Wirkstoffanpassungen

Der Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) wird halbjährlich angepasst. Im Rahmen dieser Anpassungen werden unter anderem Wirkstoffe neu aufgenommen oder gestrichen.

Der Anhang 1 der PSMV enthält die Liste der Wirkstoffe, die in der Schweiz in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden dürfen. Dieser Anhang wird halbjährlich jeweils auf den 1. Januar und 1. Juli angepasst.

Wann wird ein neuer Wirkstoff aufgenommen?
Ein neuer Wirkstoff wird in diesen Anhang aufgenommen, wenn die Prüfung der massgeblichen Unterlagen ergibt, dass die in der PSMV aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

Wann wird ein Wirkstoff gestrichen?
Es wird ein Wirkstoff aus diesem Anhang gestrichen, wenn dieser aus der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 gestrichen wird.

In Anhang 1 PSMV werden zudem Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten oder als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, also solche bezeichnet.

Vorgesehene Anpassungen Anhang 1 PSMV per 1. Januar 2024

Folgende Einträge sollen in Anhang 1, Teil A: Chemische Stoffe, aufgenommen werden:

Bezeichnung

CAS-Nr.

Wirkungsart

Kieselgur (Diatomeenerde)

61790-53-2

Akarizid, Insektizid

Mefentrifluconazol

1417782-03-6

Fungizid

Oxathiapiprolin

1003318-67-9

Fungizid

Folgende Einträge sollen aus Anhang 1, Teil A: Chemische Stoffe, gestrichen werden:

Bezeichnung

Ausverkaufsfrist

Verwendungsfrist

Siliciumoxyd

-

-

Folgende Einträge sollen aus Anhang 1, Teil B: Mikroorganismen, gestrichen werden:

Bezeichnung

Ausverkaufsfrist

Verwendungsfrist

Bacillus firmus

-

-

Der Wirkstoff «Kieselgur (Diatomeenerde)» ersetzt den bisherig aufgeführten Wirkstoff «Siliciumoxyd». «Kieselgur (Diatomeenerde)» beschreibt den Wirkstoff, welcher momentan im bewilligten Pflanzenschutzmittel mit «Siliciumoxyd» enthalten ist, besser und entspricht damit auch der äquivalenten Bezeichnung in der EU.

Beim Wirkstoff «Apfelwicklergranulose-Virus» gibt es eine formelle Änderung des Namens in Anlehnung der EU (Cydia pomonella Granulovirus (Apfelwicklergranulose-Virus, CpGV)) und der Vermerk «Stoff mit geringem Risiko» wird ergänzt.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.11.2023

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