Cannabidiol (CBD) in Kosmetika

CBD-haltige Produkte sind derzeit in Mode. Als neuster Trend werden aktuell CBD-haltige Öle als Mundpflegemittel auf den Markt gebracht und umgehen so die geltenden Vorschriften. Diese Praxis ist für Konsumentinnen und Konsumenten, die diese Produkte verwenden, nicht ohne Risiko.

 
CBD in Kosmetika

Nach der Verabschiedung der Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl vom 29. März 2022 (BBl 2022 736) und der kürzlich erfolgten Aussetzung der Bewertung von CBD als neuartiges Lebensmittel in der EU werden derzeit zahlreiche CBD-haltige Öle oder Sprays in verschiedenen, oft sehr hohen Konzentrationen als Mundpflegemittel angeboten. Der Verwendungszweck dieser Produkte als Mundpflegemittel ist nicht zu vergleichen mit einem kosmetischen Produkt, und es besteht ein grosses Missbrauchsrisiko.

Risiken und Bewertung

In der Schweiz müssen Hersteller von Kosmetika und Detailhändler sicherstellen, dass die hergestellten und verkauften Produkte nicht gesundheitsgefährdend sind, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und dass sie keine therapeutische Wirkung anpreisen. Die kantonalen Vollzugsbehörden führen periodisch Stichprobenkontrollen der verkauften kosmetischen Mittel durch.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2023 einen "Call for Data" veröffentlicht, um bis Oktober 2024 Daten über CBD in reinem Zustand sowie als Extrakt (mit Spuren von Schadstoffen wie THC) zu sammeln. Dies wird es dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit in Europa (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) ermöglichen, die Sicherheit der Verwendung von CBD in Kosmetika zu bewerten. Bisher konnte kein Sicherheitsbericht, der den kantonalen Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt wurde, eine ausreichende Bewertung von CBD vornehmen:

Rechtliche Situation in der Schweiz bezüglich Cannabis und CBD

In der Schweiz ist die Verwendung von Betäubungsmitteln gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV mit dem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel verboten. Als «Betäubungsmittel» gelten laut Eintrag Nr. 306 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: «Jeder natürliche oder synthetische Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel aufgezählt ist». In Tabelle I des unterzeichneten Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel sind Cannabis, Cannabisharz, Cannabisextrakte und -tinkturen aufgeführt.

Da das Einheitsübereinkommen allerdings nicht direkt anwendbar (nicht «self-executing») ist, wird es in der Schweiz entsprechend im nationalen Betäubungsmittelrecht umgesetzt. In Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) wird «Cannabis» definiert. Massgeblich ist der Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% unabhängig davon, ob nun CBD oder andere Cannabinoide aus den Blüten oder Blättern der Hanfpflanze gewonnen wurden. Für die Herstellung von CBD oder anderen Cannabinoiden zur Verwendung in kosmetischen Mitteln spielt es ebenfalls keine Rolle, welcher Pflanzenteil der Hanfpflanze verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass keines der Zwischenprodukte während des gesamten Herstellungsprozesses einen THC-Gehalt von mehr als 1.0% aufweist.

Synthetisches CBD und andere synthetische Cannabinoide sind nicht gesondert geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen sind jedoch einzuhalten.

Empfehlungen des BLV

Das BLV warnt die Bevölkerung somit nachdrücklich vor der Verwendung von CBD-haltigen Ölen, z. B. in Form von Tropfen in verschiedenen Konzentrationen, die als Mundpflegemittel vermarktet werden. Die Konzentrationen entsprechen bisweilen denjenigen, die in Heilmitteln verwendet werden.

Es ist oft sehr schwierig, die angegebene Dosis einzuhalten, und Gesundheitsrisiken, insbesondere unerwünschte Wirkungen auf die Leber, sind nicht auszuschliessen. Zudem sollte auch sichergestellt werden, dass das Produkt kein oder nur wenig THC enthält. Jedes Produkt mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 % unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz.

Solche Produkte werden unrechtmässig auf den Markt gebracht, um die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Lebensmittel und Chemikalien bewusst zu umgehen.

 

 

 
 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 18.04.2024

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