Privatpersonen bzw. nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel anwenden. Da keine fachliche Ausbildung vorausgesetzt werden kann, gelten strengere Zulassungsbedingungen.
Hinweise für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender
- Lassen Sie sich im Fachhandel beraten, welches Produkt gegen den betreffenden Schaderreger wirkt. So vermeiden Sie den Einsatz ungeeigneter oder überflüssiger Mittel.
- Befolgen Sie stets die Vorsichtsmassnahmen und Anwendungsvorschriften auf Etikette und Gebrauchsanweisung. Achten Sie darauf, weder zu überdosieren noch Pflanzenschutzmittel an Orte gelangen zu lassen, von denen sie leicht in Gewässer abgeschwemmt werden können.
- Reinigen Sie Geräte gründlich und bringen Sie das Spülwasser möglichst auf der bereits behandelten Fläche aus. So verhindern Sie, dass Rückstände in die Kanalisation oder ins Gewässer gelangen.
- Nutzen Sie, wo möglich, mechanische oder biologische Alternativen.
- Stellen Sie sicher, dass Pflanzenschutzmittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden.
Strengere Zulassungsbedingungen für die nichtberufliche Verwendung von PSM
Seit 2023 gelten strengere Zulassungsbedingungen für die nichtberufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Verschiedene Pflanzenschutzmittel dürfen deshalb nicht mehr verkauft werden oder sind nicht mehr für die nichtberufliche Verwendung zugelassen.
Lagerbestände der betroffenen Pflanzenschutzmittel dürfen noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden:
- Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung bzw. Verkaufserlaubnis widerrufen wurde: Die Ausverkaufs- und Verwendungsfristen sind in der Detailansicht der Produkte im Pflanzenschutzmittelverzeichnis einsehbar. Sie sind dort bis zum Ablauf der Verwendungsfrist ersichtlich.
- Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind: Diese Produkte bleiben weiterhin für die berufliche Verwendung zugelassen. Bei diesen Produkten sind deshalb im Pflanzenschutzmittelverzeichnis keine Ausverkaufs- und Verwendungsfristen zu finden. Für Gebinde mit bisherigen Etiketten bzw. Verpackungen gilt die oben erwähnte Frist, wenn darauf die nichtberufliche Verwendung ausgelobt wird. Zudem gilt die gleiche Frist für die Verwendung durch nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender.
Pflanzenschutzmittel, die ausdrücklich für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind, tragen in der Bewilligung den Hinweis «Bewilligt für die nichtberufliche Verwendung». Im Pflanzenschutzmittelverzeichnis sind sie in einer zusätzlichen Spalte mit einem Kreuz markiert.
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Letzte Änderung 28.11.2025