Cannabidiol (CBD) in Kosmetika

CBD-haltige Produkte sind derzeit in Mode. Als neuster Trend werden aktuell CBD-haltige Öle als Mundpflegemittel auf den Markt gebracht und umgehen so die geltenden Vorschriften. Diese Praxis ist für Konsumentinnen und Konsumenten, die diese Produkte verwenden, nicht ohne Risiko.

 
CBD in Kosmetika

Nach der Verabschiedung der Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl vom 29. März 2022 (BBl 2022 736) und der kürzlich erfolgten Aussetzung der Bewertung von CBD als neuartiges Lebensmittel in der EU werden derzeit zahlreiche CBD-haltige Öle oder Sprays in verschiedenen, oft sehr hohen Konzentrationen als Mundpflegemittel angeboten. Der Verwendungszweck dieser Produkte als Mundpflegemittel ist nicht zu vergleichen mit einem kosmetischen Produkt, und es besteht ein grosses Missbrauchsrisiko.

Risiken und Bewertung

In der Schweiz müssen Hersteller von Kosmetika und Detailhändler sicherstellen, dass die hergestellten und verkauften Produkte nicht gesundheitsgefährdend sind, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und dass sie keine therapeutische Wirkung anpreisen. Die kantonalen Vollzugsbehörden führen periodisch Stichprobenkontrollen der verkauften kosmetischen Mittel durch.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit in Europa (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) hat noch keine Sicherheitsbewertung von CBD in Kosmetika vorgenommen. Zudem konnte den kantonalen Vollzugsbehörden bisher noch kein Sicherheitsbericht mit einer hinreichenden Bewertung von CBD zur Verfügung gestellt werden:

Rechtliche Situation in der Schweiz bezüglich Cannabis und CBD

In der Schweiz ist die Verwendung der Cannabispflanze durch Artikel 54 Absatz 1 LGV geregelt, der auf die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel verweist (Eintrag Nr. 306: «Betäubungsmittel: Jeder natürliche oder synthetische Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel aufgezählt ist»). In Tabelle I des unterzeichneten Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel sind Cannabis, Cannabisharz, Cannabisextrakte und -tinkturen aufgeführt.
Gemäss Definition des Übereinkommens bezeichnet «Cannabis» die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.

Aus diesem Grund ist die Verwendung von «Cannabis» (Blüten- oder Fruchtstände, denen das Harz nicht entzogen wurde) und aus Cannabis hergestellten Produkten (z. B. Hanfextrakte, CBD) in Kosmetika verboten. Ebenso darf das der Cannabispflanze entzogene Harz (unabhängig davon, welcher Teil der Pflanze verwendet wird) weder in Kosmetika verwendet, noch zur Herstellung von CBD eingesetzt werden.

Da der Begriff «Cannabis» weder die Samen noch die Blätter ohne Blüten- oder Fruchtstände umfasst, ist die Verwendung dieser Pflanzenteile in Kosmetika zulässig.

Synthetisches CBD ist nicht gesondert geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen sind jedoch einzuhalten.

Empfehlungen des BLV

Das BLV warnt die Bevölkerung somit nachdrücklich vor der Verwendung von CBD-haltigen Ölen, z. B. in Form von Tropfen in verschiedenen Konzentrationen, die als Mundpflegemittel vermarktet werden. Die Konzentrationen entsprechen bisweilen denjenigen, die in Heilmitteln verwendet werden.

Es ist oft sehr schwierig, die angegebene Dosis einzuhalten, und Gesundheitsrisiken, insbesondere unerwünschte Wirkungen auf die Leber, sind nicht auszuschliessen. Zudem sollte auch sichergestellt werden, dass das Produkt kein oder nur wenig THC enthält. Jedes Produkt mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 % unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz.

Solche Produkte werden unrechtmässig auf den Markt gebracht, um die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Lebensmittel und Chemikalien bewusst zu umgehen.

 

 

 
 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 06.03.2023

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