Der Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) wird halbjährlich angepasst. Im Rahmen dieser Anpassungen werden unter anderem Wirkstoffe neu aufgenommen oder gestrichen.
Der Anhang 1 der PSMV enthält die Liste der Wirkstoffe, die in der Schweiz in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden dürfen. Dieser Anhang wird halbjährlich jeweils auf den 1. Januar und 1. Juli angepasst.
Wann wird ein neuer Wirkstoff aufgenommen?
Ein neuer Wirkstoff wird in diesen Anhang aufgenommen, wenn die Prüfung der massgeblichen Unterlagen ergibt, dass die in der PSMV aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
Wann wird ein Wirkstoff gestrichen?
Es wird ein Wirkstoff aus diesem Anhang gestrichen, wenn dieser aus der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 gestrichen wird.
In Anhang 1 PSMV werden zudem Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten oder als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, also solche bezeichnet.
Vorgesehene Anpassungen Anhang 1 PSMV per 1. Januar 2025
Folgende Einträge sollen aus Anhang 1, Teil A: Chemische Stoffe, gestrichen werden:
Bezeichnung |
Ausverkaufsfrist |
Verwendungsfrist |
---|---|---|
Asulam |
01.07.2025 |
01.07.2026 |
Acibenzolar-S-methyl |
01.07.2025 |
01.01.2026 |
Dimethomorph |
01.07.2025 |
01.01.2026 |
Mepanipyrim | 01.07.2025 |
01.01.2026 |
Über die Streichung der beiden Wirkstoffe Spinetoram und Spirotetramat wird zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Folgende Einträge sollen in Anhang 1, Teil B: Mikroorganismen aufgenommen werden:
Bezeichnung |
Beschreibung |
Wirkungsart |
---|---|---|
Bacillus amyloliquefaciens – Stamm MBI 600 |
Bakterieller Antagonist |
Fungizid |
Pepino mosaic virus – Stamm LP, Isolat VX1 |
Viraler Antagonist | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte, Stoff mit geringem Risiko, nur die Verwendung in Gewächshäusern ist zulässig |
Pepino mosaic virus – Stamm CH2, Isolat VC1 |
Viraler Antagonist | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte, Stoff mit geringem Risiko, nur die Verwendung in Gewächshäusern ist zulässig |
Folgender Eintrag soll aus Anhang 1, Teil B: Mikroorganismen gestrichen werden:
Bezeichnung |
Ausverkaufsfrist |
Verwendungsfrist |
---|---|---|
Schalenwicklergranulose-Virus – Isolat GV-0001 | 01.07.2025 |
01.07.2026 |
Folgender Eintrag soll in Anhang 1, Teil C: Makroorganismen aufgenommen werden:
Bezeichnung |
Beschreibung |
Wirkungsart |
---|---|---|
Chrysoperla lucasina | Räuberische Neuropteren |
Insektizid |
Folgender Eintrag soll in Anhang 1, Teil D: Grundstoffe aufgenommen werden:
Bezeichnung |
Spezifikation |
Wirkungsart |
---|---|---|
Chitosan | ≥ 85% Chitosan Höchstgehalt an Schwermetallen: max. 20 mg/kg Lebensmittelqualität, die den Spezifikationen für "Chitosan-Extrakt aus Pilzen" gemäss der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2470 der Kommission entspricht. |
Anwendung als Fungizid und Bakterizid zur Saat- und Pflanzgutbehandlung oder Blattanwendung; Höchstdosis 800 g a.i/ha |
Der Wirkstoff "Proteine" soll in Anlehnung an die EU zu "Blutmehl" angepasst werden. Entsprechend soll die "Wirkungsart / besondere Bedingungen und Einschränkungen" um "Stoff mit geringem Risiko" sowie der CAS-Nr. und CIPAC-Nr. der EU ergänzt werden.
Der Grundstoff "Natriumhydrogencarbonat" soll um die Anwendung als Fungizid im Beerenbau erweitert werden.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 26.11.2024