Wirkstoffanpassungen

Der Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) wird halbjährlich angepasst. Im Rahmen dieser Anpassungen werden unter anderem Wirkstoffe neu aufgenommen oder gestrichen.

Der Anhang 1 der PSMV enthält die Liste der Wirkstoffe, die in der Schweiz in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden dürfen. Dieser Anhang wird halbjährlich jeweils auf den 1. Januar und 1. Juli angepasst.

Wann wird ein neuer Wirkstoff aufgenommen?

Ein neuer Wirkstoff wird in diesen Anhang aufgenommen, wenn die Prüfung der massgeblichen Unterlagen ergibt, dass die in der PSMV aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

Wann wird ein Wirkstoff gestrichen?

Es wird ein Wirkstoff aus diesem Anhang gestrichen, wenn dieser aus der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 gestrichen wird.

In Anhang 1 PSMV werden zudem Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten oder als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, also solche bezeichnet.

Vorgesehene Anpassungen Anhang 1 PSMV per 1. Januar 2025

Folgende Einträge sollen aus Anhang 1, Teil A:  Chemische Stoffe, gestrichen werden:

Bezeichnung

Ausverkaufsfrist

Verwendungsfrist

Asulam

01.07.2025

01.07.2026

Acibenzolar-S-methyl

01.07.2025

01.01.2026

Dimethomorph

01.07.2025

01.01.2026

Mepanipyrim

01.07.2025

01.01.2026

Über die Streichung der beiden Wirkstoffe Spinetoram und Spirotetramat wird zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

Folgende Einträge sollen in Anhang 1, Teil B:  Mikroorganismen aufgenommen werden:

Bezeichnung

Beschreibung

Wirkungsart

Bacillus amyloliquefaciens
– Stamm MBI 600 

Bakterieller Antagonist

Fungizid

Pepino mosaic virus
– Stamm LP, Isolat VX1
Viraler Antagonist Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte, Stoff mit geringem Risiko, nur die Verwendung in Gewächshäusern ist zulässig
Pepino mosaic virus
– Stamm CH2, Isolat VC1
Viraler Antagonist Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte, Stoff mit geringem Risiko, nur die Verwendung in Gewächshäusern ist zulässig

Folgender Eintrag soll aus Anhang 1, Teil B:  Mikroorganismen gestrichen werden:

Bezeichnung

Ausverkaufsfrist 

Verwendungsfrist

Schalenwicklergranulose-Virus – Isolat GV-0001

01.07.2025

01.07.2026

Folgender Eintrag soll in Anhang 1, Teil C:  Makroorganismen aufgenommen werden:

Bezeichnung

Beschreibung

Wirkungsart

Chrysoperla lucasina

Räuberische Neuropteren

Insektizid

Folgender Eintrag soll in Anhang 1, Teil D:  Grundstoffe aufgenommen werden:

Bezeichnung

Spezifikation 

Wirkungsart

Chitosan

≥ 85% Chitosan

Höchstgehalt an Schwermetallen: max. 20 mg/kg

Lebensmittelqualität, die den Spezifikationen für "Chitosan-Extrakt aus Pilzen" gemäss der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2470 der Kommission entspricht.

Anwendung als Fungizid und Bakterizid zur Saat- und Pflanzgutbehandlung oder Blattanwendung; Höchstdosis 800 g a.i/ha

Der Wirkstoff "Proteine" soll in Anlehnung an die EU zu "Blutmehl" angepasst werden. Entsprechend soll die "Wirkungsart / besondere Bedingungen und Einschränkungen" um "Stoff mit geringem Risiko" sowie der CAS-Nr. und CIPAC-Nr. der EU ergänzt werden.

Der Grundstoff "Natriumhydrogencarbonat" soll um die Anwendung als Fungizid im Beerenbau erweitert werden.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 26.11.2024

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