstag und ausserhalb von Brütereien nicht mehr als Massnahme gegen Verhaltensstörungen zulässig (Art. 20 TSchV).
Letzte Änderung 24.09.2025