Nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwendern stehen gewisse Pflanzenschutzmittel (PSM) zur Verfügung. Da keine fachliche Ausbildung vorausgesetzt werden kann, ist die Palette der für sie zugelassenen PSM eingeschränkt.
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Strengere Zulassungsbedingungen für die nichtberufliche Verwendung von PSM
16.12.2024: Seit dem 1. Januar 2023 gelten bei der Zulassung von PSM für die nichtberufliche Verwendung (nbV) strengere Anforderungen. Damit werden die Risiken bei der nbV von PSM reduziert. Die strengeren Zulassungsbedingungen sind in Art. 17 Abs. 1ter und 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) in Verbindung mit Anhang 12 Ziffer 1 PSMV sowie Art. 64 Abs. 4 PSMV festgehalten. Detaillierte Informationen hierzu finden sich in Anhang 3 der «Weisung für das Einreichen von Gesuchen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz».
PSM, die nach dem 1. Januar 2023 für die nbV zugelassen wurden, erfüllen bereits die strengeren Anforderungen. PSM, die vor diesem Datum für die nbV zugelassen waren, wurden einer Überprüfung gemäss den Bestimmungen von Art. 86i PSMV unterzogen. Als Folge davon wurde bei diesen PSM im Oktober 2024 entweder die Bewilligung bzw. Verkaufserlaubnis als Ganzes oder die Verwenderkategorie nbV widerrufen.
Lagerbestände der von einem solchen Widerruf betroffenen PSM dürfen noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden:
- Die geltenden Ausverkaufs- und Verwendungsfristen von PSM, deren Bewilligung bzw. Verkaufserlaubnis als Ganzes widerrufen wurde, sind in der Detailansicht der Produkte im Online-PSM-Verzeichnis einsehbar. Sie sind dort bis zum Ablauf der Verwendungsfrist ersichtlich.
- PSM, bei welchen nur die Verwenderkategorie nbV widerrufen wurde, bleiben weiterhin für die berufliche Verwendung zugelassen. Bei diesen Produkten sind deshalb im Online-PSM-Verzeichnis keine Ausverkaufs- und Verwendungsfristen zu finden. Es gilt jedoch auch für diese PSM eine analoge Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände in den Gebinden mit den bisherigen Etiketten bzw. in den bisherigen Verpackungen, auf welchen die Verwenderkategorie nbV ausgelobt wird. Es gilt zudem eine analoge Verwendungsfrist für die nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwender.
In der Liste «Ausverkaufs- und Verwendungsfristen bei widerrufener nichtberuflicher Verwendung 2024» (siehe unten bei «Weitere Informationen») sind alle vom nbV-Widerruf betroffenen Produkte inklusive der geltenden Ausverkaufs- und Verwendungsfristen enthalten.
PSM, die sich für die nichtberufliche Verwendung eignen, d.h. von Privatpersonen verwendet werden dürfen, und auf Gesuch hin entsprechend geprüft wurden, enthalten in den Bewilligungen den Satz «Bewilligt für die nichtberufliche Verwendung.». In den Übersichtslisten des PSM-Verzeichnisses sind sie in einer zusätzlichen Spalte mit einem Kreuz gekennzeichnet.
Hinweise für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender
- Lassen Sie sich im Fachhandel beraten, welches PSM gegen den Schaderreger (Schädling, Krankheit etc.) wirkt, den Sie bekämpfen möchten. Sonst besteht die Gefahr, dass Sie einen ungeeigneten Wirkstoff nutzen, der nicht wirkt oder mehr Schaden als Nutzen verursacht.
- Halten Sie sich an die Vorsichtsmassnahmen und Anwendungsvorschriften der Etikette und Gebrauchsanweisung. Es ist darauf zu achten, dass ein PSM nicht überdosiert wird und nicht an Orte gelangt, wo es leicht in Gewässer abgeschwemmt werden kann.
- Reinigen Sie die verwendeten Geräte gründlich. Dabei muss vermieden werden, dass das PSM-belastete Spülwasser in die Kanalisation und ins Gewässer gelangt. Das Spülwasser sollte möglichst auf der bereits zuvor behandelten Fläche ausgebracht werden.
- Nutzen Sie mechanische und biologische Alternativen.
- Stellen Sie sicher, dass PSM nicht in Kinderhände gelangen können.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 18.12.2024