Tierversuche 2019: Anzahl Versuchstiere nimmt weiter ab

Bern, 21.07.2020 - 2019 wurden in der Schweiz insgesamt 572 069 Tiere für Tierversuche eingesetzt. Das entspricht gemäss der Tierversuchsstatistik des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einem Rückgang um 2,5% gegenüber 2018.

Die Zahl der Versuchstiere ist 2019 erneut gesunken, wie bereits in den drei Jahren davor. Im Vergleich zum Vorjahr wurden vor allem weniger Mäuse und Fische eingesetzt. Im Jahr 2019 waren 3265 Tierversuchsbewilligungen gültig; das entspricht einem Rückgang von 6,2 % gegenüber 2018.

Mittel- und schwerbelastende Tierversuche nehmen zu

Tierversuche werden in vier Belastungskategorien – so genannten Schweregraden (SG 0 bis SG 3) – eingeordnet: Versuche im SG 0 werden als nicht belastend beurteilt; Versuche im SG 3 belasten die Tiere schwer.

69,2 % (Vorjahr 71,1 %) der Tiere kamen in nicht oder wenig belastenden Tierversuchen zum Einsatz (Schweregrade 0 und 1). In diesen Kategorien ist seit 2015 eine stetige Abnahme festzustellen. In den Belastungskategorien SG 2 und SG 3 ist dagegen seit 2012 eine kontinuierliche Zunahme zu beobachten. 2019 waren 27,6 % (Vorjahr 26,1 %) der Tiere einer mittleren Belastung (Schweregrad 2) und 3,2% (Vorjahr 2.7%) einer schweren Belastung ausgesetzt.

Grossteil der Versuchstiere für Forschung von Krankheiten beim Menschen

Von 2012 bis 2019 ist auch eine zunehmende Verwendung von gentechnisch veränderten Mäusen im Schweregrad 2 und 3 zu beobachten. Diese Versuchstiere kommen in der Grundlagenforschung für den Kenntnisgewinn von Krankheiten zum Einsatz.

Der seit 2012 anhaltende Anstieg widerspiegelt die Aktivität in der biomedizinischen Forschung in der Schweiz. Rund 90% der in Schweregrad 3 eingesetzten Tiere dienten der Erforschung von Krankheiten beim Menschen, davon rund 28% für Krebserkrankungen und 22% für Erkrankungen des Nervensystems.

ZUSATZINFORMATION

Gesetzliche Regelung und Bewilligung von Tierversuchen

Die Tierversuche sind im Tierschutzgesetz (TSchG) geregelt. Für sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken müssen die Forschenden bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen. Darin müssen sie die im Versuch vorgesehenen Massnahmen genau beschreiben und begründen. Weiter ist aufzuzeigen, dass keine Alternativmethoden zum beantragten Tierversuch bekannt sind und die Tiere so wenig wie möglich belastet werden. Ferner ist in einer Güterabwägung darzulegen, dass die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Belastungen anderer Art durch überwiegende Interessen zugunsten der Gesellschaft oder der Umwelt gerechtfertigt sind.

Die Gesuche werden von einer kantonalen Tierversuchskommission geprüft. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist mit der Aufsicht betraut und kann Beschwerde gegen die kantonalen Bewilligungen einlegen (Art. 25 und 40 TSchG). Die Kantone sind verpflichtet, alle Tierversuchsbewilligungen dem BLV zu melden.


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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
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