Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen enthalten Massnahmen, um Risiken für Mensch und Umwelt zu reduzieren. Dabei sind die Weisungen zur Risikoreduktion bei der Anwendung sowie die Merkblätter zur guten landwirtschaftlichen Praxis zu beachten.
Die nachfolgenden Informationen richten sich in erster Linie an die Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sowie an die Vollzugsbehörden.
Weisungen und Merkblätter
Im Zulassungsverfahren prüft die Bundesverwaltung das gesundheitliche Risiko für Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Kontakt kommen – beim Ausbringen oder beim Wiederbetreten behandelter Parzellen. Wenn nötig, legt die Zulassungsstelle Schutzmassnahmen fest. Sie berücksichtigt dabei die toxikologischen Eigenschaften von Wirkstoff und Produkt sowie das Ausmass der möglichen Exposition.
Zu den Schutzmassnahmen zählen persönliche Schutzausrüstungen wie Handschuhe, Schutzanzug, Schutzbrille oder Atemschutzmaske.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewertet die Risiken bei der beruflichen Verwendung von PSM («Profi-Anwenderinnen und -Anwender»). Das BLV prüft die Risiken bei der nichtberuflichen Verwendung («Hobby-Anwenderinnen und -Anwender»).
Die Anwendung von PSM kann in angrenzenden Gebieten zu Drifteinträgen führen. Das BLV beurteilt deshalb das gesundheitliche Risiko für Anwohnende und Nebenstehende. Wenn nötig, verfügt das BLV Massnahmen, um die Risiken zu minimieren. Mögliche Massnahmen sind z.B. unbehandelte Pufferzonen entlang von Wohnflächen, Schulen oder Freizeitanlagen.
PSM-Wirkstoffe und ihre Abbauprodukte (Metaboliten) können je nach Mobilität und Abbaubarkeit ins Grundwasser und somit ins Trinkwasser gelangen. Eine Zulassung eines PSM erfolgt nur, wenn die erwarteten Konzentrationen die Grenzwerte einhalten. So bleibt das Trinkwasser sicher.
Zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte werden unter anderem Anwendungsverbote in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh verfügt.
Pflanzenschutzmittel können in angrenzende Gewässer oder Biotope gelangen. Um Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden zu schützen, legt das BLV Anwendungseinschränkungen und alternative Massnahmen fest. Sie reduzieren das Risiko von Drift- und Abschwemmungseinträgen auf ein akzeptables Mass.
Karten der Flächen mit weniger als 2 % Hangneigung
Bei der Umsetzung der Risikominderungsmassnahmen bezüglich Abschwemmung (Auflagen in den Bewilligungen) ist es von Bedeutung, welche Flächen als ebene Flächen (< 2 % Neigung) gelten, gemäss den «Weisungen betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln».
Für die Umsetzung der Auflagen zu Abschwemmung ist entscheidend, welche Flächen als eben gelten (< 2 % Neigung).
Regulatorisch akzeptable Konzentrationen (RAC) für Pflanzenschutzmittel in Oberflächengewässern
Für jedes Pflanzenschutzmittel legt das BLV eine sogenannte «regulatorisch akzeptable Konzentration» (RAC) fest. Diese Konzentration darf in Oberflächengewässern nicht überschritten werden.
Die Berechnung folgt der EFSA-Richtlinie zur aquatischen Risikobewertung (2013) und basiert auf Studien mit empfindlichen Wasserorganismen.
Honig- und Wildbienen bestäuben viele Kultur- und Wildpflanzen. Damit sie nicht durch Pflanzenschutzmittel gefährdet werden, schreibt das BLV Schutzmassnahmen vor – insbesondere unbehandelte Pufferzonen zu blühenden Pflanzen.
Agridea informiert in einem Merkblatt über die Massnahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis beim Bienenschutz.
Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Im Obst-, Wein- und Beerenbau muss die Aufwandmenge in vielen Fällen an die Blattoberfläche der Kultur angepasst werden («Crop-Adapted Spraying»). Dieses Verfahren gilt nur für Kulturbehandlungen, nicht für Herbizidanwendungen.
Beim Befüllen und Reinigen von Spritzgeräten besteht das Risiko, dass PSM oder verschmutztes Waschwasser in Gewässer gelangen. Die Merkblätter von AGRIDEA erläutern, wie Sie das verhindern und das Waschwasser fachgerecht entsorgen.
Befüll- und Waschplatz für Spritzgeräte - worauf ist zu achten?
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Letzte Änderung 26.11.2025