Seit mehreren Jahren taucht immer wieder die Frage zum Gesundheitsrisiko von Aluminium in Antitranspiranten auf. Das BLV hat den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand evaluiert. Es kommt zum Schluss, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Exposition der Haut gegenüber Aluminium und Brustkrebs hergestellt werden kann.
Aluminium ist ein in der Natur verbreitetes chemisches Element. Es wird in der Industrie, in verschiedenen Gebrauchsgegenständen sowie in gewissen Kosmetika und in Nahrungsmitteln verwendet.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Antitranspiranten und Deodorants kaum unterschieden. Antitranspirante enthalten Aluminium in Form von Salzen oder Aluminiumverbindungen, um die Schweissbildung lokal zu hemmen. Die Aluminiumsalze verstopfen die Poren und verhindern so, dass der Schweiss an der Hautoberfläche austritt. Deodorants hingegen enthalten keine Aluminiumverbindungen, sondern antibakterielle Substanzen und Duftstoffe gegen den Schweissgeruch.
Kein nachweisbarer Zusammenhang von Aluminium und Brustkrebs
Das BLV hat bestehende Bewertungen verschiedener nationaler und internationaler Fachgremien berücksichtigt, im Speziellendiejenigen, ie der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit in Europa 2020 verabschiedet hat (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS). Zur Vervollständigung seiner Risikoanalyse hat das BLV dem Schweizerischen Zentrum für Angewandte Humantoxikologie (SCAHT) den Auftrag erteilt, eine vertiefte und kritische Recherche der wissenschaftlichen Literatur durchzuführen.
Die Ergebnisse zeigen, dass sich aufgrund der derzeit verfügbaren Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen einem Aluminiumkontakt der Haut und Brustkrebs herstellen lässt.
Heutiger Gesetzesrahmen reicht aus
Nach dem aktuellen Kenntnisstand reicht der heutige gesetzliche Rahmen aus, um den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Die Antitranspirante sind in der Gesetzgebung über die Lebensmittel und Bedarfsgegenstände geregelt. Wie alle Kosmetika müssen sie sicher sein (Art. 15 des Lebensmittelgesetzes LMG). Der Aluminiumgehalt von Kosmetika ist in der Schweiz und in der EU einheitlich geregelt.
Wie bei allen Stoffen in Kosmetika, die einer Regelung unterstellt sind, verfolgt das BLV die Entwicklung und den Forschungsfortschritt sowie die Ergebnisse relevanter Untersuchungen der Absorption von Aluminium weiterhin aufmerksam. Gegebenenfalls passt es die Schweizer Gesetzgebung an, um den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zu gewährleisten.
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Letzte Änderung 09.05.2023