Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen enthalten Massnahmen, um bei der Anwendung die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu reduzieren. Dabei sind auch die «Weisungen betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln» zu beachten. In den folgenden Merkblättern finden sich weitergehende Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln nach der guten landwirtschaftlichen Praxis.
Die Weisungen des BLW wurden durch die Weisungen der Zulassungsstelle ersetzt. Die Weisungen der Zulassungsstelle entsprechen inhaltlich den Weisungen des BLW vom 26. März 2020. Per 1. Januar 2022 ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugeordnet worden. Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels werden die Weisungen inhaltlich unverändert vom BLW übernommen. In den Bewilligungen wird ab sofort auf die Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel verwiesen.
Die nachfolgenden Informationen richten sich in erster Linie an die Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sowie an die Vollzugsbehörden.
Im Rahmen der Zulassung eines PSM wird das gesundheitliche Risiko jener Personen beurteilt, die mit PSM in Kontakt kommen können, entweder als Anwender eines Produktes oder beim Wiederbetreten («re-entry») der behandelten Parzelle (u. a. bei Nachfolgearbeiten).
Falls nötig werden Schutzmassnahmen für diese Personen festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften von Wirkstoff und Produkt sowie dem Ausmass einer möglichen Exposition. Die Schutzmassnahmen umfassen persönliche Schutzausrüstungen wie z. B. Schutzhandschuhe, Schutzanzug, Schutzbrille, Atemschutzmaske.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beurteilt die gesundheitlichen Risiken bei der beruflichen Verwendung von PSM («Profi-Anwender»). Das BLV beurteilt die gesundheitlichen Risiken bei der nichtberuflichen Verwendung von PSM («Hobby-Anwender»).
Die Anwendung von PSM kann im angrenzenden Siedlungsgebiet zu unerwünschten Drifteinträgen führen. Das BLV beurteilt darum das gesundheitliche Risiko von verschiedenen Personengruppen.
Verfügt werden Risikominderungsmassnahmen zum Schutz von Nebenstehenden, von Anwohnern (auf ihren Grundstücken) sowie von Drittpersonen (auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden wie z. B. Parks, Sport- und Freizeitanlagen oder auf Flächen entlang von Schulen und Gesundheitseinrichtungen). Diese Massnahmen sind beispielsweise unbehandelte Pufferzonen entlang von Wohnflächen und öffentlichen Anlagen.
Die Massnahmen betreffend Anwohner und Drittpersonen sind in der folgenden Weisung definiert:
PSM-Wirkstoffe und ihre Abbauprodukte (Metaboliten) können je nach Mobilität und Abbaubarkeit ins Grundwasser und somit auch ins Trinkwasser gelangen. Ein PSM wird deshalb nur zugelassen, wenn die zu erwartenden Konzentrationen des Wirkstoffs und seiner Metaboliten im Grundwasser die massgebenden Grenzwerte einhalten. Damit wird der sichere Konsum von Trinkwasser gewährleistet.
Zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte werden unter anderem Anwendungsverbote in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh verfügt.
Die Anwendung von PSM kann in angrenzenden Oberflächengewässern und Biotopen zu unerwünschten Einträgen führen. Zum Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden in diesen Lebensräumen werden deshalb Anwendungseinschränkungen und alternative Massnahmen verfügt. Mit diesen wird das Risiko von Drift- und Abschwemmungseinträgen für die genannten Organismen auf ein annehmbares Mass reduziert.
Die Massnahmen gegen Drift und Abschwemmung sind in den «Weisungen betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln» definiert.
Karten der Flächen mit weniger als 2 % Hangneigung
Bei der Umsetzung der Risikominderungsmassnahmen bezüglich Abschwemmung (Auflagen in den Bewilligungen) ist es von Bedeutung, welche Flächen als ebene Flächen (< 2 % Neigung) gelten, gemäss den «Weisungen betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln».
Eine Karte der Flächen mit weniger als 2% Hangneigung befindet sich auf Karten der Schweiz - Schweizerische Eidgenossenschaft - map.geo.admin.ch
Regulatorisch akzeptable Konzentrationen (RAC) für Pflanzenschutzmittel in Oberflächengewässern
Im Rahmen der Zulassung von PSM werden für die Risikoabschätzung von PSM-Wirkstoff-Einträgen ins Oberflächengewässer sogenannte «regulatorisch akzeptable Konzentrationen» (RAC) festgelegt. Der RAC-Wert ist die Wirkstoff-Konzentration, die weder kurz- noch langfristige unannehmbare Auswirkungen auf Gewässerorganismen hat.
Eine PSM-Anwendung wird nicht zugelassen, wenn die zu erwartende Wirkstoff-Konzentration in Oberflächengewässern den RAC-Wert überschreitet. Die Berechnung des Wertes erfolgt gemäss den Vorgaben und Methoden der EFSA-Richtlinie zur aquatischen Risikobewertung (2013) und basiert auf Kurz- und Langzeitstudien mit verschiedenen Wasserorganismen (u. a. Algen, Daphnien, Fische).
Die aus Studien gewonnenen Testergebnisse werden für die empfindlichsten Test-Spezies mit einem Sicherheitsfaktor verrechnet. Mit diesem Vorgehen wird den Unsicherheiten bei der Übertragung der Studienergebnisse auf reale Gewässerverhältnisse Rechnung getragen.
Die resultierenden RAC-Werte können in der nachfolgenden Liste eingesehen werden.
Honig- und Wildbienen gelten als die wichtigsten Bestäuber von Kultur- und Wildpflanzen. Die Anwendung von PSM kann zu unerwünschten Drift-Einträgen in die Lebensräume dieser Nutzarthropoden führen. Zu ihrem Schutz werden deshalb Risikominderungsmassnahmen verfügt, insbesondere unbehandelte Pufferzonen zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen. Diese Massnahmen gegen Drift sind in der folgenden Weisung definiert:
Das Merkblatt «Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft» informiert über die Massnahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis. Es erläutert die Anwendungsvorschriften beim Einsatz von PSM und ist auf der Webseite des BLW zu finden.
Bei den Raumkulturen des Obst-, Wein- und Beerenbaus ist gemäss den Auflagen der PSM-Bewilligungen in vielen Fällen die PSM-Aufwandmenge an die Grösse der zu schützenden Blattoberfläche der Kulturpflanzen anzupassen («Crop-Adapted Spraying»). Dieses Vorgehen ist nur für die Behandlung der Kulturpflanzen selbst sinnvoll, nicht jedoch für Herbizid-Anwendungen. Hinweise zur Umsetzung dieser Auflagen finden sich in der folgenden Weisung definiert.
Die Anwendung von PSM kann in angrenzenden Siedlungsgebieten, Oberflächengewässern, Biotopen und Parzellen mit blühenden Pflanzen zu unerwünschten PSM-Einträgen führen und ein Risiko für die menschliche Gesundheit und für Nichtzielorganismen darstellen.
Die Merkblätter helfen, solche unerwünschten Einträge zu vermeiden und sind auf der Webseite des BLW zu finden.
Beim Befüllen und Reinigen der Feld- und Gebläsespritzen besteht ein erhöhtes Risiko, dass das konzentrierte PSM, die PSM-Brühe oder das mit PSM verschmutzte Waschwasser in Gewässer gelangen (Punktquellen-Einträge).
Die Merkblätter helfen, solche unerwünschten Einträge zu vermeiden, und geben Hinweise zur fachgerechten Entsorgung des Waschwassers und zu den technischen Möglichkeiten bei der Spritzen-Innenreinigung. Sie sind auf der Webseite des BLW zu finden.
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Letzte Änderung 20.06.2024