Zahnpflegemittel enthalten Stoffe, die nicht unbedenklich sind und in der Verordnung über kosmetische Mittel geregelt sind. Das BLV gibt hierzu Empfehlungen ab.
Fluorhaltige Zahnpasta
Fluoridhaltige Zahnpasten bewähren sich seit Jahrzehnten gegen Karies. Sie sollten in jedem Alter benutzt werden. Das BLV und die interuniversitäre Studiengruppe für zahnmedizinische Prophylaxefragen geben Empfehlungen für eine wirksame Kariesprophylaxe heraus.
Gesetzliche Regelungen
In der Schweiz sind die für Zahnpflegemittel zugelassenen Fluorid-Verbindungen durch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Art. 54 Abs. 2. LGV, der auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verweist) geregelt. Gemäss diesem Anhang die maximal zulässige Konzentration in der Zahnpasta bei 0.15 % (=1500 ppm) Fluorid. Die verwendete Fluoridverbindung muss mit ihrem Namen deklariert sein.
Bei Zahnpasten mit einem Fluorgehalt von 0.1 bis 0.15% muss klar angegeben sein, dass sie für Kinder ungeeignet sind, z.B. durch die Angabe „Nur für Erwachsene". Oder folgender Hinweis muss stehen: „Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengrosse Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermässigen Verschluckens, Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen."
Empfehlungen für eine wirksame Kariesprophylaxe
Fluoride entfalten ihre karieshemmende Wirkung im Mund direkt auf den angegriffenen Zähnen. Sie erhöhen den Wiederstand des Zahnschmelzes und sie fördern die Wiedereinlagerung von Mineralien in den bereits entkalkten Zahnschmelz.
- Kinder unter 6 Jahren:
Sobald die ersten Milchzähne durchgebrochen sind, müssen sie von den Eltern einmal täglich geputzt werden. Dabei ist stets ein „Tupfen" (erbsengrosse Menge) fluoridhaltiger Kinderzahnpasta mit maximal 0.05% (500ppm) Fluorid zu verwenden.
Ab dem 2. Geburtstag sind die Milchzähne zweimal pro Tag mit einer fluoridhaltigen Kinderzahnpasta mit maximal 0.05% (500ppm) Fluorid zu bürsten. Das Zähneputzen sollte unter Aufsicht der Eltern erfolgen. - Kinder über 6 Jahren:
Ab sechs Jahren sollten Kinder Erwachsenen- bzw. Juniorzahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0.1–0.15% (1000–1500 ppm) Fluorid verwenden. - Erwachsene:
Erwachsene sollten ihre Zähne mindestens 2mal täglich mit Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0.1–0.15% (1000–1500 ppm) putzen.
Zahnbleichmittel
Auf dem Markt gibt es zahlreiche Zahnbleichmittel von verschiedenen Anbietern. Der Trend aus Amerika, aus kosmetischen Gründen die Zähne weisser zu machen, setzt sich seit einiger Zeit in Europa fort und ist gesundheitlich nicht unbedenklich.
Unabhängig davon, ob das Mittel Wasserstoffperoxid, Carbamidperoxid, Natriumperborat oder Zinkperoxid enthält, der Wirkstoff und der Wirkmechanismus im Produkt sind stets dieselben: Es wird Wasserstoffperoxid freigesetzt, welches eine stark oxidierende Wirkung hat und somit die Zähne bleichen kann. Leider kommt es oft vor, dass Anbieter darüber nicht korrekt informieren.
Für den privaten Gebrauch werden diese Produkte in Form von Streifen angeboten. Auch zahlreiche Kosmetikinstitute bieten diese Produkte resp. Behandlungen an. Häufig wird die Wirkung des Mittels durch die Strahlen einer Halogen- oder Laserlampe zusätzlich verstärkt. In Zahnarztpraxen werden zur Zahnaufhellung im allgemeinen Mittel mit höherem Bleichstoffgehalt verwendet.
Gesetzliche Regelungen
Zahnbleichmittel gehören gesetzlich gesehen zu den Kosmetika und sind in der Verordnung über kosmetische Mittel (Art. 7 VKos) geregelt.
Aufgrund der möglichen gesundheitlichen Risiken von Zahnbleichmitteln mit einer Wasserstoffperoxidkonzentration ab 0.1% ist das BLV wie die Europäische Kommission der Ansicht, dass diese Produkte nur von geschulten und risikobewussten Personen verwendet werden dürfen. Deshalb wurde die Erlaubnis zum Verkauf von Zahnbleichmitteln für die erste Anwendung in jedem Anwendungszyklus auf einige wenige Fachleute (Zahnärzte und Dentalhygieniker) beschränkt. Zahnbleichmittel mit Peroxydgehalten höher als 6% sind gesundheitlich nicht unbedenklich und deshalb als kosmetische Mittel nicht verkehrsfähig.
Das BLV erteilt keine Bewilligung mehr für diese Zahnbleichmittel. Für die Kontrolle von kosmetischen Mitteln sind die kantonalen Vollzugsorgane zuständig.
Risiken von Zahnbleichmitteln
Je nach Wasserstoffperoxidkonzentrationen, Dauer und Häufigkeit der Anwendung können Zahnbleichmittel zu Nebenwirkungen führen und die Gesundheit beeinträchtigen. Zahnempfindlichkeit und Reizungen im Mundraum können auftreten. Die Oberflächen von Füllungen und anderen Zahnersatzmaterialien können angegriffen werden. Zudem kann Wasserstoffperoxid unter bestimmten Voraussetzungen schwach krebsfördernd wirken. Tabakkonsum, Alkoholmissbrauch und bestimmte genetische Veranlagungen erhöhen das Risiko Krebs im Mundraum zu entwickeln. Wasserstoffperoxid kann daher dieses Risiko weiter erhöhen, insbesondere bei wiederholter Anwendung. Gute Hintergrundinformationen zu Wirkweise und weiteren Nebenwirkungen von Wasserstoffperoxid in Zahnbleichmitteln bietet die Europäische Kommission (siehe Link unter "weitere Informationen").
Empfehlungen
Ab einer Wasserstoffperoxidkonzentration von 0,1% ist das Zähnebleichen mehr als nur eine einfache kosmetische Anwendung. Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten zuerst die Ursache einer Zahnverfärbung feststellen und auf mögliche gesundheitliche Probleme im Mundraum hinweisen. Weiter beraten sie Konsumentinnen und Konsumenten über die beste Vorgehensweise bei einer Zahnverfärbung. Daher ist im Rahmen eines jeden Anwendungszyklus eines Bleichmittels die erste Anwendung dieses Mittels Zahnärzten und Dentalhygienikern vorbehalten. Danach kann das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.
Im Hinblick auf den Schutz von Personen vor Zahnbleichmitteln, die gesundheitsgefährdend sein können empfiehlt das BLV, nur Zahnbleichmittel, wie gesetzlich vorgeschrieben, mit einer maximalen Konzentration von 6% Wasserstoffperoxid zu verwenden.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 09.05.2023