Wer vorverpackte Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss sicherstellen, dass alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung zu finden sind. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für alle Lebensmittel, die im Internet angeboten werden. Das BLV informiert über diese Angaben und ihre Bedeutung.
1. Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung gibt an, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Konsumentinnen und Konsumenten müssen klar erkennen können, was sie kaufen, und das Produkt von anderen unterscheiden können. Sachbezeichnungen sind z.B. «Vollmilchjoghurt», «Konfitüre», «Birchermüesli», «Nussgipfel» oder «Dessertcrème auf Sojabasis».
Wird ein Lebensmittel besonders behandelt und eine Unterlassung dieser Angabe könnte die Konsumentinnen und Konsumenten täuschen, muss die Sachbezeichnung durch die Angabe der Behandlung ergänzt werden. Dies ist z.B. beim Auftauen («aufgetaut»), bei der Behandlung mit ionisierenden Strahlen («mit ionisierenden Strahlen behandelt») oder bei einer Pasteurisation («pasteurisiert») oder Rückverdünnung («rückverdünnt») der Fall.
Sichtfeldregelungen
Gewisse Angaben müssen im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erfolgen, weil sie z.B. Gesundheitsrelevanz haben oder weil die Konsumentinnen und Konsumenten dieser Information ein grosses Gewicht beimessen. Durch eine Sichtfeldregelung soll die Information in transparenter Weise erfolgen, weil davon ausgegangen wird, dass die Sachbezeichnung eines Lebensmittels gelesen wird. Im selben Sichtfeld bedeutet, dass Angaben auf einen Blick erkennbar sind, ohne dass die Verpackung gewendet werden muss.
Beispiele:
- Angabe des Alkoholgehaltes in «% vol»;
- Angaben «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein».
2. Zutatenliste
Die Zutatenliste informiert über alle Zutaten, die in einem Lebensmittel enthalten sind. Die Auflistung erfolgt in abnehmender Reihenfolge, d.h., je weiter vorne eine Zutat genannt wird, desto grösser ist ihr Anteil am Produkt. Ausserdem müssen Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden.
Bezeichnung der Zutaten
Die in abnehmender Reihenfolge genannten Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung genannt werden. Massgebend ist der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Informationen für Allergikerinnen und Allergiker
Die Informationen für Allergikerinnen und Allergiker sind wichtig für die Gesundheit der Betroffenen. Aus diesem Grund müssen die wichtigsten Zutaten, welche Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, deutlich im Zutatenverzeichnis bezeichnet werden. Gemäss Lebensmittelrecht gilt dies für folgende Zutaten:
- glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (Dinkel und Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme sowie daraus gewonnene Erzeugnisse);
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschliesslich Laktose);
- Hartschalenobst (Nüsse) und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO2);
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Die genannten Zutaten lösen entweder sehr häufig Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen aus, oder die Reaktionen sind äusserst schwerwiegend.
Eine Hervorhebung im Zutatenverzeichnis erfolgt häufig, indem die Zutat fett gedruckt wird. Es sind jedoch auch andere Methoden erlaubt.
Beispiel: Zutaten: Joghurt (Milch, Milchproteine), Zucker 9,2 %, Erdbeeren und Erdbeersaft aus Konzentrat 8 %, modifizierte Wachsmaisstärke, Randensaft, Aroma.
Kein Zutatenverzeichnis erforderlich
Für gewisse Lebensmittel muss kein Zutatenverzeichnis angegeben werden. Darunter fallen unter anderem folgende Lebensmittel:
- frisches Obst und Gemüse einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt (z.B. Zucker).
Aber auch bei diesen Lebensmitteln ist die Information für Allergikerinnen und Allergiker grundsätzlich verbindlich. In diesen Fällen muss die Verpackung die Aufschrift lauten: «enthält …», mit Angabe der fraglichen Zutat.
Milchprodukte wie Käse oder Butter, soweit sie nur typische Zutaten enthalten, brauchen ebenfalls kein Zutatenverzeichnis. Bei diesen Lebensmitteln wird auch keine Angabe wie «enthält Milch» verlangt: Es wird davon ausgegangen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten wissen, dass Milch in diesen Produkten enthalten ist.
Mengenmässige Angabe von Zutaten
Für Zutaten, die auf der Verpackung besonders hervorgehoben werden, muss im Zutatenverzeichnis zusätzlich angegeben werden, wie hoch der prozentuale Anteil der Zutat ist. Dies ist in folgenden Fällen erforderlich:
- wenn die Zutat abgebildet ist (z.B. eine Abbildung mit Früchten auf einem Lebensmittel);
- wenn die Zutat in der Sachbezeichnung genannt wird (z.B. Erdbeerjoghurt);
- wenn die Zutaten von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit dem Lebensmittel in Verbindung gebracht werden (z.B. Kartoffeln in Röstikroketten);
- wenn eine Zutat für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln bedeutend ist (z.B. Fettgehalt in Mayonnaise).
3. Datierung
Alle Lebensmittel müssen mit einer Datierung versehen werden, ausser Ausnahmen wie z.B. frisches Obst und Gemüse, Essig oder Speisesalz. Das Lebensmittelrecht unterscheidet zwischen Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum.
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Die meisten Lebensmittel müssen mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum («mindestens haltbar bis») versehen werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Bis zu diesem Zeitpunkt garantiert der Hersteller den Erhalt der vollumfänglichen Qualität (Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz usw.) des Produktes.
Beim Mindesthaltbarkeitsdatum geht es somit vor allem um Qualitätsaspekte. Der Verzehr eines Lebensmittels ist auch einige Zeit nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nach wie vor risikolos, sofern das Produkt geruchlich, visuell und geschmacklich in Ordnung scheint (siehe unter "Weitere Informationen").
Einige Beispiele für Lebensmittel, bei welchen ein Mindesthaltbarkeitsdatum empfohlen wird: Dauerfleischwaren ganz und geschnitten (Salami, Rohschinken usw.), Butter, Joghurt, Quark, Reibkäse, Eier, Fruchtsaft, Hefe, Kuchenteige.
Verbrauchsdatum
Besonders empfindliche Lebensmittel, bei welchen die Gefahr der Vermehrung von krankmachenden Keimen oder die Bildung von schädlichen Stoffen besteht, sind mit dem Verbrauchsdatum («zu verbrauchen bis») auszuzeichnen. Diese Lebensmittel müssen zudem aufgrund von Hygienevorschriften kühl gelagert werden.
Beim Verbrauchsdatum geht es somit um Fragen der Lebensmittelsicherheit. Der Hersteller gibt mit der Angabe des Verbrauchsdatums die Garantie, dass das Produkt bei Einhaltung der Kühlkette bis zu diesem Datum risikolos konsumiert werden kann. Der Verzehr verdorbener Lebensmittel dieser Kategorie kann erhebliche gesundheitliche Probleme nach sich ziehen. Für Laien ist es schwierig zu erkennen, ob ein Produkt ohne Gefahr verzehrbar ist, wenn der Verderb je nach Produkt weder optisch, noch geruchlich oder geschmacklich festzustellen ist. Der Konsum nach Ablauf des Verbrauchsdatums ist daher grundsätzlich zu unterlassen; die Lebensmittelsicherheit ist höher zu gewichten als die damit einhergehende Lebensmittelverschwendung. Um sicherzugehen, werden Lebensmittel oft mit einem Verbrauchsdatum versehen, wo ein Mindesthaltbarkeitsdatum ausreichend wäre, z.B. bei Joghurt.
Lebensmittel, bei welchen ein Verbrauchsdatum empfohlen wird*, sind u.a. Frischfleisch, in der Packung pasteurisierte Pökelwaren, Weich- und Frischkäse, belegte Brötli (Convenience-Produkte), Frisch-Pizzen, frische und pasteurisierte Fertigmenus, Patisseriewaren sowie fertig zubereitete Salate und Sprossen.
Ohne Datierung
Manche Lebensmittel wie frisches Obst, Gemüse oder Brot sind nur kurz haltbar. Andere sind sehr lange haltbar, z.B. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent, Kaugummi, Essig, Salz und Zuckerarten in fester Form. Solche Lebensmittel benötigen keine Angabe der Datierung. Es liegt in der Verantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten, zu entscheiden, bis wann sie das Lebensmittel geniessen wollen.
* Es ist zu beachten, dass keine allgemeingültige Empfehlung zur Datierungsart gemacht werden kann. Die Wahl von Verbrauchs- oder MHD-Datierung hängt von der konkreten Rezeptur und dem Herstellverfahren bzw. dem damit verbundenen Haltbarkeitsrisiko ab. Dabei ist im Zweifel die Datierung mit dem Verbrauchsdatum zu bevorzugen.
4. Anweisungen zu Aufbewahrung und Verwendung
Einige Lebensmittel, etwa schnell verderbliche, müssen unter besonderen Bedingungen aufbewahrt oder verwendet werden. Diese müssen auf der Etikette angegeben werden.
Beispiele für solche Angaben sind:
- «Nach dem Öffnen nicht in der Dose aufbewahren. Im Kühlschrank lagern und rasch konsumieren.»
- «Tiefkühlprodukt. Nur im Tiefkühlabteil bei mind. –18 °C lagerfähig, ungekühlt unverzüglich verzehren.»
Sie dienen den Konsumentinnen und Konsumenten als Hilfestellung für eine sichere Verwendung des Lebensmittels.
Diese Angaben sind nicht mit der Gebrauchsanleitung zu verwechseln! Diese stellt einen Zubereitungshinweis dar. Ein Beispiel hierzu ist «Käseküchlein im vorgeheizten Backofen bei 220 °C in der Mitte des Backofens für ca. 12–15 Minuten backen».
5. Adresse
Die Etikette muss mit dem Namen sowie der Adresse der Firma oder Person versehen sein, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt. In der Regel ist dies der Inverkehrbringer.
Es kann sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln. Ihr Sitz muss nicht in der Schweiz liegen.
Gilt die Adresse als Angabe des Produktionslandes, muss sie minimale Anforderungen erfüllen (Angabe von Land, Postleitzahl und Ort).
6. Produktionsland
Die Angabe des Produktionslandes ist obligatorisch. Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel vollständig hergestellt wurde oder in dem wesentliche Verarbeitungsschritte erfolgt sind.
Für vorverpackte Lebensmittel ist die Angabe des Produktionslandes mit wenigen Ausnahmen obligatorisch. Eine Ausnahme ist beispielsweise, wenn sich das Produktionsland eindeutig aus der Sachbezeichnung ableitet (z.B. «Glarner Schabziger») oder wenn die Herstelleradresse aufgeführt ist.
Anstelle eines Produktionslandes kann bei verarbeiteten Lebensmitteln ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, z.B. «Fisch aus der Ostsee», «Honig aus Nord- und Südamerika» oder «Salat aus der EU». Das Produktionsland kann auch nach der ISO-2-Norm abgekürzt angegeben werden (z.B. «IT» für Italien).
7. Herkunft der Zutaten
Bei Lebensmitteln, die aus mehreren Zutaten bestehen, können in bestimmten Fällen neben der Angabe des Produktionslandes zusätzliche Angaben zur Herkunft der Zutaten erforderlich sein (Produktionsland des Ausgangsprodukts der Zutat wie z.B. der Tomaten in einem Tomatenkonzentrat).
Grundsätzlich soll bei vorverpackten Lebensmitteln immer dann die Herkunft einer Zutat angegeben werden müssen, wenn die Gefahr einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten besteht.
Dies ist der Fall, wenn:
- eine Zutat mengenmässig wichtig ist; und
- die Aufmachung des Produkts darauf schliessen lässt, dass diese Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft.
Mengenmässig wichtig
Zutaten tierischer Herkunft gelten als mengenmässig wichtig, wenn deren Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt (z.B. Lasagne mit mehr als 20 % Rindfleisch). Bei allen übrigen Zutaten gilt ein Anteil am Enderzeugnis von 50 Massenprozent.
Täuschende Aufmachung
Eine Aufmachung ist als täuschend zu beurteilen, wenn mehrere Elemente suggerieren, dass die Zutat einer Herkunft entstammt, die nicht zutrifft.
Dabei sind insbesondere Produktname, Abbildungen und Produktgesamtpräsentation zu berücksichtigen. Die Interpretation einer Täuschung bleibt eine Einzelfallbetrachtung, bei der immer die Gesamtpräsentation des Produkts berücksichtigt werden muss.
Am Beispiel eines «Sugo Toscano», das Tomaten aus Frankreich enthält, bedeutet dies: Ist neben einer allgemein «italienischen» Aufmachung z.B. auch eine Abbildung des schiefen Turms von Pisa vorhanden und steht womöglich noch «traditionell» oder «della nonna», kann der Eindruck entstehen, dass es sich vollumfänglich um ein italienisches Produkt handelt und somit auch die Tomaten italienischer Herkunft sind. Ist dies jedoch nicht der Fall, verlangt eine solche Aufmachung eine verpflichtende Herkunftsdeklaration.
Sachbezeichnungen, bei denen klar ist, dass sie nicht mit der Herkunft in Verbindung gebracht werden, werden bei der Beurteilung des Täuschungspotenzials einer Aufmachung nicht berücksichtigt (z.B. «Ungarisches Gulasch», «exotischer Fruchtsalat»). In diesen Fällen können die Konsumentinnen und Konsumenten nicht berechtigterweise auf eine bestimmte Herkunft schliessen.
Die Angabe der Herkunft soll im Zutatenverzeichnis oder im selben Sichtfeld erfolgen.
Beispiel: «Tomatensauce, Zutatenverzeichnis: Tomatenkonzentrat (92%, Herkunft Tomaten: Frankreich), Zucchini, Karotten, Zwiebeln, Meersalz, Basilikum, Knoblauch».
Würden die Tomaten im Sugo nicht nur aus Frankreich stammen, sondern auch aus Spanien, müssten beide Länder aufgeführt werden.
Wird eine Herkunftsangabe freiwillig gemacht, muss sie die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei einer Angabe in den obligatorischen Fällen.
8. Nährwertdeklaration
Die Nährwertdeklaration gibt Auskunft über die Menge der Nährstoffe, die in einem Produkt enthalten sind. Sie ist grundsätzlich obligatorisch, es gibt jedoch einzelne Lebensmittelkategorien, die davon ausgenommen sind.
Eine Nährwertkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln ist im Grundsatz obligatorisch. Es sind zwei Arten der Kennzeichnung möglich:
- Grosse Nährwertdeklaration: Angabe von Energiewert, Fettgehalt, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz;
- Kleine Nährwertkennzeichnung: Angabe von Energiewert, Fettgehalt, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz.
Gewisse Lebensmittel sind jedoch von dieser Verpflichtung befreit. Wichtige Beispiele sind die meisten unverarbeiteten Lebensmittel (Gemüse, das als solches abgegeben wird), offen angebotene Lebensmittel (z.B. Sandwich vom Take-away-Stand) oder viele handwerklich hergestellte Lebensmittel (z.B. handwerklich hergestellte Salami, die in der hauseigenen Metzgerei hergestellt und abgegeben wird). Bei den genannten Lebensmitteln wäre der Aufwand für die Betriebe unverhältnismässig. Deshalb darf auf eine Nährwertdeklaration verzichtet werden.
Wird eine Nährwertdeklaration in diesen Fällen freiwillig gemacht, muss sie die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei einer Angabe in den obligatorischen Fällen.
9. Identitätskennzeichen
Bei gewissen Lebensmitteln tierischer Herkunft ist ein Identitätskennzeichen obligatorisch, z.B. bei Joghurt oder bei einem Schnitzel. Das Identitätskennzeichen besteht aus einer Folge von Buchstaben und Zahlen. Es verweist auf den Betrieb, in dem das Lebensmittel zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Es gibt keine Auskunft über die Herkunft der Milch, aus der das Joghurt hergestellt wurde, oder des Tieres, aus dem das Fleisch gewonnen wurde.
Auf der Seite «Bewilligung von Lebensmittelbetrieben» kann ein Identitätskennzeichen eingegeben werden, das mit «CH» beginnt, um zu erfahren, aus welchem Betrieb das Produkt stammt.
10. Freiwillige Angaben
Angaben wie «vegan», «glutenfrei» oder das «Verkaufen bis-Datum» auf der Etikette sind für die Hersteller freiwillig. Es gilt der Grundsatz, dass freiwillige Angaben nicht auf Kosten der obligatorischen Angaben gehen dürfen.
Auf Lebensmittelverpackungen dürfen auch freiwillige Informationen gemacht werden. Diese dürfen aber nicht täuschend sein und müssen belegt werden können.
Angaben über den Laktose- oder Glutengehalt von Lebensmitteln
Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Angabe «glutenfrei» darf z.B. nur verwendet werden, wenn das Lebensmittel beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.
Ein Lebensmittel gilt als «laktosearm», wenn der Laktosegehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist und höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.
Vegetarisch/Vegan
Lebensmittel dürfen nur als «vegetarisch» o.ä. bezeichnet werden, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Eiern oder Honig. Als «vegan» dürfen sie nur bezeichnet werden, wenn sie überhaupt keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.
Verkaufen bis
Angaben wie «verkaufen bis» werden freiwillig auf der Verpackung angebracht und hängen nicht mit der Beurteilung der Haltbarkeit eines Lebensmittels zusammen, sondern dienen dem Detailhandel zur Lagerbewirtschaftung.
Andere freiwillige Angaben
Für gewisse freiwillige Informationen wie nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über den Laktose- oder Glutengehalt von Lebensmitteln oder Angaben wie «vegetarisch» gibt es zusätzliche Anforderungen, die erfüllt werden müssen, damit die Angaben gemacht werden dürfen.
Zum Beispiel kann bei Lebensmitteln, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind, eine Nährwertdeklaration freiwillig angebracht werden. Diese muss dann aber den Anforderungen vollumfänglich entsprechen, welche auch bei einer verpflichtenden Angabe gelten.
11. Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angaben wie z.B. «energiereduziert» dürfen nur dann verwendet werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
Nährwertbezogene Angaben werden in sprachlicher oder bildlicher Form auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung verwendet. Sie dürfen freiwillig gemacht werden, müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie benutzt werden dürfen. Dies soll die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung schützen. So dürfen z.B. Angaben wie «energiereduziert» nur verwendet werden, wenn der Energiewert um mindestens 30 Prozent geringer ist. Zudem müssen die Eigenschaften angegeben werden, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen. Bei einer energiereduzierten Mayonnaise muss z.B. angegeben werden, welche Eigenschaft zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts führt.
Beispiel: «Mayonnaise energiereduziert, 40 % weniger Fett».
12. Gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben wie z.B. «Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt» dürfen nur dann verwendet werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
Auch gesundheitsbezogene Angaben sind freiwillig. Sie müssen entweder in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel aufgeführt (Anhang 14 LIV) oder durch das BLV bewilligt sein.
So darf z.B. die Angabe «Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt» nur gemacht werden, wenn eine signifikante Menge an Calcium im Lebensmittel enthalten ist.
Die Schweiz harmonisiert laufend die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben mit der EU. Alle in der EU zugelassenen wie auch die abgelehnten Angaben werden in eine Datenbank aufgenommen, die über die Webseite der EU-Kommission zugänglich ist:
Weitere Informationen
Im Detail
Links
2021/9.1 Informationsschreiben (PDF, 341 kB, 10.02.2022)Abgabe von Lebensmitteln nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD)
Letzte Änderung 14.06.2024